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ChefHeads-Club-Magazin#03/23

Das Club-Magazin aus dem Netzwerk der Kulinarik mit Interviews, Trends und Neuheiten der Gastro. |Personalien: Neues aus der Branche | News: OPAL Catering erhält Green Canteen | Partner News: Friesenkrone - „Zwei neue Sterne am Gast rohimmel“ - Julia Komp und Jürgen Kettner vom Guide Michelin ausgezeichnet | Köche-Portrait : Arne Anker Patron und Küchenchef im Restaurant BRIKZ | Folge-Story: GENUSS in der Klinik-Verpflegung Fazit der Befragung und Ausblick | ChefHeads News: „Sterne“ für den guten Zweck Stiftung KinderHerz - Ukraine Hilfe - Charity in Köln und Berlin | Wein-Stories: Christian & Frank von Psyk Keilbach Wein | Chocolate Academy™ Center Köln: Top 3 Chocolate Trends | Buch - Tipp: Unsere Buchempfehlungen

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Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />

05. 2020 eine um COVID-19 erweitert gesetzliche<br />

Liste meldepflichtiger Krankheit in Kraft. Bereits am<br />

25. März des gleichen Jahres hatte der Bundestag<br />

aufgrund von Corona eine „pandemische Lage von<br />

nationaler Tragweite“ ausgerufen, zum ersten Mal in<br />

der Geschichte der Bundesrepublik.<br />

Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab.<br />

Nach ihrer Ansicht waren nur die Krankheiten und<br />

Erreger versichert, die bereits bei Abschluss des<br />

Versicherungsvertrags Bestandteil der §§ 6 und 7<br />

IfSG waren. Das später aufgenommene Corona-Virus<br />

fiel nach Ansicht des Versicherers nicht unter die<br />

Deckung.<br />

BGH: Unklar formulierte Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten<br />

der Versicherung<br />

Die Hotelinhaberin klagte zunächst vor dem Landgericht<br />

Hannover. Gegen dessen Entscheidung legte<br />

die Versicherungsgesellschaft Berufung vor dem<br />

Oberlandesgericht Celle ein. Schließlich kam es zur<br />

Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof.<br />

Alle drei Instanzen vertraten grundsätzlich eine gemeinsame<br />

Linie: Sie sprachen der Inhaberin Versicherungsleistungen<br />

für den zweiten Lockdown zu,<br />

nicht aber für die erste Schließung.<br />

Fazit: Betriebsschließungsversicherung prüfen<br />

Grund ist die dynamische Verweisung in den Versicherungsbedingungen<br />

auf die im IfSG erwähnten,<br />

meldepflichtigen Krankheiten. Versichert sind dadurch<br />

entgegen der Ansicht des Versicherers nicht<br />

nur die bei Vertragsabschluss gelisteten Krankheiten.<br />

Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Krankheiten<br />

der Paragraf zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

umfasst. Die uneindeutige Formulierung<br />

der Versicherungsbedingungen wurde zum Nachteil<br />

der Versicherung ausgelegt. Dies begründete der<br />

BGH mit AGB-Recht: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner<br />

Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten<br />

des Verwenders“ (§ 305c Abs. 2 BGB).<br />

Da COVID-19 erst ganz am Ende der ersten Hotel-<br />

Schließung ins Gesetz aufgenommen wurde, war<br />

der erste Lockdown nicht versichert. Für den zweiten<br />

Lockdown ab November 2020 hat das Hotel<br />

jedoch Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch<br />

die Betriebsschließung.<br />

Längst nicht jede Versicherung zu einer Betriebsschließung (Betriebsschließungsversicherung) definiert die<br />

in der Deckung enthaltenen Krankheiten und Erreger wie geschildert mit einem dynamischen Verweis auf<br />

das Infektionsschutzgesetz. Oft enthält der Versicherungsvertrag nur eine feste Liste. Dann bestehen keine<br />

Ansprüche, da COVID-19 kaum enthalten sein dürfte. Bei neuen Policen schließen die Versicherer nun Pandemie-<br />

und Epidemie-Ereignisse ohnehin von vornherein aus.<br />

Wenn Ihr Betrieb jedoch eine dynamisch gestaltete Betriebsschließungsversicherung besitzt und durch die<br />

Lockdowns der Jahre 2020 und 2021 Ausfälle erlitten hat, können Sie auf Grundlage der BGH-Entscheidung<br />

grundsätzlich Forderungen gegen Ihren Versicherer durchsetzen.<br />

Antworten auf alle Rechtsfragen zur Arbeitszeit durch eine Fachanwaltskanzlei<br />

von exzellentem Ruf<br />

Rechtsanwalt Dr. Peter Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät<br />

seit vielen Jahren Arbeitgeber und Betriebsräte zu Fragen der Arbeitszeitregelung,<br />

der Betriebsordnung und zulässiger Überwachungsmaßnahmen am<br />

Arbeitsplatz. Sie erreichen die Meides Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine<br />

Nachricht an ffm@meides.de.<br />

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © miruth_de.<br />

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