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"Neuen"! - FUSSBODENBAU

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dann entfalle, mindestens es nicht erforderlich<br />

sei, ausführlich zu begründen<br />

weshalb Bedenken angemeldet werden<br />

welche Folge es haben kann, wenn den<br />

Bedenken des Auftragnehmers nicht<br />

entsprochen wird, wenn der Auftragnehmer<br />

es mit sogenannten fachkundigen<br />

Auftraggebern zu tun hat.<br />

Die Aufklärungspflicht, d.h. die Verpflichtung<br />

zur Anmeldung von Bedenken<br />

besteht grundsätzlich gegenüber allen<br />

Auftraggebern, auch gegenüber<br />

Architekten. Nur dann, wenn es sich<br />

um einen Auftraggeber handelt, der<br />

mindestens die selbe Fachkunde, wenn<br />

nicht gar eine überlegene Fachkunde<br />

besitzt, entfällt in Ausnahmefällen die<br />

Pflicht zur Anwendung von Bedenken.<br />

So gibt es Entscheidungen, wonach ein<br />

Subunternehmer nicht verpflichtet sein<br />

soll, gegenüber dem ihn beauftragenden<br />

Unternehmen, das in seiner Fachkunde<br />

und seiner Organisation dem<br />

Subunternehmer weit überlegen ist, Bedenken<br />

anzumelden. Man sollte sich jedoch<br />

nicht darauf verlassen, dass, so es<br />

zum Streit kommt, der zuständige Richter<br />

solche Ausnahmetatbestände auch<br />

tatsächlich annimmt.<br />

Wie müssen Bedenken angemeldet werden,<br />

damit Haftungsbefreiung eintritt?<br />

Zunächst muss in einer für den Bauherrn<br />

verständlichen Art und Weise der<br />

Mangel an den Vorgewerken beschrieben<br />

werden. Insoweit nützt es nichts,<br />

auf entsprechende technische Vorschriften<br />

zu verweisen, darauf hinzuweisen,<br />

dass Vorunternehmerleistungen<br />

mangelhaft sind. Vielmehr geht es<br />

darum, dass im Einzelnen dargelegt<br />

wird, worin die Mangelhaftigkeit der<br />

Vorunternehmerleistung liegt, d.h. was<br />

Sie mit der von Ihnen zu erwartenden<br />

Kenntnis als mangelhaft festgestellt haben,<br />

weshalb Sie nicht in der Lage sind,<br />

auf dem von Ihnen vorgefundenen Bauwerk<br />

eine mangelfreie Leistung zu erbringen.<br />

Dabei muss sich der Unternehmer<br />

keinerlei Zurückhaltung auferlegen:<br />

Die Geltendmachung von Bedenken ist<br />

selbst dann, wenn sich herausstellen<br />

sollte, dass ein Mangel am Vorgewerk<br />

nicht vorliegt, keine Vertragsverletzung.<br />

Ein Auftragnehmer, der Bedenken<br />

anmeldet, entspricht lediglich einer<br />

ihm nach § 4 Nr. 3 VOB B obliegenden<br />

Pflicht.<br />

Weiterhin muss der Unternehmer,<br />

der Bedenken anmeldet in Bezug auf<br />

Vorunternehmerleistungen darlegen,<br />

welche Folgen es für sein Gewerk haben<br />

kann, wenn die Mängel an den Vorgewerken<br />

nicht beseitigt werden, wenn<br />

er seine Leistung erbringen muss, ohne<br />

dass der Zustand des Baukörpers dies<br />

zulässt. Auch insoweit genügt ein allgemeiner<br />

Hinweis nicht.<br />

Vielmehr sollte dem Auftraggeber so<br />

drastisch wie möglich vor Augen geführt<br />

werden, was mit der vom Unternehmer<br />

zu erbringenden Leistung geschehen<br />

kann, wenn die Mängel an den<br />

Vorunternehmergewerken nicht beseitigt<br />

werden wenn, um bei Thema zu<br />

bleiben, eine zu hohe Restfeuchte gegeben<br />

ist.<br />

3.<br />

Ich werde immer wieder gefragt, wie<br />

sich ein Unternehmer verhalten soll,<br />

der auf die schriftlich anzumeldenden<br />

Bedenken keine Antwort erhält. Um<br />

jegliches Risiko auszuschalten, sollte<br />

zunächst die Anmeldung von Bedenken<br />

nicht nur gegenüber dem Architekten<br />

erfolgen, sondern auch gegenüber dem<br />

Bauherrn, dem Auftraggeber.<br />

Nach der Rechtssprechung muss ein<br />

Auftragnehmer, so sich der Architekt<br />

den Bedenken verschließt, direkt an<br />

c2011ge-az-motiv-ez1-end-neu 08.05.2006 14:<br />

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