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ZAP-2019-20

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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong> Fach 1, Seite 153<br />

Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen<br />

geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines<br />

Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in<br />

Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen<br />

Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen<br />

Turban tragen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 585/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Nutzung elektronischer Geräte: Taschenrechner<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 15.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 4 RBs 191/19) • Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als<br />

elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik<br />

oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO? (Vorlagebeschluss<br />

an den BGH) <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 586/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Familienrecht<br />

Familiengerichtliche Anhörung eines Kindes: Abwesenheit der Eltern<br />

(BVerfG, Beschl. v. 5.6.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 BvR 675/19) • Die zu § 50b FGG a.F. formulierten verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren betreffen auch die<br />

geltenden Regelungen über die Kindesanhörung nach § 159 FamFG. Es ist verfassungsrechtlich nicht<br />

geboten, den bei einer Kindesanhörung nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern zu gestatten,<br />

die Anhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen. Hinweis: Eine solche Gestattung liefe<br />

ersichtlich dem Schutzzweck des § 163a FamFG zuwider. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 587/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Nachlass/Erbrecht<br />

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: Antragrücknahme<br />

(OLG München, Beschl. v. 3.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 31 Wx 118/18) • Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes. Die gilt auch<br />

dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die<br />

Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich. Folge der Beendigung des Verfahrens<br />

ist, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Hinweis: Die Wirkungslosigkeit<br />

der Entscheidung erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 588/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Zivilprozessrecht<br />

Bestimmung des zuständigen Gerichts: Willkürlicher Verweisungsbeschluss<br />

(OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 AR 18/19 [SA Z]) • Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann nicht<br />

verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich<br />

unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage<br />

fehlt (BGH NJW-RR <strong>20</strong>02, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die<br />

Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr<br />

verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Hinweis: Die Verweisung kann<br />

offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft sein, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage<br />

entbehren. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 589/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1053

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