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Rechtsfragen frühzeitig klären 73<br />

Aufenthaltsbestimmung<br />

Z. B. „Unterbringungsähnliche Maßnahmen“<br />

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen<br />

oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies nicht genehmigungsbedürftig.<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf es in allen Fällen, in denen<br />

einem Betreuten<br />

• durch mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Bauchgurt) oder<br />

• Medikamente<br />

die Freiheit entzogen werden soll.<br />

Dies gilt auch, wenn der Betreute bereits mit gerichtlicher Genehmigung<br />

untergebracht ist.<br />

Eine Freiheitsentziehung liegt nicht vor:<br />

• wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre,<br />

sich fortzubewegen oder ihm die Maßnahme nicht an der willentlichen<br />

Fortbewegung hindert,<br />

(Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen aus dem Bett wird ein Gurt<br />

angebracht, den der Betreute aber, falls er das will, öffnen kann.)<br />

• wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entspre­<br />

chende Einwilligungsfähigkeit besitzt.<br />

(Beispiel: Der Bewohner will zum eigenen Schutz ein Bettgitter.)<br />

Bei einwilligungsunfähigen Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit<br />

Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“) über die Zustimmung von unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen<br />

Dauer einer gesetzlichen Betreuung<br />

Laut Betreuungsgesetz beträgt die Dauer einer gesetzlichen Betreuung maximal sieben<br />

Jahre. Danach muss spätestens überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine<br />

Betreuung noch vorliegen.<br />

• Die Betreuung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen wegfallen.<br />

• Die Betreuung kann aufgehoben und ein Betreuerwechsel vorgenommen werden,<br />

wenn der Betreuer seinen Pflichten nicht nachkommt oder grobfahrlässig gegenüber<br />

seinem Betreuten handelt.<br />

• Die gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod.

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