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ZAP-2019-20

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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong> Fach 1, Seite 155<br />

Kein Kündigungsschutz: im Privathaushalt beschäftigte Arbeitnehmer<br />

(LAG Niedersachsen, Urt. v. 14.3.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 5 Sa 822/18) • Ein im Privathaushalt des Arbeitgebers beschäftigter<br />

Arbeitnehmer genießt nicht den durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten allgemeinen Kündigungsschutz.<br />

Ein Privathaushalt stellt keinen Betrieb i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar. Dies folgt bereits<br />

aus dem Begriff des Betriebs. Auch die Systematik des Gesetzes spricht dafür, nicht den Privathaushalt<br />

unter den Betriebsbegriff im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zu fassen. Denn in anderen Rechtsgebieten<br />

finden sich Regelungen, in welchen die Begriffe Betrieb und Privathaushalt im Ergebnis als<br />

Gegensatz verwendet werden. Auch ist keine anderweitige Auslegung von Verfassungs wegen geboten.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 595/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Sozialrecht<br />

Schädel-Hirn-Trauma: Gewaltsame Einwirkung<br />

(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – L 6 U 2977/18) • Die Feststellung eines Schädel-Hirn-<br />

Traumas setzt insbesondere eine durch eine gewaltsame Einwirkung hervorgerufene Funktionsstörung<br />

oder Verletzung des Gehirns voraus. Eine traumatische Verletzung des Kopfs ohne Hirnfunktionsstörung<br />

oder Gehirnverletzung ist dagegen als Schädelprellung einzustufen. Nach dem derzeitigen medizinischwissenschaftlichen<br />

Erkenntnisstand ist die Entstehung einer Dysthymia, wie auch anderer Erkrankungen<br />

des depressiven Formenkreises, nicht auf einzelne Einwirkungen, sondern auf eine Wechselwirkung<br />

aus biologischen und psychosozialen Faktoren zurückzuführen (sog. multifaktorielles Erklärungskonzept).<br />

Eine Entstellung ist nicht in jedweder ungewollten und allgemein sichtbaren Änderung des äußeren<br />

Erscheinungsbildes, etwa durch eine Narbe im Gesicht, zu sehen. Es ist vielmehr im konkreten<br />

Einzelfall festzustellen, ob hierdurch eine bedeutsame Abweichung von der Norm gesellschaftlicher<br />

Ästhetikvorstellungen eintritt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 596/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Berufskrankheit: Ort der gefährdenden Tätigkeit<br />

(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – L 6 U 551/18) • Die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten<br />

richtet sich auch unter Anwendung der RVO nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit<br />

zuletzt ausgeübt wurde. Für die Diagnose einer Polyneuropathie ist eine elektrophysiologische<br />

Untersuchung unerlässlich. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 597/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Betrieb einer Facebook-Fanpage: Datenschutzrechtliche Mängel<br />

(BVerwG, Urt. v. 11.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 6 C 15.18) • Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen<br />

Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls<br />

die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche<br />

Mängel aufweist. Hinweis: Facebook griff bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der<br />

Internetnutzer zu ohne die notwendige Unterrichtung der Nutzer über ihre Rechte.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 598/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Urnengrabstätte: Dauer der Totenruhe<br />

(BVerwG, Urt. v. 19.6.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 6 CN 1.18) • Ein landesgesetzlicher Regelungsauftrag genügt dem<br />

Gesetzesvorbehalt für die satzungsrechtliche Festlegung von Ruhezeiten für Urnen in der Grabstätte<br />

durch die GemeindenEine Ruhezeit für Urnen von zwei Jahren verletzt die postmortale Menschenwürde<br />

nach Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die Verleihung<br />

langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht. Die zweijährige Ruhefrist verletzt auch<br />

die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Angehörigen auf Totenfürsorge und Totengedenken<br />

nicht. Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht und das nachrangige Recht der Angehörigen auf<br />

Totenfürsorge können in Bezug auf Bestattungsart, Nutzungsrecht an einer Grabstätte, Grabgestaltung<br />

und Grabpflege nur im Rahmen der rechtswirksamen Vorgaben des Friedhofs- und Bestattungsrechts<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1055

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