ZAP-2019-20
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Fach 18, Seite 1682<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Rechtsprechung<br />
Lege das Jobcenter kein schlüssiges Konzept vor, müsse auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d<br />
BGB) oder auf eine Mietdatenbank (§ 558e BGB) zurückgegriffen werden. Fehle ein solcher, müssen die<br />
nach Gemeindeklassen und Zahl der Haushaltsmitglieder differenzierenden Werte der Tabelle zu § 12<br />
WoGG mit einem Zuschlag von 10 % angewandt werden.<br />
Hinweis:<br />
Die Heranziehung der Tabellenwerte als „prozessualer Notbehelf“ eröffnet den Gerichten lediglich die<br />
Möglichkeit zu einzelfallbezogenen Entscheidungen; die Grundsicherungsträger bleiben gehalten, den<br />
Gerichten eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene<br />
Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (s. BERLIT, a.a.O., § 28, Rn 56 m.w.N.).<br />
In Anwendung dieser Leitlinien gelangte das BSG in den geschilderten Verfahren zu folgenden Ergebnissen:<br />
Im ersten Verfahren hat es das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.<br />
Das LSG sei unzutreffenderweise von der Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Vergleichsraums für den<br />
gesamten Landkreis und der Unterscheidung von fünf Wohnungsmarkttypen bei der Festlegung der<br />
angemessenen Bruttokaltmiete ausgegangen.<br />
Im zweiten Verfahren hat das BSG die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig zurückgewiesen. Die<br />
Klageschrift sei nur im Namen der Klägerin zu 1 verfasst worden. Ein Hinweis auf die Klägerin zu 2 ergebe<br />
sich aus der Klageschrift nicht. Das LSG durfte die Vergleichsräume nicht selbst festlegen, sondern<br />
musste dem Beklagten Gelegenheit geben, Ermittlungen zur Vergleichsraumbildung durchzuführen und<br />
ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dieser Mangel der Vergleichsraumbildung wirke sich auf den<br />
anzuerkennenden Bedarf für die Heizung aus.<br />
Im dritten Verfahren hat das BSG die Entscheidung aufgehoben und an das LSG zurückverwiesen.<br />
Wegen der Begründung verwies es auf das zweite Verfahren. In dem Verfahren müsse auch die<br />
Angemessenheit im Umzugszeitpunkt geprüft werden. Insoweit verwies das BSG auf sein Urt. v.<br />
29.4.<strong>20</strong>15 – B 14 AS 6/14 R, BSGE 119, 1.<br />
Im vierten Verfahren hat das BSG die Revision zurückgewiesen. Eine Rückschreibung eines im Jahr <strong>20</strong>12<br />
aufgestellten Konzepts auf das Jahr <strong>20</strong>11 sei nicht gerechtfertigt.<br />
Im fünften Verfahren hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das<br />
LSG sei nicht befugt gewesen, den Vergleichsraum selbst zu bilden. Eine Vergleichsraumbildung für den<br />
gesamten Landkreis und die Unterscheidung von Wohnungsmarkttypen für die Angemessenheitsgrenze<br />
sei nicht rechtmäßig. Das LSG müsse dem Beklagten Gelegenheit geben, die Vergleichsraumbildung<br />
nachzuermitteln und ein schlüssiges Konzept vorzulegen.<br />
2. Bestimmtheitsanforderungen an einen Eingliederungsverwaltungsakt<br />
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II soll, also im Regelfall muss, die Agentur für Arbeit mit der erwerbsfähigen<br />
leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung schließen, in der u.a. die Leistungen<br />
der Agentur für Arbeit für die leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit und die<br />
Bemühungen der leistungsberechtigten Person zur Eingliederung in Arbeit – Anzahl der Bewerbungen,<br />
Art des Nachweises dieser Bemühungen – bestimmt werden. Kommt die Eingliederungsvereinbarung<br />
nicht zustande – etwa wegen Weigerung des Leistungsberechtigten –, sollen entsprechende<br />
Regelungen in einem Verwaltungsakt, dem sog. Eingliederungsverwaltungsakt festgelegt werden<br />
(§ 15 Abs. 3 S. 3 SGB II).<br />
Das BSG (Urt. v. 21.3.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 28/18 R) hatte zu entscheiden, ob der Eingliederungsverwaltungsakt<br />
unbefristet erlassen werden darf.<br />
1072 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>