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ZAP-2019-20

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Fach 1, Seite 158 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Entstehen einer Terminsgebühr: Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten<br />

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 26 Ta [Kost] 6062/19) • Für das Entstehen einer<br />

Terminsgebühr müssen über die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts hinaus im Berufungsverfahren<br />

jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 3<strong>20</strong>3 VV RVG erfüllt sein. Aus den Regelungen unter<br />

Nr. 3<strong>20</strong>3 VV RVG und Nr. 3105 VV RVG wird deutlich, dass gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein<br />

müssen. So kann allein die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten ausreichend sein. Dann muss<br />

aber zumindest eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung seitens des Gerichts<br />

von Amts wegen getroffen worden sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.1.<strong>20</strong>17 – VI ZB 21/16, Rn 14). Hinweis:<br />

Der Rechtsanwalt erhält nach Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG die Terminsgebühr auch dann, wenn er<br />

zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht<br />

stattfindet. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 610/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

EU-Recht/IPR<br />

Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: Zugangsmöglichkeit<br />

(EuGH, Urt. v. 19.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – C-527/18) • Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/<strong>20</strong>07 über den Zugang<br />

zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller<br />

nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen<br />

für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Artikel 6 Abs. 1<br />

S. 1 der Verordnung Nr. 715/<strong>20</strong>07 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch<br />

Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben<br />

einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin<br />

kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler<br />

und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen<br />

Marktteilnehmer i.Ü. über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge<br />

verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen<br />

gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist. Hinweis: Geklagt hatte der Gesamtverband<br />

Autoteile-Handel e.V. gegen KIA Motors Corporation. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 611/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Behinderung: Mittelbare Diskriminierung<br />

(EuGH, Urt. v. 11.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – C-397/18) • Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie <strong>20</strong>00/78 ist dahin<br />

auszulegen, dass die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers aus „sachlichen Gründen“, weil<br />

dieser die vom Arbeitgeber für die Bestimmung der zu entlassenden Personen herangezogenen<br />

Auswahlkriterien erfülle, nämlich eine unter einer bestimmten Quote liegende Produktivität, eine<br />

geringe vielseitige Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens und eine hohe Fehlzeitenquote<br />

aufweise, eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne dieser<br />

Bestimmung darstellt. Hinweis: Geklagt wurde gegen die Nobel Plastiques Ibérica SA wegen der<br />

Rechtswidrigkeit einer Kündigung. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 612/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

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1058 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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