ChefHeads-Club-Magazin#03/23
Das Club-Magazin aus dem Netzwerk der Kulinarik mit Interviews, Trends und Neuheiten der Gastro. |Personalien: Neues aus der Branche | News: OPAL Catering erhält Green Canteen | Partner News: Friesenkrone - „Zwei neue Sterne am Gast rohimmel“ - Julia Komp und Jürgen Kettner vom Guide Michelin ausgezeichnet | Köche-Portrait : Arne Anker Patron und Küchenchef im Restaurant BRIKZ | Folge-Story: GENUSS in der Klinik-Verpflegung Fazit der Befragung und Ausblick | ChefHeads News: „Sterne“ für den guten Zweck Stiftung KinderHerz - Ukraine Hilfe - Charity in Köln und Berlin | Wein-Stories: Christian & Frank von Psyk Keilbach Wein | Chocolate Academy™ Center Köln: Top 3 Chocolate Trends | Buch - Tipp: Unsere Buchempfehlungen
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Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />
05. 2020 eine um COVID-19 erweitert gesetzliche<br />
Liste meldepflichtiger Krankheit in Kraft. Bereits am<br />
25. März des gleichen Jahres hatte der Bundestag<br />
aufgrund von Corona eine „pandemische Lage von<br />
nationaler Tragweite“ ausgerufen, zum ersten Mal in<br />
der Geschichte der Bundesrepublik.<br />
Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab.<br />
Nach ihrer Ansicht waren nur die Krankheiten und<br />
Erreger versichert, die bereits bei Abschluss des<br />
Versicherungsvertrags Bestandteil der §§ 6 und 7<br />
IfSG waren. Das später aufgenommene Corona-Virus<br />
fiel nach Ansicht des Versicherers nicht unter die<br />
Deckung.<br />
BGH: Unklar formulierte Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten<br />
der Versicherung<br />
Die Hotelinhaberin klagte zunächst vor dem Landgericht<br />
Hannover. Gegen dessen Entscheidung legte<br />
die Versicherungsgesellschaft Berufung vor dem<br />
Oberlandesgericht Celle ein. Schließlich kam es zur<br />
Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof.<br />
Alle drei Instanzen vertraten grundsätzlich eine gemeinsame<br />
Linie: Sie sprachen der Inhaberin Versicherungsleistungen<br />
für den zweiten Lockdown zu,<br />
nicht aber für die erste Schließung.<br />
Fazit: Betriebsschließungsversicherung prüfen<br />
Grund ist die dynamische Verweisung in den Versicherungsbedingungen<br />
auf die im IfSG erwähnten,<br />
meldepflichtigen Krankheiten. Versichert sind dadurch<br />
entgegen der Ansicht des Versicherers nicht<br />
nur die bei Vertragsabschluss gelisteten Krankheiten.<br />
Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Krankheiten<br />
der Paragraf zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />
umfasst. Die uneindeutige Formulierung<br />
der Versicherungsbedingungen wurde zum Nachteil<br />
der Versicherung ausgelegt. Dies begründete der<br />
BGH mit AGB-Recht: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner<br />
Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten<br />
des Verwenders“ (§ 305c Abs. 2 BGB).<br />
Da COVID-19 erst ganz am Ende der ersten Hotel-<br />
Schließung ins Gesetz aufgenommen wurde, war<br />
der erste Lockdown nicht versichert. Für den zweiten<br />
Lockdown ab November 2020 hat das Hotel<br />
jedoch Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch<br />
die Betriebsschließung.<br />
Längst nicht jede Versicherung zu einer Betriebsschließung (Betriebsschließungsversicherung) definiert die<br />
in der Deckung enthaltenen Krankheiten und Erreger wie geschildert mit einem dynamischen Verweis auf<br />
das Infektionsschutzgesetz. Oft enthält der Versicherungsvertrag nur eine feste Liste. Dann bestehen keine<br />
Ansprüche, da COVID-19 kaum enthalten sein dürfte. Bei neuen Policen schließen die Versicherer nun Pandemie-<br />
und Epidemie-Ereignisse ohnehin von vornherein aus.<br />
Wenn Ihr Betrieb jedoch eine dynamisch gestaltete Betriebsschließungsversicherung besitzt und durch die<br />
Lockdowns der Jahre 2020 und 2021 Ausfälle erlitten hat, können Sie auf Grundlage der BGH-Entscheidung<br />
grundsätzlich Forderungen gegen Ihren Versicherer durchsetzen.<br />
Antworten auf alle Rechtsfragen zur Arbeitszeit durch eine Fachanwaltskanzlei<br />
von exzellentem Ruf<br />
Rechtsanwalt Dr. Peter Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät<br />
seit vielen Jahren Arbeitgeber und Betriebsräte zu Fragen der Arbeitszeitregelung,<br />
der Betriebsordnung und zulässiger Überwachungsmaßnahmen am<br />
Arbeitsplatz. Sie erreichen die Meides Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine<br />
Nachricht an ffm@meides.de.<br />
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © miruth_de.<br />
Herzlichen Dank!