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Rechtsfragen frühzeitig klären<br />
Eine spezielle äußere Form ist dabei nicht zu beachten. So kann ein Testament in der<br />
„klassischen Form“ oder auch in Briefform abgefasst sein.<br />
Am Ende des Testaments muss zwingend die eigenständige Unterschrift stehen.<br />
Mit einem sogenannten Berliner Testament können Verheiratete ihr Vermögen zusammenhalten,<br />
bis beide verstorben sind. Die Eheleute setzen sich dabei gegenseitig als<br />
Alleinerben ein. Gleichzeitig wird bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden<br />
der gemeinsame Nachlass an einen Dritten (meist die Kinder) fallen soll.<br />
Um sicher zu stellen, dass Ihr Testament tatsächlich den gängigen Formvorschriften<br />
entspricht, setzen Sie sich mit einem niedergelassenen Notar in Kontakt. Er wird Sie<br />
rechtskundig darüber beraten, wie Sie Ihr Testament individuell Ihrer speziellen<br />
Situation angepasst abfassen können.<br />
So stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Ihr Testament richtig ausgelegt wird und<br />
eventuellen Testamentsanfechtungen Hinterbliebener Sie dadurch entgegen wirken<br />
können.<br />
Zum Schluss noch eine kurze Anmerkung, wenn kein Testament vorliegt:<br />
Sollte der Verstorbene unter einer gesetzlichen Betreuung gestanden haben, keine<br />
natürliche Erbfolge (Ehepartner/Kinder) besteht und es nach dessen Tod einen<br />
Nachlass zu verwalten gibt, wird in der Regel durch eine formlose Mitteilung an das<br />
Amtsgericht vom zuständigen Nachlassgericht eine Amtsperson beauftragt, sich um<br />
den Nachlass zu kümmern.