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Rechtsfragen frühzeitig klären 79<br />

Testament<br />

Ein Testament ist ein Dokument in der ein Mensch seine letztwillige Verfügung nach<br />

dem Tod mitteilt. In der Regel wird in einem Testament festgelegt, welche Personen<br />

Nachlassempfänger (Erben) des Verstorbenen sein sollen.<br />

Existiert kein Testament, tritt nach deutschem Recht die gesetzliche Erbfolge ein.<br />

Ihr Sach- und Geldvermögen wird dann zu festgelegten Anteilen unter den Blutsver<br />

wandten und dem Ehegatten aufgeteilt.<br />

In erster Linie geht der überwiegende Teil des Nachlasse in den Besitz des Ehe -<br />

partners über, aber auch die eigenen Kinder gehen nicht leer aus.<br />

Bei kinderlosen Ehepaaren kann der Ehepartner einen überwiegenden Teil des Nach -<br />

lasses erben, wenn beispielsweise noch Eltern des Erblassers leben oder Neffen und<br />

Geschwister des Verstorbenen ihren Pflichtteil einfordern.<br />

Wenn man nach seinem Tod Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge (z. B. Be -<br />

kannten, Freunden, einer wohltätigen Organisation) etwas aus dem Nachlass zukommen<br />

lassen möchte, oder nicht wünscht, dass ein Blutsverwandter erbberechtigt ist,<br />

sollte in jedem Fall ein Testament abgefasst werden.<br />

Das Testament steht vor der gesetzlichen Erbfolge, d. h. es erben nur diejenigen, die<br />

darin erwähnt werden. Ausnahme: Die nächsten Angehörigen erhalten auf jeden Fall<br />

den Pflichtteil, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ausmacht.<br />

Damit das abgefasste Testament auch gültig ist, müssen genaue Formvorschriften<br />

beachtet werden.<br />

Für die Einrichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung.<br />

Der Erblasser kann, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), für die Form des<br />

Testaments das „öffentliche Testament“ oder das „holographische (handschriftliche)<br />

Testament“ wählen.<br />

Das sogenannte öffentliche Testament wird in der Weise erreicht, dass der Erblasser<br />

dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt,<br />

dass jene seinen letzten Wille enthalte.<br />

Übergibt der Erblasser sein Testament einem Notar zur amtlichen Verwahrung, muss<br />

das Testament nicht zwingend handschriftlich abgefasst sein.<br />

Um die Gefahr einer späteren Anfechtung des öffentlichen Testaments zu minimieren,<br />

ist der Notar verpflichtet festzustellen, ob der Erblasser testier- und geschäftsfähig ist.<br />

Ein Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Kosten (die<br />

Höhe der Notarkosten richten sich nach dem Vermögen des Erblassers).<br />

Anderseits kann ein öffentliches Testament einen Erbschein überflüssig machen, der<br />

im Ergebnis genauso teuer oder sogar kostenintensiver sein kann.<br />

Eine weitere verbreitete Form ist die Errichtung eines eigenhändig geschriebenen und<br />

unterschriebenen Testaments (holografisches Testament). Dabei sollen Zeit und Ort<br />

der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss vom Erblasser<br />

selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft<br />

werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Testaments<br />

reicht nicht aus.

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