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Es geht um ein Stück Kultur - Treffpunkt Bibliothek

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Urheberrecht: Rückfall in die analoge St<strong>ein</strong>zeit? - Spektr<strong>um</strong>.de http://www.spektr<strong>um</strong>.de/alias/urheberrecht/rueckfall-in-die-analoge-ste...<br />

Rechtsausschusses Burkhard Lischka. Unter s<strong>ein</strong>er Federführung hat die SPD-Fraktion ebenfalls kurz<br />

vor der Sommerpause <strong>ein</strong>en handfesten Gesetzentwurf zur dauerhaften Entfristung des<br />

Paragrafen 52a vorgelegt.<br />

Lischka hofft, dass nun im Herbst im Bundestag darüber verhandelt wird, damit Wissenschafts- und<br />

Bildungs<strong>ein</strong>richtungen Klarheit haben, wie es ab 2013 mit elektronischen Publikationen weiter<strong>geht</strong>.<br />

Denkbar ist aber auch, dass sich das Bundesjustizministeri<strong>um</strong> noch bis Jahresende kurzfristig<br />

entschließt, die Befristung von § 52a erneut zu verlängern. Das wäre dann das dritte Mal. In dem Fall<br />

würde sich für Forscher, Studierende, Lehrer und Schüler im Umgang mit PDF und Co. vorerst nichts<br />

ändern. "Zu Rechtssicherheit führt das aber auch nicht", moniert Lischka.<br />

"Da geistert alles Mögliche an Papieren her<strong>um</strong>, aber es gibt k<strong>ein</strong>e<br />

konkreten Aussagen"<br />

(Burkhard Lischka)<br />

Tatsächlich ist § 52a nur die Spitze des Eisbergs. "<strong>Es</strong> gibt für Bildung und Wissenschaft <strong>ein</strong>e Fülle<br />

von Einzelregeln, in denen es dar<strong>um</strong> <strong>geht</strong>, ob man <strong>ein</strong>e Kopie machen darf und wenn ja wie, ob man<br />

<strong>ein</strong>en Film aufzeichnen darf, ob man das Filmmaterial veröffentlichen darf und so weiter", sagt Müller.<br />

Wissenschaftsorganisationen, Institute und <strong>Bibliothek</strong>en fordern deshalb seit Jahren all diese<br />

verstreuten Einzelregelungen in <strong>ein</strong> Gesamtpaket zu packen, das regelt, wie im Bildungs- und<br />

Wissenschaftsbereich Urheberrechtsfragen gehandhabt werden. Die Fachleute nennen es<br />

"<strong>ein</strong>heitliche Wissenschaftsschranke". Eine solche Klausel würde die allgem<strong>ein</strong>e Akzeptanz erhöhen,<br />

ist sich Müller sicher. Denn nicht nur beim § 52a gäbe es mehr Klarheit, auch <strong>ein</strong> zweites großes<br />

Thema, nämlich Open Access und die Frage des Zweitverwertungsrechts für Wissenschaftler, sollte<br />

darin geregelt werden. Die CDU hat sich nun also ebenfalls für <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>heitliche Wissenschaftsklausel<br />

ausgesprochen, allerdings nur <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>em vagen Positionspapier. Die SPD wird mit dem Gesetzentwurf<br />

zu § 52a konkreter, doch <strong>ein</strong> <strong>um</strong>fassendes Wissenschaftspaket ist für sie k<strong>ein</strong> Thema.<br />

Die Bundesregierung wieder<strong>um</strong> hatte schon 2009 in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, das<br />

Urheberrecht grundlegend zu überarbeiten. Und auch hier war angedacht gewesen, dem Bereich<br />

Wissenschaft und Bildung <strong>ein</strong> eigenes Regelungspaket zu widmen. Passiert ist bislang nichts. Bis<br />

z<strong>um</strong> Ende dieser Legislaturperiode wird es wohl nicht mehr zu <strong>ein</strong>er großen Urheberrechtsreform<br />

kommen, sind sich Beobachter sicher. Auch <strong>ein</strong>e eigene Wissenschaftsklausel lässt damit weiter auf<br />

sich warten. Nun z<strong>um</strong>indest das Auslaufen von § 52a zu verhindern, wäre <strong>ein</strong>e erste Notmaßnahme.<br />

Insgesamt dürfte sich die Bundesregierung <strong>ein</strong>e weitere Verzögerungstaktik beim Thema<br />

wissenschafts- und bildungsfreundliches Urheberrecht nicht mehr leisten können. Denn <strong>ein</strong> Blick ins<br />

Ausland zeigt, andere sind längst schon weiter: In den USA etwa gibt es bereits seit 2002 den so<br />

genannten TEACH Act (Technology, Education and Copyright Harmonization Act). Er ist <strong>ein</strong>e Art<br />

Äquivalent zu § 52a und regelt, dass Studierende und Schüler freien Zugang zu elektronischen<br />

Kopien von urheberrechtlich geschütztem Lehrmaterial haben. Und auch die EU-Kommission drückt<br />

nun aufs Tempo. Im Juli forderte Brüssel die Mitgliedstaaten auf, immer noch bestehende<br />

Hindernisse für Forschung und Innovation endlich abzuschaffen und dafür zu sorgen, dass<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse frei zugänglich sind. Nötig dafür sei unter anderem <strong>ein</strong> "optimaler<br />

Austausch und Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse, auch über digitale Mittel, sowie <strong>ein</strong> breiterer<br />

und schnellerer Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Daten".<br />

© Spektr<strong>um</strong>.de<br />

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9. Nutzung nach § 52a wird im Übrigen vergütet<br />

17.09.2012, Lehrknecht<br />

Die elektronische Breitstellung von <strong>ein</strong>zelnen Aufsätzen für <strong>ein</strong>en _begrenzten_ Nutzerkreis ist<br />

in der universitären Lehre m.E. schon (noch) zulässig.<br />

<strong>Es</strong> wundert mich allerdings, das in dem Artikel nicht erwähnt wird, dass die Länder<br />

Pauschalvergütungen an die Verlage bezahlen. http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin<br />

/user_upload/DBV/ver<strong>ein</strong>barungen/Gesamtvertrag_Ansprueche_52a.pdf<br />

10. Sozialismus?<br />

17.09.2012, Thomas Seeling<br />

@Gilbert Brands: m<strong>ein</strong>e Frau hat Tiermedizin studiert. Von wegen, sie hat ka<strong>um</strong> Bücher<br />

benötigt! Bis z<strong>um</strong> Ende des Studi<strong>um</strong>s waren das fast 30.000 DM. Ich habe als Mathematiker<br />

zwar nicht so viele Bücher benötigt, aber Fachbücher zu Informatik in der Größenordnung von<br />

4-5.000 DM musste ich mir auch zulegen.<br />

Der Staat garantiert im GG <strong>ein</strong>en freien Zugang zu Bildung. Das darf nicht vom Geld abhängig<br />

gemacht werden.<br />

Welches Recht haben eigentlich die Zeitschriftenverlage heutzutage noch, das Wissen dermaßen<br />

in Besitz zu nehmen? In USA ist jegliches mit öffentlichen Mitteln gefördertes<br />

Forschungsergebnis gesetzlich Public Domain. War<strong>um</strong> kann in Deutschland <strong>ein</strong> Verlag <strong>ein</strong><br />

Manuskript in Besitz nehmen, das von <strong>ein</strong>em (meistens) öffentlich besoldeten Professor oder<br />

Wissenschaftler mit Hilfe s<strong>ein</strong>er Studenten und Doktoranden erstellt wurde? Der Staat stellt die<br />

meisten Forschungs<strong>ein</strong>richtungen zur Verfügung, aber der Gewinn aus den Veröffentlichungen<br />

soll doppelt und dreifach <strong>ein</strong>gestrichen werden?<br />

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2 von 3 26.10.2012 11:08

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