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ZAP-2019-20

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Fach 18, Seite 1682<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Rechtsprechung<br />

Lege das Jobcenter kein schlüssiges Konzept vor, müsse auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d<br />

BGB) oder auf eine Mietdatenbank (§ 558e BGB) zurückgegriffen werden. Fehle ein solcher, müssen die<br />

nach Gemeindeklassen und Zahl der Haushaltsmitglieder differenzierenden Werte der Tabelle zu § 12<br />

WoGG mit einem Zuschlag von 10 % angewandt werden.<br />

Hinweis:<br />

Die Heranziehung der Tabellenwerte als „prozessualer Notbehelf“ eröffnet den Gerichten lediglich die<br />

Möglichkeit zu einzelfallbezogenen Entscheidungen; die Grundsicherungsträger bleiben gehalten, den<br />

Gerichten eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene<br />

Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (s. BERLIT, a.a.O., § 28, Rn 56 m.w.N.).<br />

In Anwendung dieser Leitlinien gelangte das BSG in den geschilderten Verfahren zu folgenden Ergebnissen:<br />

Im ersten Verfahren hat es das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.<br />

Das LSG sei unzutreffenderweise von der Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Vergleichsraums für den<br />

gesamten Landkreis und der Unterscheidung von fünf Wohnungsmarkttypen bei der Festlegung der<br />

angemessenen Bruttokaltmiete ausgegangen.<br />

Im zweiten Verfahren hat das BSG die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig zurückgewiesen. Die<br />

Klageschrift sei nur im Namen der Klägerin zu 1 verfasst worden. Ein Hinweis auf die Klägerin zu 2 ergebe<br />

sich aus der Klageschrift nicht. Das LSG durfte die Vergleichsräume nicht selbst festlegen, sondern<br />

musste dem Beklagten Gelegenheit geben, Ermittlungen zur Vergleichsraumbildung durchzuführen und<br />

ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dieser Mangel der Vergleichsraumbildung wirke sich auf den<br />

anzuerkennenden Bedarf für die Heizung aus.<br />

Im dritten Verfahren hat das BSG die Entscheidung aufgehoben und an das LSG zurückverwiesen.<br />

Wegen der Begründung verwies es auf das zweite Verfahren. In dem Verfahren müsse auch die<br />

Angemessenheit im Umzugszeitpunkt geprüft werden. Insoweit verwies das BSG auf sein Urt. v.<br />

29.4.<strong>20</strong>15 – B 14 AS 6/14 R, BSGE 119, 1.<br />

Im vierten Verfahren hat das BSG die Revision zurückgewiesen. Eine Rückschreibung eines im Jahr <strong>20</strong>12<br />

aufgestellten Konzepts auf das Jahr <strong>20</strong>11 sei nicht gerechtfertigt.<br />

Im fünften Verfahren hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das<br />

LSG sei nicht befugt gewesen, den Vergleichsraum selbst zu bilden. Eine Vergleichsraumbildung für den<br />

gesamten Landkreis und die Unterscheidung von Wohnungsmarkttypen für die Angemessenheitsgrenze<br />

sei nicht rechtmäßig. Das LSG müsse dem Beklagten Gelegenheit geben, die Vergleichsraumbildung<br />

nachzuermitteln und ein schlüssiges Konzept vorzulegen.<br />

2. Bestimmtheitsanforderungen an einen Eingliederungsverwaltungsakt<br />

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II soll, also im Regelfall muss, die Agentur für Arbeit mit der erwerbsfähigen<br />

leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung schließen, in der u.a. die Leistungen<br />

der Agentur für Arbeit für die leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit und die<br />

Bemühungen der leistungsberechtigten Person zur Eingliederung in Arbeit – Anzahl der Bewerbungen,<br />

Art des Nachweises dieser Bemühungen – bestimmt werden. Kommt die Eingliederungsvereinbarung<br />

nicht zustande – etwa wegen Weigerung des Leistungsberechtigten –, sollen entsprechende<br />

Regelungen in einem Verwaltungsakt, dem sog. Eingliederungsverwaltungsakt festgelegt werden<br />

(§ 15 Abs. 3 S. 3 SGB II).<br />

Das BSG (Urt. v. 21.3.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 28/18 R) hatte zu entscheiden, ob der Eingliederungsverwaltungsakt<br />

unbefristet erlassen werden darf.<br />

1072 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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