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ZAP-2019-20

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Fach 18, Seite 1690<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Rechtsprechung<br />

In zwei Entscheidungen vom 26.2.<strong><strong>20</strong>19</strong> hat der 1. Senat des BSG diese Rechtsprechung auf die Versorgung<br />

mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf einen Festbetrag erstreckt (B 1 KR 24/18 R und B 1 KR<br />

23/18 R). Für ein Arzneimittel, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse<br />

die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags. Die Kläger hatten befundgestützt beantragt, sie ohne<br />

Begrenzung auf den Festbetrag auf vertragsärztliche Verordnung mit Arzneimitteln zu versorgen, weil<br />

dies nur mit dem gewählten Medikament geschehen könne. Die Krankenkassen lehnten jeweils die<br />

Anträge ab, jedoch außerhalb der durch § 13 Abs. 3a SGB V vorgesehenen Fristenregelung.<br />

Das BSG stellt klar, der Anspruch der Kläger bestehe, aber nicht zeitlich unbegrenzt, sondern sei von<br />

vorneherein durch verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen, wie u.a. die vertragsärztliche Verordnung,<br />

begrenzt. Das Erfordernis vertragsärztlicher Verordnung ermöglicht dem behandelnden Vertragsarzt,<br />

das Arzneimittel bei gleichbleibender Erforderlichkeit zu verordnen, ohne deshalb einen<br />

Regress befürchten zu müssen. Es ist zugleich inhaltlich dafür offen, dass der Vertragsarzt die Verordnung<br />

pflichtgemäß verweigert, wenn z.B. die Indikation fehlt oder die Verordnung eines neu zugelassenen<br />

kostengünstigeren Festbetragsarzneimittels in Betracht kommt, welches der Versicherte zumutbar<br />

für das gleiche Therapieziel erhalten kann.<br />

Hinweis:<br />

Zwei weitere Entscheidungen vom gleichen Tag betrafen die Frage der Rücknahme einer fiktiven Genehmigung<br />

nach §§ 44 ff. SGB X (BSG, Urt. v. 26.2.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 1 KR 33/17 R und B 1 KR 18/18 R). In Betracht kommt<br />

vor allem ein Vorgehen nach § 45 SGB X, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen ursprünglich<br />

rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden können. Der 1. Senat des BSG hält an seiner<br />

Auffassung fest, wonach es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit lediglich auf die Voraussetzungen des § 13<br />

Abs. 3a SGB V ankommt und nicht darauf, ob den Versicherten materiell die beantragte Leistung zusteht,<br />

was oft nicht der Fall sein dürfte. Anderer Auffassung ist insoweit offenbar der 3. Senat des BSG (Urt. v.<br />

11.5.<strong>20</strong>17 – B 3 KR 30/15 R, Rn 50, hierzu HARICH, juris PR-SozR 2/<strong>20</strong>18 Anm. 3), der darauf hinweist, einer (nur)<br />

fingierten Genehmigung könne keine stärkere Bestandskraft zukommen, als einer ausdrücklich mittels<br />

eines formellen Verwaltungsakts erteilten Genehmigung. Die Frage war aber dort nicht entscheidungserheblich.<br />

IV.<br />

Rentenversicherung<br />

1. Rückforderung von überzahlter Rente nach dem Tod des Berechtigten und der Auflösung des<br />

Kontos<br />

Die Vorschrift des § 118 SGB VI regelt die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen. Absatz 3<br />

S. 2 der Norm begründet als eigenständige Verpflichtung der Bank einen Anspruch des Rentenversicherungsträgers<br />

bzw. der überweisenden Stelle auf Rücküberweisung durch das Geldinstitut, wenn<br />

Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht auf ein Konto überwiesen werden. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob die Erben der Zahlung zustimmen oder ob noch ein Guthaben auf dem Konto<br />

vorhanden ist. Allerdings bestimmt § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung<br />

nicht besteht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig<br />

verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.<br />

Nach § 102 Abs. 5 SGB VI wird die Rente bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die<br />

Berechtigten gestorben sind und endet danach. Der Bescheid über die Rentenbewilligung erledigt sich<br />

nach § 39 Abs. 2 SGB X mit dem Tode, er bedarf keiner Aufhebung (BSG 10.7.<strong>20</strong>12 – B 13 R 105/11 R).<br />

Zahlungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden,<br />

gelten zudem als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI).<br />

Die hier darzustellende Entscheidung hatte zu klären, ob der Anspruch auf Rücküberweisung die<br />

weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt (BSG, Urt. v. <strong>20</strong>.2.<strong><strong>20</strong>19</strong> – Gs 1/18, hierzu<br />

PALSHERM jM <strong><strong>20</strong>19</strong>, 198 und WENNER SoSi plus 4/<strong><strong>20</strong>19</strong>, 1).<br />

1080 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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