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ZAP-2019-20

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1821<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs infolge einer Mietminderung<br />

Betrag nachzahlen (§ 322 BGB). Ein Anspruch des Vermieters auf Verzinsung des zurückgehaltenen<br />

Mietzinses besteht mangels Fälligkeit dieser Forderungen jedoch nicht (LG Köln, Urt. v. <strong>20</strong>.12.1989 –<br />

10 S <strong>20</strong>1/89). Daneben steht dem Mieter das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, allerdings nur<br />

für künftige Mietzahlungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.1987 – 10 U 2<strong>20</strong>/86).<br />

Praxistipp:<br />

Nach der Entscheidung des BGH vom 22.8.<strong>20</strong>18 (VIII ZR 99/17) gilt die Pflicht des Vermieters, die Wohnung<br />

gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem<br />

Zustand zu erhalten unerheblich davon, ob der Mieter die Mietsache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel<br />

daher subjektiv beeinträchtigt.<br />

Macht der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht aus § 3<strong>20</strong> BGB gegen Mietzinsansprüche aus Vergangenheit<br />

und Gegenwart geltend, genügt es materiell rechtlich, dass das Zurückbehaltungsrecht besteht,<br />

der Mieter muss sich nicht vorgerichtlich darauf berufen (BGH, Urt. v. 31.3.1993 – XII ZR 198/91). Bei<br />

einem auf § 273 BGB gestützten Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Zukunft liegender Mietzinsansprüche<br />

ist hingegen erforderlich, dass vor dem Zugang einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungserklärung<br />

die daraus folgende Einrede erhoben wurde, damit der Vermieter ggf. von seiner<br />

Abwendungsbefugnis nach § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch machen kann (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O.<br />

§ 543 Rn 99).<br />

Praxistipp:<br />

Die Tatsache, dass § 3<strong>20</strong> BGB bereits materiell-rechtlich den Eintritt des Schuldnerverzugs verhindert,<br />

darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Mieter im Rahmen eines Räumungsprozesses die Einrede<br />

prozessual erheben muss, um diese materiell-rechtlichen Wirkungen geltend machen zu können! Eine<br />

mögliche Formulierung könnte z.B. wie folgt lauten:<br />

„Es wird ein Zurückbehaltungsrecht aus § 3<strong>20</strong> BGB und § 273 BGB gestützt auf den Anspruch auf Mängelbeseitigung<br />

aus § 535 BGB geltend gemacht: Neben der Mietminderung i.H.v. 50 % der Bruttomiete<br />

durfte der Mieter weitere 800 € pro Monat seit September <strong>20</strong>18 zurückhalten, um den Vermieter zur<br />

Mängelbeseitigung anzuhalten.“<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht das Zurückbehaltungsrecht für den Mieter erst nach<br />

rechtzeitiger Mangelanzeige, sofern der Mangel dem Vermieter tatsächlich nicht bekannt war.<br />

Insoweit besteht ein Gleichlauf zum Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, der nach h.M. in<br />

diesem Fall auch nicht besteht, weil der Mieter sich selbst nicht vertragstreu verhält (§ 242 BGB). Nach<br />

Auffassung des BGH kann das Zurückbehaltungsrecht seine Druckfunktion auf den Vermieter nicht<br />

entfalten, wenn Letzterer keine Kenntnis vom Mangel erlangt. Des Weiteren sei eine schuldhaft nicht<br />

erfolgte Mängelanzeige durch den Mieter eine Vertragsverletzung, welche nicht zur Folge haben<br />

dürfe, dass der Mieter eine Kündigung wegen ausbleibender Mietzahlungen verhindern oder hinauszögern<br />

könne (BGH, Versäumnisurteil v. 3.11.<strong>20</strong>10 – VIII ZR 330/09; a.A. SCHMIDT-FUTTERER/BLANK,<br />

a.a.O., § 543 Rn 99b).<br />

Sofern der Mieter die Mangelbeseitigung durch den Vermieter verweigert, so kann er sich nach Treu und<br />

Glauben gem. § 242 BGB ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf das Zurückbehaltungsrechts berufen, zu<br />

welchem die Mangelbeseitigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen<br />

gewesen wäre und der Vermieter folglich wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen (BGH,<br />

Urt. v. 13.5.<strong>20</strong>15 – XII ZR 65/14).<br />

1. Unterschied zur Mietminderung<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Recht auf Mietminderung und dem Zurückbehaltungsrechts<br />

des Mieters liegt darin, dass sich im Fall eines erheblichen Mangels der Mietsache kraft Gesetzes<br />

der zu bezahlende Mietzins entsprechend verringert und damit das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis<br />

von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt wird, während das Zurückbehaltungsrecht primär<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1063

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