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ZAP-2019-20

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Fach 24, Seite 1722<br />

Gebührentipps<br />

Gebührenrecht<br />

Entscheidungen des Arbeitsgerichts im ersten Rechtszug statthaft (s. BAG RVGreport <strong>20</strong>06, 395<br />

[HANSENS] = NJW <strong>20</strong>06, 2718). Dies hat nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zur<br />

Folge, dass gem. § 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 Hs. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des<br />

LAG im Kostenfestsetzungsverfahren grds. kein Rechtsmittel gegeben ist. Für einen solchen Fall greift<br />

die Regelung in § 11 Abs. 2 RPflG ein, so dass gegen dessen Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

die befristete Erinnerung statthaft ist (ARNOLD/MEYER-STOLTE/HINTZEN, RPflG, 8. Aufl., § 11 Rn 54;<br />

OLG Koblenz zfs <strong>20</strong>10, 401 m. Anm. HANSENS = AGS <strong>20</strong>10, 323 für die Anfechtbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />

des Rechtspflegers beim OLG).<br />

3. Kostenerstattung<br />

a) Grundsatz<br />

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges in der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht gem. § 12a Abs. 1 S. 1<br />

ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung<br />

der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beistands (s. hierzu<br />

HANSENS <strong>ZAP</strong> <strong>20</strong>17, 375 ff.; DERS. RVGreport <strong>20</strong>15, 401 ff.; s. auch BAG RVGreport <strong>20</strong>15, 426 [HANSENS] =<br />

AGS <strong>20</strong>15, 483 für Ausnahmen).<br />

b) Besonderheiten im Entschädigungsverfahren<br />

Wie vorstehend (s. IV. 1.) erörtert, handelt es sich bei dem Verfahren auf Entschädigung wegen unangemessener<br />

Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem LAG um ein Verfahren erster Instanz. Dies<br />

spricht dem ersten Anschein nach dafür, dass auch für ein solches Entschädigungsverfahren der in § 12a<br />

Abs. 1 S. 1 ArbGG geregelte Ausschluss der Kostenerstattung von Parteikosten gilt.<br />

Das LAG Sachsen-Anhalt (vgl. RVGreport <strong><strong>20</strong>19</strong>, 186 [HANSENS]) hat sich jedoch gegen die Anwendung des<br />

§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgesprochen. Nach Auffassung des LAG ist nämlich Sinn und Zweck dieser<br />

Vorschrift, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, den Rechtsweg vor dem Gericht erster Instanz ohne das<br />

Risiko zu beschreiten, die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers zu tragen. Auch eigene<br />

Anwaltskosten würden dem Arbeitnehmer nicht zwingend anfallen, da in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren<br />

erster Instanz kein Anwaltszwang besteht. Bei Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener<br />

Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem LAG besteht jedoch gem. § 11 Abs. 4 ArbGG Vertretungszwang.<br />

Nach Auffassung des LAG Sachsen-Anhalt (a.a.O.) sprechen auch sozialpolitische Gründe gegen einen<br />

Ausschluss der Kostenerstattung. Bei einem erfolgreichen Verfahren hat nämlich i.d.R. das beklagte<br />

Land als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Deshalb sei es – so das LAG – im<br />

Regelfall unangemessen, das beklagte Land gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Kostenerstattung zu<br />

befreien, obwohl sich die Parteien in einem solchen Verfahren gem. § 11 Abs. 4 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte<br />

vertreten lassen müssen.<br />

Gebührentipp:<br />

Die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt ist – soweit ersichtlich – die erste bekannt gewordene<br />

Entscheidung eines LAG, die sich zur Anwendbarkeit des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG in Verfahren wegen<br />

einer Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer befasst. Eine Entscheidung des BAG hierzu<br />

ist aus Gründen des Verfahrensrechts nicht zu erreichen. Die richterliche Entscheidung – hier also die<br />

Entscheidung des LAG – auf die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist nämlich nicht anfechtbar<br />

(s. BGH RVGreport <strong>20</strong>16, 30 [HANSENS]; BGH ZIP <strong>20</strong>11, 1170).<br />

Der Prozessbevollmächtigte der in einem Entschädigungsverfahren obsiegenden Partei sollte deshalb<br />

auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Anwaltskosten des Mandanten im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

geltend machen. In seinem Kostenfestsetzungsantrag sollte er dabei ausdrücklich auf<br />

die hier erörterte Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt Bezug nehmen. Die Auffassung des LAG<br />

Sachsen-Anhalt liegt übrigens auch auf der Linie meiner Äußerungen in RVGreport <strong>20</strong>15, 401, 402 und<br />

der Auffassung von GERMELMANN/MATTHES/PRÜTTING, 9.Aufl. <strong>20</strong>17, § 12a ArbGG, Rn 2a).<br />

1090 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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