03.05.2021 Aufrufe

VPLT Magazin 45

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

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V.Mrecht<br />

Kabaretts und Varietés, Studios für Hörfunk<br />

und Fernsehen, Theatern sowie in<br />

Verbindung mit Spiel- und Szenenflächen<br />

in Freilichtbühnen, Open-Air-Veranstaltungen<br />

und bei Festumzügen oder<br />

Stadtfesten“ jedoch nicht bei der Anwendung<br />

von Pyrotechnik oder bei<br />

Lautsprecherdurchsagen im Gefahrenund<br />

Katastrophenfall. Ausdrücklich<br />

werden auch Publikumsgeräusche ausgenommen.<br />

Zentrale PA bei einem Konzert in der TUI Arena<br />

–––> emissionen elektroakustischer Beschallungstechnik“ (zu<br />

beziehen über www.beuth.de) zu nennen, aber auch andere Normen;<br />

so können z. B. öffentlich-rechtliche BG Verordnungen zur<br />

Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden.<br />

Der Veranstalter hat nach BGH-Rechtsprechung aber sogar zu<br />

prüfen, ob noch weitere, über die gängigen Normen hinausgehende<br />

Sicherungsmaßnahmen, zum Schutz der Besucher zu treffen<br />

sind.<br />

Welche Beweisfragen, die sich bei Durchsetzung eines Anspruches<br />

aufgrund eines Gehörschadens stellen, gibt es nun? Grundsätzlich<br />

muss der Kläger immer die Tatsachen beweisen, die seinen<br />

Anspruch begründen können. Der in einem Konzert Geschädigte<br />

müsste also neben dem Bestehen eines Gehörschadens auch beweisen,<br />

dass dieser während des von ihm besuchten Konzerts verursacht<br />

wurde. Dies wird ihm jedoch in den meisten Fällen nicht<br />

gelingen, da er kaum beweisen kann, dass bei der Veranstaltung<br />

bestehende Grenzwerte überschritten wurden und dieser Zustand<br />

zu seiner Schädigung führte.<br />

Dieser Problematik hat der Bundesgerichtshof in seiner<br />

maßgeblichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 13. März 2001<br />

Az./VI ZR 142) zu Gehörschäden bei Veranstaltungen Rechnung<br />

getragen, indem er dem Veranstalter im Rahmen der Verkehrsicherungspflicht<br />

auch eine ständige Messung und Dokumentation des<br />

Schalldruckpegels auferlegt hat. Wird gegen diese Pflicht verstoßen,<br />

und erleidet ein Konzertbesucher eine Schädigung des Gehörs,<br />

spricht nun der erste Anschein dafür, dass der Konzertbesuch<br />

die Gehörschädigung während der von ihm besuchten Veranstaltung<br />

verursacht hat. Diese Vermutung kann der Veranstalter entkräften,<br />

in dem er gemäß DIN 15905-5 misst und protokolliert,<br />

dass er die in ihr vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.<br />

Vorgaben der DIN 15905-5<br />

Es ist festzustellen, dass die DIN keinerlei direkte rechtliche<br />

Wirkung entfaltet. Gerichte, auch der unteren Instanzen, können<br />

die Regelungen der DIN schlichtweg missachten und andere Anforderungen<br />

an den Veranstalter stellen.<br />

Die neue DIN gilt „für elektroakustische Beschallungstechnik in<br />

Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsorten, im Freien oder<br />

in Gebäuden. Im Sinne dieser Norm sind das für das Publikum zugängliche<br />

Bereiche z. B. in Diskotheken, Filmtheatern, Konzertsälen,<br />

Mehrzweck- und Messehallen, Räumen für Shows, Events,<br />

76 <strong>VPLT</strong>.<strong>Magazin</strong>.<strong>45</strong><br />

Richtwerte der<br />

DIN 15905-5<br />

Der Schalldruck, welcher zu bewerten<br />

ist, hat wegen des Frequenzganges des<br />

Ohres nicht bei jeder Frequenz die gleiche<br />

Auswirkung. Er kann somit nicht<br />

gleich laut vom Menschen wahrgenommen<br />

werden. Daher wird bei einer<br />

Schalldruckmessung der Pegel nach<br />

DIN-IEC 651 bewertet. Man unterscheidet<br />

in A-D-Bewertungen. Die DIN<br />

15905-5 bedient sich der Bewertungen<br />

A und C.<br />

Der Richtwert für den zu beurteilenden<br />

Pegel liegt bei A-bewerteten 99 dB<br />

je voller halber Stunde an jedem Ort,<br />

der von Zuschauern aufgesucht wird. Der Wert wird auch dann<br />

nicht überschritten, wenn die Veranstaltung bis zu zwei Stunden<br />

dauert. Es ist weiterhin ein Spitzenschallpegel von C-bewerteten<br />

135 dB einzuhalten.<br />

Messung<br />

Um die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten, schreibt die<br />

DIN 15905-5 eine Messung vor, welche vor der Veranstaltung beginnt<br />

und dann jeweils Beurteilungspegel in 30-minütigen Abständen<br />

beginnend zur vollen und halben Stunde misst. Weiterhin soll<br />

in einer Mittlungszeit von 5 Sekunden der Pegel gemessen werden,<br />

um es dem Bedienpersonal der Tonanlage zu ermöglichen, korrigierend<br />

einzugreifen. Die Messergebnisse sollen am Mischplatz<br />

optisch mittels einer Signalleuchte dargestellt werden, wobei im<br />

Bereich von 95-99 dB gelb und im Bereich > 99 dB rot gewarnt<br />

werden soll.<br />

Die DIN schreibt auch vor, wie das Messergebnis protokolliert<br />

werden soll. Hierzu befinden sich im Anhang der Normen Protokollformulare.<br />

Die Messgeräte müssen der Genauigkeitsklasse 2<br />

nach DIN EN 61672 entsprechen. Der maßgebliche Ort der Messung<br />

ist der Platz im Publikum, an dem der höchste Schalldruckpegel<br />

zu erwarten ist. Kann dort kein Messgerät aufgebaut werden,<br />

ist ein Ersatzort zu wählen und unter zu Hilfenahme von Korrek-

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