ZAP-2019-20
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Fach 1, Seite 156 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong><br />
ausgeübt werden. Erheblich längere Ruhezeiten für Leichen als für Urnen sind nicht gleichheitswidrig,<br />
weil sich Ruhezeiten für Leichen an der voraussichtlichen Dauer des Verwesungsprozesses orientieren.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 599/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe: Streitwertfestsetzung<br />
(OVG NRW, Beschl. v. 9.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 6 E 610/19) • Für ein Verfahren um die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis<br />
auf Probe sieht § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 3 GKG für die Streitwertbemessung die Hälfte<br />
der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor. Der<br />
sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck<br />
um die Hälfte zu reduzieren. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 600/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Oberbürgermeister einer selbstständigen Stadt: Kreistagsabgeordneter<br />
(OVG Lüneburg, Urt. v. 3.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 10 LC 231/18) • Der Oberbürgermeister einer großen selbstständigen<br />
Stadt kann nicht zugleich Abgeordneter im Kreistag des Landkreises sein, dem diese Stadt angehört.<br />
Dieser fällt unter den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 NKomVG. Die in § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 6<br />
i.V.m. § 50 Abs. 3 S. 1. U. 2 NKomVG normierte Unvereinbarkeitsregelung ist mit höherrangigem Recht<br />
vereinbar. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 601/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Unzuverlässigkeit eines Altenpflegers: Unterlassene Hilfeleistung<br />
(VG Oldenburg, Beschl. v. 11.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 7 B 2431/19) • Die rechtskräftige Verurteilung eines Altenpflegers<br />
wegen in Berufsausübung begangener unterlassener Hilfeleistung rechtfertigt den Widerruf der Erlaubnis<br />
zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ wegen Unzuverlässigkeit. Die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung ist aus den Gründen der Interimsgefahr gerechtfertigt. Hinweis: Fortführung der<br />
Rechtsprechung im Beschluss vom 12.7.<strong>20</strong>16 – 7 B 3175/16. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 602/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Steuerrecht<br />
Richtsatzschätzung: Fehlerhafte elektronische Registrierkasse<br />
(BFH, Beschl. v. 8.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – X B 117/18) • Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse<br />
erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die<br />
tägliche Erstellung eines Z-Bons. Weisen die Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein<br />
schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen<br />
nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist dazu eine anerkannte Schätzungsmethode. Soweit die<br />
grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung der Richtsatzschätzung in einem Revisionsverfahren überprüft<br />
werden soll, bedarf es daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch der (umfassenden)<br />
Darlegung kritischer Literaturansichten. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 603/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Tätigkeit eines Rentenberaters: Gewerblichkeit<br />
(BFH, Urt. v. 7.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> – VIII R 2/16) • Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18<br />
Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters<br />
– ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der<br />
Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3<br />
EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen<br />
Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden<br />
Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Hinweis: Der Rückgriff<br />
auf die Katalogberufe ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu <strong>ZAP</strong>-<br />
Anwaltsmagazin 19/<strong><strong>20</strong>19</strong>, S. 993 [Red.]). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 604/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />
Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren: Wirtschaftlicher Zusammenhang<br />
(BFH, Urt. v. 18.4.<strong>20</strong>18 – I R 37/16) • Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres<br />
Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener<br />
1056 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>