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BILDUNG<br />
„Ein Minijob ist ein normales Teilzeitverhältnis“<br />
Rechtsberater Torsten Kleine über die Rechte von geringfügig Beschäftigten<br />
Rechtsberater Thorsten Kleine von der Arbeitnehmerkammer.<br />
Foto: Stefan Schmidbauer<br />
Das Modell des Minijobs ist in<br />
Deutschland weit verbreitet. Umso<br />
überraschender ist es, dass mit dieser<br />
Form der Teilzeitbeschäftigung so viele<br />
Irrtümer <strong>und</strong> Unwissenheit verb<strong>und</strong>en<br />
sind. Torsten Kleine ist Rechtsberater der<br />
Arbeitnehmerkammer Bremen. Im Interview<br />
er<strong>kl</strong>ärt er unter anderem die <strong>kl</strong>assischen<br />
Merkmale eines Minijobs <strong>und</strong> korrigiert<br />
geläufige Irrtümer.<br />
Wie definiert sich der Minijob?<br />
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es tatsächlich<br />
keine <strong>kl</strong>are Definition des Begriffs.<br />
Mit dem Teilzeitbefristungsgesetz wird<br />
lediglich <strong>kl</strong>argestellt, dass teilzeitbeschäftigt<br />
auch alle sind, die einer geringfügigen<br />
Beschäftigung nachgehen. Was genau eine<br />
geringfügige Beschäftigung ist, ergibt sich<br />
wiederum aus dem Sozialrecht. Im § 8 SGB<br />
IV heißt es: „Eine geringfügige Beschäftigung<br />
liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus<br />
einer Beschäftigung regelmäßig im Monat<br />
nicht 450 Euro übersteigt.“ Diese Definition<br />
spielt auf die Geldgeringfügigkeit an<br />
<strong>und</strong> beschreibt eben jene Art von Beschäftigung,<br />
die oft als 450-Euro-Job bezeichnet<br />
wird. Ein weiteres Merkmal kann zudem<br />
die Zeitgeringfügigkeit sein. Dabei handelt<br />
es sich um jede Beschäftigung, „die innerhalb<br />
eines Kalenderjahres auf längstens<br />
drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer<br />
Eigenart begrenzt zu sein pflegt“. Man kann<br />
also festhalten, dass es zwei Formen von<br />
Minijobs gibt, nämlich einmal nach dem<br />
Entgelt <strong>und</strong> einmal nach der Zeit.<br />
Ein Minijob als Ergänzung zur Vollzeitbeschäftigung:<br />
Ist diese Kombination für<br />
alle Arbeitnehmenden möglich?<br />
Ja, gr<strong>und</strong>sätzlich können alle Arbeitnehmerinnen<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit<br />
ausüben. Allerdings stellen sich<br />
dabei mehrere Fragen. Zum einen, ob <strong>und</strong><br />
inwieweit der Minijob Auswirkungen auf<br />
den Hauptberuf hat. Es ist stets ratsam, die<br />
zusätzliche Aufnahme eines Minijobs dem<br />
Arbeitgebenden mitzuteilen.<br />
Hat es steuerliche Konsequenzen, einen<br />
Minijob ergänzend zur Vollzeitbeschäftigung<br />
auszuüben?<br />
Ja, bei den Einnahmen aus einem Minijob<br />
handelt es sich um reguläres steuerpflichtiges<br />
Einkommen. Es gibt jedoch zwei verschiedene<br />
Möglichkeiten der Besteuerung.<br />
Welche sind das?<br />
Die erste Möglichkeit ist die Form, die man<br />
auch von der Vollzeitbeschäftigung kennt,<br />
nämlich über die Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
<strong>und</strong> die Steuerer<strong>kl</strong>ärung. Eine andere<br />
Möglichkeit wäre, den Minijob mit einer<br />
Pauschalbesteuerung zu veranlagen. Praktisch<br />
bedeutet das, mit dem Arbeitgebenden<br />
zu verabreden, dass zwei Prozent vom<br />
monatlichen Bruttolohn pauschal als Steuern<br />
gezahlt werden.<br />
Gibt es weitere Irrtümer zum Thema<br />
Minijob, die Ihnen häufig begegnen?<br />
Ja, besonders vehement hält sich die Annahme,<br />
Minijobbende hätten keine Rechte,<br />
<strong>und</strong> das sowohl bei den Arbeitgebenden<br />
als auch bei den Arbeitnehmenden. Viele<br />
Minijobbende sind beispielsweise richtig<br />
erstaunt, wenn sie von ihrem Urlaubsanspruch<br />
erfahren, obwohl sie vielleicht nur<br />
einen Tag in der Woche arbeiten. Auch der<br />
vorhandene Kündigungsschutz ist vielen<br />
nicht bewusst. Doch ein Minijob ist ein<br />
normales Teilzeitverhältnis, <strong>und</strong> gesetzlich<br />
ist <strong>kl</strong>ar festgelegt, dass jemand wegen seiner<br />
Teilzeitbeschäftigung arbeitsrechtlich<br />
nicht diskriminiert werden darf.<br />
Welche für Minijobbende relevanten<br />
Neuheiten <strong>und</strong> Veränderungen sind für<br />
dieses Jahr noch geplant?<br />
Zum 1. Oktober <strong>2022</strong> ist eine dynamische<br />
Anhebung des Mindestlohnes <strong>und</strong> der Minijob-Entgeltgrenze<br />
geplant. Das heißt, mit<br />
der geplanten Anhebung des gesetzlichen<br />
Mindestlohns auf 12 Euro pro St<strong>und</strong>e soll<br />
auch die Minijob-Grenze entsprechend auf<br />
520 Euro monatlich erhöht werden. (JF)<br />
INFO<br />
Am 17. Mai lädt die Arbeitnehmerkammer<br />
von 18 bis 19.30 Uhr zu einer digitalen Veranstaltung<br />
zum Thema Minijobs ein.<br />
Anmeldungen sind möglich unter:<br />
recht @ arbeitnehmerkammer.de.<br />
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Rufen Sie an:<br />
0421.3 63 01-11<br />
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