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Rechtsfragen frühzeitig klären 73<br />
Aufenthaltsbestimmung<br />
Z. B. „Unterbringungsähnliche Maßnahmen“<br />
Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen<br />
oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies nicht genehmigungsbedürftig.<br />
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf es in allen Fällen, in denen<br />
einem Betreuten<br />
• durch mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Bauchgurt) oder<br />
• Medikamente<br />
die Freiheit entzogen werden soll.<br />
Dies gilt auch, wenn der Betreute bereits mit gerichtlicher Genehmigung<br />
untergebracht ist.<br />
Eine Freiheitsentziehung liegt nicht vor:<br />
• wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre,<br />
sich fortzubewegen oder ihm die Maßnahme nicht an der willentlichen<br />
Fortbewegung hindert,<br />
(Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen aus dem Bett wird ein Gurt<br />
angebracht, den der Betreute aber, falls er das will, öffnen kann.)<br />
• wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entspre<br />
chende Einwilligungsfähigkeit besitzt.<br />
(Beispiel: Der Bewohner will zum eigenen Schutz ein Bettgitter.)<br />
Bei einwilligungsunfähigen Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit<br />
Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“) über die Zustimmung von unterbringungsähnlichen<br />
Maßnahmen<br />
Dauer einer gesetzlichen Betreuung<br />
Laut Betreuungsgesetz beträgt die Dauer einer gesetzlichen Betreuung maximal sieben<br />
Jahre. Danach muss spätestens überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine<br />
Betreuung noch vorliegen.<br />
• Die Betreuung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen wegfallen.<br />
• Die Betreuung kann aufgehoben und ein Betreuerwechsel vorgenommen werden,<br />
wenn der Betreuer seinen Pflichten nicht nachkommt oder grobfahrlässig gegenüber<br />
seinem Betreuten handelt.<br />
• Die gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod.