ZAP-2019-20
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Rechtsprechung Fach 18, Seite 1685<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Beklagte lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Betrag hätte angespart werden<br />
müssen. Ein Antrag aus § 24 Abs. 1 SGB II sei nicht gestellt worden. Das SG hat den Beklagten verurteilt,<br />
214, 40 € für die Schulbücher zu zahlen. Das LSG hat das Urteil abgeändert und die Berufung des<br />
Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von <strong>20</strong>2,90 € für Schulbücher für September <strong>20</strong>13<br />
zurückgewiesen.<br />
Im zweiten Verfahren (Urt. v. 8.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 6/18 R) bezogen die Klägerin und ihre Familie<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin erhielt außerdem<br />
Leistungen für den Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II. Sie besuchte ab dem Schuljahr <strong>20</strong>16/<strong>20</strong>17 die 11.<br />
Klasse des Gymnasiums. Sie beantragte beim Beklagten ca. 180 € für Schulbücher, die sie selbst kaufen<br />
müsse. Eine entsprechende Aufstellung legte sie dem Jobcenter vor. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.<br />
Zur Begründung führte er aus, dass der Betrag hätte angespart werden müssen. Außerdem sei der<br />
Klägerin der Kauf gebrauchter Bücher zumutbar. Während die Klage der Klägerin vom SG abgewiesen<br />
wurde, verurteilte das LSG den Beklagten im Berufungsverfahren, der Klägerin ca. 135 € für die Schulbücher<br />
zu zahlen.<br />
In beiden Verfahren wird mit der Revision die Verletzung von § 21 Abs. 6 SGB II gerügt. Es läge keine<br />
planwidrige Lücke vor, so dass diese Vorschrift nicht analog angewandt werden könne. Das Darlehen<br />
nach § 24 Abs. 1 SGB II habe Vorrang.<br />
In beiden Verfahren bejahte das BSG einen Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II auf Übernahme der Kosten<br />
der Schulbücher. Der im Regelsatz eingeflossene Betrag für Schulbücher sei in Bundesländern zu<br />
niedrig, in denen keine Lernmittelfreiheit bestehe und die Schüler die Schulbücher selbst bezahlen<br />
müssten. Die Kultushoheit der Länder stehe dem nicht entgegen. Der Bund habe die Gesetzgebungskompetenz<br />
für die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. § 24 Abs. 1 SGB II sei<br />
nicht anzuwenden, weil die Vorschrift vom Regelbedarf erfasste Bedarfe betrifft. Bei einer zu niedrigen<br />
Bedarfsbemessung wie bei den Schulbüchern sei die Vorschrift nicht anwendbar.<br />
Im ersten Verfahren hat das BSG die Berufung gegen das Urteil des LSG zurückgewiesen.<br />
Im zweiten Verfahren hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat<br />
und an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil seine Feststellungen<br />
zur Höhe des Anspruchs nicht ausreichten.<br />
Hinweis:<br />
Entsprechend den Entscheidungen des BSG dürfte auch ein Anspruch auf Übernahme der nach landesgesetzlichen<br />
Bestimmungen festgelegten Eigenanteile/Selbstbehalte für Schulbücher (wie dies etwa in<br />
Nordrhein-Westfalen der Fall ist) gegeben sein, so SG Köln Urt. v. 29.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> – S 40 AS 352/19 und SG<br />
Düsseldorf, Beschl. v. 5.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – S 35 AS 3046/19 ER.<br />
6. Keine Verteilung der Bestattungskosten auf mehrere Monate<br />
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 74 SGB XII besteht gegen das Sozialamt ein Anspruch auf Übernahme<br />
der Bestattungskosten, wenn diese durch das Erbe nicht abgedeckt sind und den Verpflichteten,<br />
insbesondere den Erben, nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst zu tragen. Nicht zuzumuten ist dies<br />
den Erben i.d.R., wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht übersteigt.<br />
Das BSG (Urt. v. 5.4.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 8 SO 10/18 R) hatte zu entscheiden, ob die Bestattungskosten nach § 87<br />
SGB XII auf mehrere Monate verteilt werden. Dies hätte dazu geführt, dass kein Anspruch gegen das<br />
Sozialamt auf Übernahme der Bestattungskosten bestanden hätte.<br />
Der Kläger, Alleinerbe seiner im Januar <strong>20</strong>14 verstorbenen Mutter, beantragte beim Sozialamt die Übernahme<br />
der Kosten für die Bestattung seiner Mutter. Diese betrugen nach Abzug des Nachlasses<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1075