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Unterstützungsangebote für Senioren Senioren Senioren und ihre ihre ihre Familien<br />
Verhinderungspflege<br />
Für den Fall, dass ein Angehöriger, der ein Familienmitglied zu Hause pflegt und dazu<br />
für eine gewisse Zeit nicht in der Lage („verhindert“) ist, zahlt die Pflegekasse Geldleistungen<br />
für die sogenannte Verhinderungspflege. Beispielsweise kann die Pflegeperson<br />
erkrankt sein oder so stark belastet, dass sie dringend eine „Auszeit“ benötigt.<br />
Um die Leistungen zu erhalten, muss der Pflegebedürftige jedoch seit mindestens<br />
12 Monaten in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Die Pflegekasse zahlt<br />
dann für maximal 28 Tage im Jahr einen bestimmten Geldbetrag, um die Versorgung<br />
des Pflegebedürftigen zu gewährleisten.<br />
Zum Beispiel können Nachbarn oder Freunde die Pflege in dieser Zeit erbringen und<br />
werden dafür von der Pflegekasse geldlich entschädigt. Von Angehörigen wird erwartet,<br />
dass sie die Pflege unentgeltlich erbringen. Allerdings übernimmt die Pflegekasse<br />
Kosten, die der „Ersatzpflegeperson“ durch Verdienstausfall oder Fahrtkosten entstanden<br />
sind.<br />
Beispiel<br />
Frau Müller ist seit einem Jahr durch einen Schlaganfall pflegebedürftig und<br />
auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Dieser pflegt seine Frau in ihrer<br />
gemeinsamen Wohnung. Herr Müller erkrankt aufgrund einer Grippe nun<br />
selbst und es ist ihm nicht möglich sich weiterhin um seine Frau zu kümmern.<br />
Damit Frau Müller weiterhin gepflegt werden kann, muss der Sohn<br />
für den Vater einspringen. Als Familienmitglied erhält er keine Leistungen<br />
der Pflegekasse für die Pflege seiner Mutter. Da er aber unbezahlten Urlaub<br />
nehmen muss, kann er diesen Verdienstausfall bei der Pflegekasse geltend<br />
machen.<br />
Kurzzeitpflege<br />
Pflegebedürftige Personen, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden,<br />
haben die Möglichkeit für maximal 28 Tage im Jahr zur sogenannten „Kurzzeitpflege“<br />
in eine stationäre Einrichtung, also ein Altenheim, zu ziehen. Diese 28 Tage können<br />
auf mehrere kleinere Aufenthalte aufgeteilt werden und bestehen jedes Jahr wieder<br />
von Neuem. Die Pflegekasse beteiligt sich mit einem bestimmten Betrag an den<br />
Gesamtkosten der Unterbringung. Im Unterschied zur Verhinderungspflege besteht<br />
der Anspruch auf Kurzzeitpflege aber nicht erst nach 12 Monaten häuslicher Pflege,<br />
sondern jederzeit.