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Rechtsfragen frühzeitig klären<br />
Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.<br />
Dieser bezieht sich darauf:<br />
• Ob eine Betreuerbestellung unbedingt notwendig ist (ärztliches Attest,<br />
psychiatrisches Gutachten durch Gericht im Auftrag gegeben).<br />
• In welchen Bereichen der Betroffene betreuerische Hilfestellung benötigt<br />
(diese wird durch einen Richter des Amtsgerichts festgestellt).<br />
• Über welchen Zeitraum eine gesetzliche Betreuung laufen soll.<br />
In der Regel nicht länger als sieben Jahre, danach muss über das Fortbestehen einer<br />
gesetzlichen Betreuung richterlich erneut entschieden werden.<br />
Per Gesetz ist eine Betreuung aufzuheben, wenn die Notwendigkeit dafür nicht<br />
mehr besteht.<br />
Sowohl Betreuer als Betreuter können dem Vormundschaftsgericht eine<br />
Betreuungsauflösung mitteilen, wenn die Betreuungsbedürftigkeit nicht mehr<br />
begründet ist.<br />
Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung<br />
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung<br />
tatsächlich erforderlich ist.<br />
Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter<br />
benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />
• Ärztliche Maßnahmen und Sorge um die Gesundheit<br />
• Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />
• Unterbringungsähnliche Maßnahmen (geschlossene Abteilungen in Anstalten,<br />
Heimen) freiheitsentziehende Maßnahmen<br />
• Wohnungsauflösung<br />
• Vermögensfürsorge<br />
• Behörden- Rechtsangelegenheiten<br />
• Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />
• Vertretung vor Gericht<br />
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis<br />
zu vertreten.<br />
Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, der den Betreuten gerichtlich<br />
und außergerichtlich vertritt.<br />
Eine Erweiterung seiner betreuerischen Aufgaben bedarf der Zustimmung des<br />
Vormundschaftsgerichtes