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88<br />

Glossar – Wichtige Begriffe<br />

Aktivierende Pflege<br />

Aktivierende Pflege ist eine Methode, welche die Eigenständigkeit und Selbstständigkeit<br />

des Pflegebedürftigen/Bewohners sichert und fördert. Aktivierend zu pflegen bedeutet<br />

nicht für, sondern mit dem Pflegebedürftigen/Bewohner tätig zu werden. D.h., der<br />

Pflegebedürftige/Bewohner bleibt selbst verantwortlich, bestimmt das Pflegeziel und die<br />

Pflegemaßnahmen mit.<br />

Ambulant<br />

Ohne stationäre Aufnahme im Krankenhaus stattfindende Behandlung.<br />

Anamnese<br />

Vorgeschichte einer Krankheit.<br />

Apoplexie<br />

Schlaganfall, Herzschlag, Schlagfuß durch plötzliche Aussetzen einer Organtätigkeit.<br />

Der Schlaganfall = Apoplexie = Apoplex = Schlag nieder (griechisch) = Hirnschlag =<br />

Ischämischer Insult.<br />

Arthrose<br />

Sammelbegriff für alle chronischen, mit degenatativen Veränderungen verbundenen<br />

Gelenkerkrankungen. Befallen sind am häufigsten die Knie- und Hüftgelenke, da sie am<br />

stärksten belastet werden. Es folgen die Gelenke der Wirbelsäule, der Hand, der Finger<br />

und der Schulter.<br />

Barbetrag<br />

Bewohner, die ihren Heimaufenthalt nicht komplett mit ihrem eigenen Einkommen und<br />

Vermögen, sondern nur mit Unterstützung der Sozialhilfe bestreiten können, erhalten<br />

vom Sozialhilfeträger einen monatlichen Barbetrag. Dieser Betrag setzt sich aus einem<br />

Grundbetrag, den alle Berechtigten bekommen, und einem Zusatzbetrag zusammen,<br />

der sich an der Höhe des eingesetzten Einkommens orientiert. Die Pflegeeinrichtung<br />

nimmt den Barbetrag vom Sozialhilfeträger entgegen, zahlt ihn an den Bewohner aus<br />

und/oder verwaltet kleinere Barbeträge im Auftrag des Bewohner.<br />

Begutachtung<br />

Wird eine Person pflegebedürftig, so beantragt sie bei ihrer Pflegekasse Leistungen aus<br />

der Pflegeversicherung. Der Anspruch muss natürlich auf seine Berechtigung hin überprüft<br />

werden. Diese Überprüfung übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkasse<br />

(MDK). Der MDK führt bei dem Versicherten eine erstmalige Begutachtung durch,<br />

indem er die Ansprüche, die der Versicherte stellt, überprüft.<br />

Die Begutachtung erfolgt in einem festgelegten Prozedere. Nachzulesen ist das in den<br />

Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflege bedürf tigkeit<br />

nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.<br />

„Pflegebedürftig im Sinne des Gesetztes sind Personen, die wegen einer Krankheit<br />

und/oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der haus-

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