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Österreichischer Rechtspfleger Juni 2011 - ZA Justiz

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Fachbereich Außerstreit Der Österreichische Recht§pfleger<br />

26<br />

Scheinvaters gegen den<br />

biologischen Vater nach<br />

Verzicht auf Feststellung<br />

der wahren Vaterschaft –<br />

Verhältnis von Verwendungs-<br />

und Unterhaltsanspruch<br />

Das rein entgeltverknüpfte<br />

Abbedingen des Grundrechtes<br />

auf Feststellung der wahren<br />

Vaterschaft ist ebenso nichtig<br />

wie der damit verbundene<br />

Verzicht auf Geltendmachung<br />

von Unterhalts- und sonstigen<br />

daraus resultierenden Ansprüchen<br />

sowie die Absicherung<br />

dieser Vereinbarung durch<br />

Schad- und Klagloshaltung.<br />

Der dem Kind endgültig und<br />

nicht nur vorschussweise<br />

belassene Unterhalt, der nicht<br />

in der Absicht geleistet wurde,<br />

keinen Ersatz begehren zu<br />

wollen, kann daher gemäß §<br />

1042 ABGB zurückgefordert<br />

werden. Der unverschuldete<br />

Irrtum über die wahre Rechtslage<br />

ist während der Unkenntnis<br />

über die wahre Vaterschaft<br />

sowie in der Zeit gegeben, in<br />

der fälschlich von der Wirksamkeit<br />

der ex tunc nichtigen<br />

Vereinbarung ausgegangen<br />

wird. Von einer vorschussweisen<br />

Zurverfügungstellung des<br />

vom Scheinvater geleisteten<br />

Unterhaltes kann nach der<br />

erfolgreich bestrittenen Vaterschaft<br />

nicht mehr ausgegangen<br />

werden, weil er mangels Vertretungsbefugnis<br />

des Kindes<br />

nicht mehr Ausgleich im Rahmen<br />

der Durchsetzung seiner<br />

Unterhaltsansprüche schaffen<br />

kann. Die Verjährung des<br />

Anspruchs auf Rückersatz von<br />

Unterhaltsleistungen, die an<br />

ein während aufrechter Ehe<br />

geborenes Kind erbracht wurden,<br />

beginnt erst mit Rechtskraft<br />

der Feststellung, dass das<br />

Kind nicht ehelich ist.<br />

r) iFamZ <strong>2011</strong>/81<br />

LG Salzburg vom<br />

22.12.2010, 21 R 436/10d<br />

§ 150 AußStrG, § 106 JN –<br />

Inhalt der Bestätigung<br />

für ein Ausfolgungsverfahren<br />

Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen<br />

nicht abzuhandeln, so hat es das Gericht<br />

auf Antrag einer Person, die aufgrund einer Erklärung<br />

der Heimatbehörde des Verstorbenen zur<br />

Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.<br />

Aus dieser Erklärung muss sich nur ergeben,<br />

dass die ausländische Behörde einer Übernahmeberechtigung<br />

nichts entgegenzusetzen hat<br />

(Fucik/Kloiber, AußStrG, § 150 Rz 2). Dazu genügt<br />

auch eine Bestätigung über die Rechtsnachfolge<br />

oder, wie im vorliegenden Fall, dass der Rechtsmittelwerber<br />

vom Amtsgericht Erlangen zum Testamentsvollstrecker<br />

über den Nachlass des Verstorbenen<br />

ernannt wurde. Dieser ist nämlich nach<br />

§ 2205 BGB berechtigt, den Nachlass zu verwalten<br />

und in Besitz zu nehmen.<br />

s) iFamZ <strong>2011</strong>/82<br />

OGH vom 11.11.2010, 3 Ob 200/10y<br />

§§ 161ff AußStrG, § 533 ABGB – Das Gesetz<br />

kennt nur drei in § 533 ABGB taxativ aufgezählte<br />

Berufungsgründe.<br />

Gemäß § 533 ABGB gründet sich das Erbrecht auf<br />

Testament, Erbvertrag oder das Gesetz. Auch<br />

wenn der OGH zu 3 Ob 34/03a Anerkenntnis,<br />

Verzicht und Vergleich über das Erbrecht als<br />

Rechtsgeschäft grundsätzlich zugelassen hat, ist<br />

daraus nicht abzuleiten, dass ein außergerichtlicher<br />

Vergleich über das Erbrecht einen (weiteren)<br />

Erbrechtstitel bilden würde, weil die erbrechtlichen<br />

Berufungsgründe in § 533 ABGB taxativ aufgezählt<br />

sind. Allfällige Ansprüche aus außerhalb<br />

des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen<br />

sind im streitigen Rechtsweg geltend zu<br />

machen.<br />

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