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Rechtsfragen frühzeitig klären<br />
Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt von seinem ersten Schritt an der gesetzlichen<br />
Aufsicht und Kontrolle des zuständigen Vormundschaftsgerichtes.<br />
So darf ein Betreuer nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise für seinen<br />
Betreuten handeln.<br />
Beispiele<br />
Gesundheitsfürsorge<br />
Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffe sind nur zulässig, wenn<br />
der Betreute ihnen zustimmt. Daher muss der Betreuer sich vergewissern und<br />
rechtlich absichern, ob ein Betreuter noch einwilligungsfähig ist.<br />
Der Betreuer muss sich vom Arzt schriftlich vorlegen lassen, bei welchen<br />
ärztlichen Maßnahmen der Patient einwilligungsfähig ist und wo eine<br />
Einwilligungsunfähigkeit vorliegt.<br />
Bei einwilligungsunfähigen Patienten, hat der Betreuer über ärztliche Maß <br />
nahmen zu entscheiden. (Wünsche des Patienten, z. B. in einer<br />
Patientenverfügung abgefasst sind zu beachten, soweit dies seinem Wohl nicht<br />
zuwiderläuft).<br />
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes muss der Betreuer einholen,<br />
wenn begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund einer ärztlichen<br />
Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet.<br />
Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der<br />
ärztlichen Maßnahme für den Betreuten Gefahr verbunden wäre.