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Wie finanziere ich Pflegeleistungen?<br />
Widerspruchsmöglichkeiten<br />
Nachdem sich ein Mitarbeiter des MDK einen persönlichen, in Ihrem häuslichen Umfeld<br />
stattfindenden Eindruck von Ihrem Pflegebedarf gemacht hat, erhalten Sie nach einiger<br />
Zeit ein Gutachten, aus dem Sie entnehmen können, ob und in welche Pflegestufe Sie eingruppiert<br />
wurden. Daraus ergibt sich auch die Höhe der Leistungen die Ihnen zustehen.<br />
Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie das Recht einen<br />
Widerspruch bei Ihrer zuständigen Pflegekasse zu stellen. Dieser kann formlos abgefasst<br />
sein und sollte nach Möglichkeit eine Widerspruchsbegründung von Ihnen enthalten.<br />
Es ist ratsam, diesen Widerspruch zu kopieren und per Einschreiben zu versenden,<br />
damit Sie für die weitere Beweisführung Belege in der Hand haben.<br />
Der Widerspruch hat zur Folge, dass eine erneute Begutachtung stattfindet, in der Regel<br />
durch einen anderen Mitarbeiter des MDK. Stellen Sie Ihren Pflegebedarf so genau wie<br />
möglich dar und teilen Sie diesem Mitarbeiter detailliert Ihre körperlichen Einschränkungen<br />
mit. Zu Ihrer Unterstützung ist es ratsam, wenn bei diesem Termin ein Angehöriger,<br />
Bekannter oder Nachbar Ihres Vertrauens anwesend ist.<br />
Legen Sie unter Umständen auch ein Pflegetagebuch an, aus dem Ihr täglicher Pflegebedarf<br />
ersichtlich wird. Es kann Ihnen auch dabei dienen, wichtige Informationen bei<br />
der Begutachtung nicht zu vergessen.<br />
Sollte Ihrem Widerspruch statt gegeben werden, erhalten Sie rückwirkend, ab dem Zeitpunkt<br />
der Erstbegutachtung, die Leistungen, die sich aus der neuen Pflegestufe ergeben.<br />
Neubegutachtung bei erhöhter Pflegebedürftigkeit<br />
Regelmäßig, einmal pro Jahr, überprüft ein Mitarbeiter des MDK in Form einer persönlichen<br />
Begutachtung, ob die Leistungen, die Sie aus Mitteln der Pflegeversicherung<br />
erhalten, noch gerechtfertigt sind.<br />
Sollte die Begutachtung ergeben, dass Ihr Pflegebedarf beispielsweise weniger als<br />
46 Minuten am Tag beträgt, wird Ihnen die „Pflegestufe 1“ aberkannt. Andernfalls kann<br />
die Neubegutachtung jedoch auch ergeben, dass Ihre bisherige Pflegestufe und die<br />
Leistungen, die Sie daraus beziehen, Ihrem tatsächlichen Pflegebedarf nicht mehr<br />
entsprechen. In diesem Fall werden Sie in eine höhere Pflegestufe eingruppiert und<br />
können entsprechend höhere Leistungen in Anspruch nehmen.<br />
Selbstverständlich haben auch Sie bei erhöhter Pflegebedürftigkeit jederzeit die Möglich<br />
keit einen formlosen Antrag auf Neubegutachtung bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.<br />
Die Überprüfung läuft nach den selben Kriterien wie bei „Einstufungs ver fahren und<br />
was zu beachten ist“ beschrieben ist ab.<br />
Bei Bewilligung Ihres Antrages erhalten Sie die Leistungen von der Pflegekasse immer<br />
rückwirkend, ab Antragstellung.<br />
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