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LEISTUNGEN AUS DER SOZIALHILFE<br />

Wie finanziere ich Pflegeleistungen?<br />

Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflege versicherung sehen keine allumfassende<br />

Abdeckung der tatsächlichen Pflegekosten vor (siehe auch „Leistungen aus<br />

der Pflegeversicherung“). Die Tatsache, dass beispielsweise Heimkosten nicht aus<br />

eigenen Mitteln und gänzlich aus Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden<br />

können, löst oftmals Unbehagen und Unsicherheit beim Pflegebedürftigen oder<br />

dessen Angehörigen aus.<br />

Wer hat Anspruch auf Leistungen?<br />

Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann die Hilfe der Solidargemeinschaft<br />

in Anspruch nehmen, wenn er in eine persönliche Notlage gerät. Bis zur Einführung<br />

der Pflegeversicherung hatte vor allem die Sozialhilfe die Aufgabe, die erforderliche<br />

Pflege finanziell zu sichern. Seit Mitte 1990 übernimmt die Pflegeversicherung anteilig<br />

die Kosten für ambulante und stationäre Pflege. Dennoch reichen oftmals die eigenen<br />

finanziellen Mittel nicht aus, um den Pflegebedarf zu finanzieren. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen muss unterstützend vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ erbracht werden,<br />

um die Kosten für die Pflege abzudecken.<br />

Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben Personen,<br />

• die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Pflegeversicherung sind,<br />

• bei denen der notwendige Pflegeaufwand unbestritten ist, jedoch unterhalb der in<br />

der Pflegeversicherung festgelegten Mindestgrenze liegt (Pflegestufe 0) oder<br />

deren Pflegebedürftigkeit voraussichtlich sechs Monate nicht übersteigt,<br />

• die nicht in der Lage sind, die stationären Heimkosten aus eigenen finanziellen<br />

Mitteln abzudecken haben Anspruch auf „ergänzende Hilfe zur Pflege“,<br />

• die bereits vor Eintreten einer Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der Sozialhilfe<br />

bezogen haben und sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Unterstützung<br />

nicht geändert haben.<br />

In den genannten Fällen wird zunächst die finanzielle Bedürftigkeit der betreffenden<br />

Person geprüft, bevor finanzielle Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe geleistet wird.<br />

„Hilfe zur Pflege“ oder „ergänzende Hilfe zur Pflege“ aus Mitteln der Sozialhilfe<br />

erhält nicht,<br />

• wer sich selber helfen kann und die zusätzlich entstehende Pflegekosten aus<br />

eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann,<br />

• wer Angehörige hat, die den Pflegebedürftigen finanziell unterstützen können<br />

(siehe auch „Unterhaltspflicht“) oder bereits von Trägern anderer Sozialleistungen<br />

finanzielle Mittel erhält,<br />

• wer über eine bestimmte Vermögensansammlung verfügt<br />

(siehe auch „Vermögenseinsatz“).

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