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LEISTUNGEN AUS DER SOZIALHILFE<br />
Wie finanziere ich Pflegeleistungen?<br />
Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflege versicherung sehen keine allumfassende<br />
Abdeckung der tatsächlichen Pflegekosten vor (siehe auch „Leistungen aus<br />
der Pflegeversicherung“). Die Tatsache, dass beispielsweise Heimkosten nicht aus<br />
eigenen Mitteln und gänzlich aus Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden<br />
können, löst oftmals Unbehagen und Unsicherheit beim Pflegebedürftigen oder<br />
dessen Angehörigen aus.<br />
Wer hat Anspruch auf Leistungen?<br />
Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann die Hilfe der Solidargemeinschaft<br />
in Anspruch nehmen, wenn er in eine persönliche Notlage gerät. Bis zur Einführung<br />
der Pflegeversicherung hatte vor allem die Sozialhilfe die Aufgabe, die erforderliche<br />
Pflege finanziell zu sichern. Seit Mitte 1990 übernimmt die Pflegeversicherung anteilig<br />
die Kosten für ambulante und stationäre Pflege. Dennoch reichen oftmals die eigenen<br />
finanziellen Mittel nicht aus, um den Pflegebedarf zu finanzieren. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen muss unterstützend vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ erbracht werden,<br />
um die Kosten für die Pflege abzudecken.<br />
Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben Personen,<br />
• die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Pflegeversicherung sind,<br />
• bei denen der notwendige Pflegeaufwand unbestritten ist, jedoch unterhalb der in<br />
der Pflegeversicherung festgelegten Mindestgrenze liegt (Pflegestufe 0) oder<br />
deren Pflegebedürftigkeit voraussichtlich sechs Monate nicht übersteigt,<br />
• die nicht in der Lage sind, die stationären Heimkosten aus eigenen finanziellen<br />
Mitteln abzudecken haben Anspruch auf „ergänzende Hilfe zur Pflege“,<br />
• die bereits vor Eintreten einer Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der Sozialhilfe<br />
bezogen haben und sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Unterstützung<br />
nicht geändert haben.<br />
In den genannten Fällen wird zunächst die finanzielle Bedürftigkeit der betreffenden<br />
Person geprüft, bevor finanzielle Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe geleistet wird.<br />
„Hilfe zur Pflege“ oder „ergänzende Hilfe zur Pflege“ aus Mitteln der Sozialhilfe<br />
erhält nicht,<br />
• wer sich selber helfen kann und die zusätzlich entstehende Pflegekosten aus<br />
eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann,<br />
• wer Angehörige hat, die den Pflegebedürftigen finanziell unterstützen können<br />
(siehe auch „Unterhaltspflicht“) oder bereits von Trägern anderer Sozialleistungen<br />
finanzielle Mittel erhält,<br />
• wer über eine bestimmte Vermögensansammlung verfügt<br />
(siehe auch „Vermögenseinsatz“).