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Glossar – Wichtige Begriffe<br />
Aktivierende Pflege<br />
Aktivierende Pflege ist eine Methode, welche die Eigenständigkeit und Selbstständigkeit<br />
des Pflegebedürftigen/Bewohners sichert und fördert. Aktivierend zu pflegen bedeutet<br />
nicht für, sondern mit dem Pflegebedürftigen/Bewohner tätig zu werden. D.h., der<br />
Pflegebedürftige/Bewohner bleibt selbst verantwortlich, bestimmt das Pflegeziel und die<br />
Pflegemaßnahmen mit.<br />
Ambulant<br />
Ohne stationäre Aufnahme im Krankenhaus stattfindende Behandlung.<br />
Anamnese<br />
Vorgeschichte einer Krankheit.<br />
Apoplexie<br />
Schlaganfall, Herzschlag, Schlagfuß durch plötzliche Aussetzen einer Organtätigkeit.<br />
Der Schlaganfall = Apoplexie = Apoplex = Schlag nieder (griechisch) = Hirnschlag =<br />
Ischämischer Insult.<br />
Arthrose<br />
Sammelbegriff für alle chronischen, mit degenatativen Veränderungen verbundenen<br />
Gelenkerkrankungen. Befallen sind am häufigsten die Knie- und Hüftgelenke, da sie am<br />
stärksten belastet werden. Es folgen die Gelenke der Wirbelsäule, der Hand, der Finger<br />
und der Schulter.<br />
Barbetrag<br />
Bewohner, die ihren Heimaufenthalt nicht komplett mit ihrem eigenen Einkommen und<br />
Vermögen, sondern nur mit Unterstützung der Sozialhilfe bestreiten können, erhalten<br />
vom Sozialhilfeträger einen monatlichen Barbetrag. Dieser Betrag setzt sich aus einem<br />
Grundbetrag, den alle Berechtigten bekommen, und einem Zusatzbetrag zusammen,<br />
der sich an der Höhe des eingesetzten Einkommens orientiert. Die Pflegeeinrichtung<br />
nimmt den Barbetrag vom Sozialhilfeträger entgegen, zahlt ihn an den Bewohner aus<br />
und/oder verwaltet kleinere Barbeträge im Auftrag des Bewohner.<br />
Begutachtung<br />
Wird eine Person pflegebedürftig, so beantragt sie bei ihrer Pflegekasse Leistungen aus<br />
der Pflegeversicherung. Der Anspruch muss natürlich auf seine Berechtigung hin überprüft<br />
werden. Diese Überprüfung übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkasse<br />
(MDK). Der MDK führt bei dem Versicherten eine erstmalige Begutachtung durch,<br />
indem er die Ansprüche, die der Versicherte stellt, überprüft.<br />
Die Begutachtung erfolgt in einem festgelegten Prozedere. Nachzulesen ist das in den<br />
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflege bedürf tigkeit<br />
nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.<br />
„Pflegebedürftig im Sinne des Gesetztes sind Personen, die wegen einer Krankheit<br />
und/oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der haus-