ZAP-2019-20
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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong> Fach 1, Seite 153<br />
Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen<br />
geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines<br />
Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in<br />
Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen<br />
Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen<br />
Turban tragen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 585/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Nutzung elektronischer Geräte: Taschenrechner<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 15.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 4 RBs 191/19) • Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als<br />
elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik<br />
oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO? (Vorlagebeschluss<br />
an den BGH) <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 586/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Familienrecht<br />
Familiengerichtliche Anhörung eines Kindes: Abwesenheit der Eltern<br />
(BVerfG, Beschl. v. 5.6.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 BvR 675/19) • Die zu § 50b FGG a.F. formulierten verfassungsrechtlichen<br />
Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren betreffen auch die<br />
geltenden Regelungen über die Kindesanhörung nach § 159 FamFG. Es ist verfassungsrechtlich nicht<br />
geboten, den bei einer Kindesanhörung nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern zu gestatten,<br />
die Anhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen. Hinweis: Eine solche Gestattung liefe<br />
ersichtlich dem Schutzzweck des § 163a FamFG zuwider. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 587/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: Antragrücknahme<br />
(OLG München, Beschl. v. 3.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 31 Wx 118/18) • Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes. Die gilt auch<br />
dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die<br />
Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich. Folge der Beendigung des Verfahrens<br />
ist, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Hinweis: Die Wirkungslosigkeit<br />
der Entscheidung erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 588/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Willkürlicher Verweisungsbeschluss<br />
(OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 AR 18/19 [SA Z]) • Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann nicht<br />
verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich<br />
unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage<br />
fehlt (BGH NJW-RR <strong>20</strong>02, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die<br />
Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr<br />
verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Hinweis: Die Verweisung kann<br />
offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft sein, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage<br />
entbehren. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 589/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1053