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Rechtsfragen frühzeitig klären<br />

Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt von seinem ersten Schritt an der gesetzlichen<br />

Aufsicht und Kontrolle des zuständigen Vormundschaftsgerichtes.<br />

So darf ein Betreuer nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise für seinen<br />

Betreuten handeln.<br />

Beispiele<br />

Gesundheitsfürsorge<br />

Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffe sind nur zulässig, wenn<br />

der Betreute ihnen zustimmt. Daher muss der Betreuer sich vergewissern und<br />

rechtlich absichern, ob ein Betreuter noch einwilligungsfähig ist.<br />

Der Betreuer muss sich vom Arzt schriftlich vorlegen lassen, bei welchen<br />

ärztlichen Maßnahmen der Patient einwilligungsfähig ist und wo eine<br />

Einwilligungsunfähigkeit vorliegt.<br />

Bei einwilligungsunfähigen Patienten, hat der Betreuer über ärztliche Maß ­<br />

nahmen zu entscheiden. (Wünsche des Patienten, z. B. in einer<br />

Patientenverfügung abgefasst sind zu beachten, soweit dies seinem Wohl nicht<br />

zuwiderläuft).<br />

Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes muss der Betreuer einholen,<br />

wenn begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund einer ärztlichen<br />

Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet.<br />

Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der<br />

ärztlichen Maßnahme für den Betreuten Gefahr verbunden wäre.

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