VPLT Magazin 45
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
turwerten zu berichtigen. Auf eine Messung kann nur verzichtet<br />
werden, wenn sichergestellt ist, dass 85 dB nicht überschritten<br />
werden können. Eine schlecht dokumentierte Messung mit einem<br />
Handmessgerät oder einem Mobiltelefon erreicht somit nicht die<br />
von der DIN 19905-5 gestellten Anforderungen an eine Messung.<br />
Derartige Messungen werden demnach vor Gericht vermutlich wenig<br />
Beweiskraft haben.<br />
V.M<br />
recht<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Die Norm schlägt Schutzmaßnahmen vor, welche die Verkehrsicherungspflicht<br />
wahren sollen. Hierzu soll zunächst die<br />
Schallquelle günstig positioniert werden, sowie die Überschreitung<br />
von C-bewerteten 135 dB technisch limitiert werden. Weiterhin<br />
soll das Publikum bei Immission über einem A-bewerteten Beurteilungspegel<br />
von 85 dB vor der Lautstärke gewarnt werden, ab<br />
95 dB soll Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Die Warnung<br />
vor einem Schalldruckpegel von über 85 dB soll nach der<br />
DIN 19905-5 durch Aufdruck auf Karten oder Hinweise aller Art<br />
erfolgen. Fraglich ist hier jedoch, ob dadurch eine Haftung für Gehörschäden<br />
ausgeschlossen werden kann. Bei dem Warnhinweis,<br />
welcher auf Karten aufgedruckt wird oder auf Aushängen im Foyer<br />
erfolgt, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedinungen<br />
(AGB), welche in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher<br />
zur Anwendung gelangen sollen. Abgesehen von der Frage,<br />
ob ein nachträglicher Hinweis überhaupt in den Vertrag zwischen<br />
Konzertbesucher und Veranstalter gültig einbezogen wurde,<br />
ist ein Haftungsausschluss gem. § 309 Nr. 7 a) und b) BGB bei<br />
Verletzung von Körper und Gesundheit ausgeschlossen. Insofern<br />
bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die in der DIN normierten<br />
Hinweise an das Publikum bewertet.<br />
Rechtsfolgen<br />
Werden die Schutzmaßnahmen und Messvorgaben nicht eingehalten,<br />
so haften alle Verursacher des Gehörschadens gemeinschaftlich,<br />
es können z.B. örtlicher Veranstalter und Tourveranstalter,<br />
Hallenbetreiber und der am Mischpult agierende Tontechniker<br />
gemeinschaftlich verklagt und auch verurteilt werden. Es wäre dem<br />
Verletzten dann der ihm entstandene Schaden, soweit nicht an die<br />
Krankenkassen abgetreten, zu ersetzen und ggf. ein Schmerzensgeld<br />
zu zahlen. Weiterhin können die verantwortlichen Personen<br />
strafrechtlich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung in einem<br />
Verfahren vor dem Strafgericht zur Verantwortung gezogen werden.<br />
Fazit<br />
Um die Haftung als Veranstalter oder Versammlungsstättenbetreibers<br />
auszuschließen, ist eine nach geltender DIN vorgenommene<br />
Messung durchzuführen, zu protokollieren und stark auf das Tourpersonal<br />
hinsichtlich der Einhaltung der Richtwerte einzuwirken.<br />
Der Autor ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
in Berlin, vertritt Mandanten aus der Veranstaltungsbranche<br />
und ist unter spichel@legalaid.de zu erreichen.