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Wie finanziere ich Pflegeleistungen?<br />

Widerspruchsmöglichkeiten<br />

Nachdem sich ein Mitarbeiter des MDK einen persönlichen, in Ihrem häuslichen Umfeld<br />

stattfindenden Eindruck von Ihrem Pflegebedarf gemacht hat, erhalten Sie nach einiger<br />

Zeit ein Gutachten, aus dem Sie entnehmen können, ob und in welche Pflegestufe Sie eingruppiert<br />

wurden. Daraus ergibt sich auch die Höhe der Leistungen die Ihnen zustehen.<br />

Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie das Recht einen<br />

Widerspruch bei Ihrer zuständigen Pflegekasse zu stellen. Dieser kann formlos abgefasst<br />

sein und sollte nach Möglichkeit eine Widerspruchsbegründung von Ihnen enthalten.<br />

Es ist ratsam, diesen Widerspruch zu kopieren und per Einschreiben zu versenden,<br />

damit Sie für die weitere Beweisführung Belege in der Hand haben.<br />

Der Widerspruch hat zur Folge, dass eine erneute Begutachtung stattfindet, in der Regel<br />

durch einen anderen Mitarbeiter des MDK. Stellen Sie Ihren Pflegebedarf so genau wie<br />

möglich dar und teilen Sie diesem Mitarbeiter detailliert Ihre körperlichen Einschränkungen<br />

mit. Zu Ihrer Unterstützung ist es ratsam, wenn bei diesem Termin ein Angehöriger,<br />

Bekannter oder Nachbar Ihres Vertrauens anwesend ist.<br />

Legen Sie unter Umständen auch ein Pflegetagebuch an, aus dem Ihr täglicher Pflegebedarf<br />

ersichtlich wird. Es kann Ihnen auch dabei dienen, wichtige Informationen bei<br />

der Begutachtung nicht zu vergessen.<br />

Sollte Ihrem Widerspruch statt gegeben werden, erhalten Sie rückwirkend, ab dem Zeitpunkt<br />

der Erstbegutachtung, die Leistungen, die sich aus der neuen Pflegestufe ergeben.<br />

Neubegutachtung bei erhöhter Pflegebedürftigkeit<br />

Regelmäßig, einmal pro Jahr, überprüft ein Mitarbeiter des MDK in Form einer persönlichen<br />

Begutachtung, ob die Leistungen, die Sie aus Mitteln der Pflegeversicherung<br />

erhalten, noch gerechtfertigt sind.<br />

Sollte die Begutachtung ergeben, dass Ihr Pflegebedarf beispielsweise weniger als<br />

46 Minuten am Tag beträgt, wird Ihnen die „Pflegestufe 1“ aberkannt. Andernfalls kann<br />

die Neubegutachtung jedoch auch ergeben, dass Ihre bisherige Pflegestufe und die<br />

Leistungen, die Sie daraus beziehen, Ihrem tatsächlichen Pflegebedarf nicht mehr<br />

entsprechen. In diesem Fall werden Sie in eine höhere Pflegestufe eingruppiert und<br />

können entsprechend höhere Leistungen in Anspruch nehmen.<br />

Selbstverständlich haben auch Sie bei erhöhter Pflegebedürftigkeit jederzeit die Möglich<br />

keit einen formlosen Antrag auf Neubegutachtung bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.<br />

Die Überprüfung läuft nach den selben Kriterien wie bei „Einstufungs ver fahren und<br />

was zu beachten ist“ beschrieben ist ab.<br />

Bei Bewilligung Ihres Antrages erhalten Sie die Leistungen von der Pflegekasse immer<br />

rückwirkend, ab Antragstellung.<br />

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