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Wie finanziere ich Pflegeleistungen?<br />
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Das Sozialamt überprüft, ob Sie in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />
Vermögenswerte an eine andere Person verschenkt haben und ermisst<br />
dann, ob diese vom Beschenkten zurück gefordert werden müssen.<br />
Schonvermögen<br />
Vom Sozialamt nicht angetastet und als Schonvermögen erhalten bleiben derzeit:<br />
• 2.600 Euro den Haushaltsvorstand, zuzüglich<br />
• 614 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner, zuzüglich<br />
• 256 Euro für jede unterhaltene Person (z.B. Kinder)<br />
Das heißt, ein Alleinlebender, auf „Hilfe zur Pflege“ angewiesener Mensch, darf Vermögen<br />
in Höhe von derzeit 2.600 Euro aufweisen. Sollte er einer Person gegenüber<br />
unterhaltspflichtig sein, erhöht sich das Schonvermögen um 256 Euro auf 2.856 Euro.<br />
In Ehe- oder Lebensgemeinschaften, in denen der Partner auf „Hilfe zur Pflege“ angewiesen<br />
ist, darf das Vermögen nicht 3.214 Euro übersteigen. Sollte der auf „Hilfe zur<br />
Pflege“ angewiesene einer anderen Person gegenüber Unterhalt zahlen müssen,<br />
erhöht sich das Schonvermögen um 256 Euro auf 3.470 Euro.<br />
Des Weiteren zählt folgender Besitz zum Schonvermögen:<br />
• „Angemessener Hausrat“<br />
• Familien- und Erbgrundstücke, sofern der Verkauf eine unangemessene Härte<br />
bedeuten würde<br />
• „Angemessenes Hausgrundstück“, das von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder von Ihren<br />
minderjährigen Kindern bewohnt werden muss. (Mehrfamilienhäuser, Luxusvillen<br />
oder Geschäftsgebäude gelten in der Regel nicht als „angemessenes Hausgrundstück“