Broschüre herunterladen (PDF 1.6MB)... - AWO Wohnen & Pflegen ...
Broschüre herunterladen (PDF 1.6MB)... - AWO Wohnen & Pflegen ...
Broschüre herunterladen (PDF 1.6MB)... - AWO Wohnen & Pflegen ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Rechtsfragen frühzeitig klären<br />
Wann ist eine gesetzliche Betreuung notwendig?<br />
Ein gesetzlicher Betreuer kann nur eingesetzt werden, wenn bei der betroffenen Person<br />
eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf mindestens eine der im Gesetz definierten<br />
Krankheiten oder Behinderungen beruht:<br />
Psychische Krankheiten<br />
• Seelische Erkrankungen, ohne dass eine körperliche Erkrankung festgestellt wurde<br />
• Seelische Störungen, verbunden mit einer körperlichen Erkrankung<br />
(Hirnhautentzündung, Gehirnverletzungen)<br />
• Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) bei entsprechendem Härtegrad<br />
• Neurosen/Psychosen bei entsprechendem Härtegrad<br />
Geistige Behinderungen<br />
• Angeborene oder während der Geburt erworbene Hirnschädigung<br />
• Frühkindliche Hirnschädigungen/Retardierung der Intelligenzdefekte einhergehen<br />
• Seelische Behinderungen<br />
• Psychische/seelische Beeinträchtigungen, die infolge von psychischen Erkrankungen<br />
entstanden sind (Depression, Zwänge)<br />
• Geistiger Abbauprozess im Alter<br />
• Körperliche Behinderungen<br />
• Körperliche Behinderungen, die die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen<br />
Angelegenheiten teilweise aufheben oder wesentlich behindern (dauernde<br />
Bewegungsunfähigkeit, Bettlägerigkeit)<br />
• Zur Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten<br />
(Vermögens-, Renten- oder Wohnungsangelegenheiten, Fragen der Gesundheits-<br />
fürsorge und des Aufenthalts)<br />
Aufgabenbereiche eines gesetzlichen Betreuers<br />
Die Betreuung stellt eine Hilfe für den Betroffenen dar, kann aber auch als negativer<br />
Eingriff empfunden werden, wenn er mit der Bestellung nicht einverstanden ist.<br />
Gegen den Willen der Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer<br />
nicht eingesetzt werden. Für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen hinsichtlich<br />
der Betreuerauswahl nicht mehr frei bilden kann, entscheidet das Amtsgericht über<br />
den Betreuer. Dabei soll immer auch das Wohl des Betroffenen und dessen individuelle<br />
Situation Berücksichtigung finden.<br />
69