FH Gießen-Friedberg - M/S VisuCom
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Nr. 27 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Seite 1433<br />
548<br />
Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG)<br />
Bezug: Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen<br />
Raum und Verbraucherschutz vom 6. Dezember<br />
2003 (StAnz. 2004 S. 231)<br />
Nach § 6 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten<br />
nach dem BImSchG vom 22. August 1997 (GVBl. I S. 346), zuletzt<br />
geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588)<br />
ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie für die Bekanntgabe<br />
der Stellen nach § 26 BImSchG zuständig. Im Rahmen<br />
dieser Zuständigkeit wird in der Anlage 1 die aktuelle Liste dieser<br />
für das Land Hessen bekannt gegebenen Stellen einmal jährlich veröffentlicht.<br />
Ein monatliches aktuelles Verzeichnis ist auch unter der<br />
Internetadresse<br />
http://www.hlug.de/medien/luft/emisskassel/em_ueberw1.htm<br />
einsehbar. Auf die mit oben genanntem Bezugserlass veröffentlichten<br />
Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von<br />
sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der<br />
Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30. September<br />
bis 2. Oktober 2003 in Hamburg weise ich hin.<br />
Aufgaben der Überwachungsbehörden<br />
Die Behörden haben darauf zu achten, dass die bekannt gegebenen<br />
Stellen im Einzelfall nur im Rahmen des Bekanntgabeumfangs tätig<br />
werden. Verstöße sind dem Hessischen Landesamt für Umwelt<br />
und Geologie, Dezernat I 3, Ludwig-Mond-Straße 33, 34121 Kassel,<br />
mitzuteilen.<br />
Kassel, 15. Juni 2006<br />
Hessisches Landesamt<br />
für Umwelt und Geologie<br />
I 3 — 53 e 16 01<br />
StAnz. 27/2006 S. 1433<br />
Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für<br />
das Land Hessen (Stand 15. Juni 2006)<br />
ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH<br />
Neuenhöfer Allee 49—51<br />
50935 Köln<br />
Gruppen: I<br />
Bereiche: Q, R, S, T<br />
Befristungen: 31. 12. 2009<br />
Einschränkungen:<br />
1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />
der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />
oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />
Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />
2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />
gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />
und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />
des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />
Stellen.<br />
3. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />
3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />
Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />
Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.<br />
4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />
die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />
angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />
Akustikbüro Göttingen GbR<br />
Theaterstraße 10<br />
37073 Göttingen<br />
Gruppen: I<br />
Bereiche: Q, R<br />
Befristungen: 31. 12. 2008<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />
Einschränkungen:<br />
1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />
der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />
einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nicht<br />
eingesetzt werden.<br />
2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />
gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />
und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />
des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />
Stellen.<br />
3. Mit Ermittlungen nach diesem Bescheid darf ausschließlich nur<br />
das im Antrag benannte Personal oder nach gemeldetes Personal<br />
betraut werden. Sofern fachkundiges Personal nicht über<br />
eine mindestens 3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt,<br />
sind ergebnisrelevante Tätigkeiten bei Messungen nur unter<br />
Aufsicht des fachlich Verantwortlichen oder seines Vertreters<br />
durchzuführen.<br />
4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />
die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />
angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />
ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co<br />
Wehnerstraße 1—7<br />
41068 Mönchengladbach<br />
Gruppen: I, II, III, IV<br />
Bereiche: A, C, D, E, F, I, L, M1, M3, O, P<br />
Befristungen: 21. 2. 2010<br />
Einschränkungen:<br />
1. Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen<br />
hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen in<br />
extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],<br />
sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26<br />
BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.<br />
2. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />
der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />
oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />
Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />
3. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />
gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />
und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />
des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />
Stellen.<br />
4. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />
3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />
Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />
Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen. Im<br />
Übrigen sind Ermittlungen nach diesem Bescheid grundsätzlich<br />
von mindestens zwei Messtechnikern auszuführen, um eine eigene<br />
sachgerechte Erhebung emissionsrelevanter Anlagendaten<br />
sicherzustellen und gleichermaßen eine dem messtechnischen<br />
Regelwerk entsprechende Beprobung vornehmen zu können.<br />
5. Bei Ermittlung auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />
die in ihrem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />
angegebenen Verfahren anzuwenden. Sofern nicht anders<br />
bestimmt, sind die in den vorgenannten Bereichen<br />
anzuwendenden Ermittlungsverfahren jeweils als vollständige<br />
Messverfahren anzusehen. Dabei gelten zunächst die im<br />
VDI/DIN-Handbuch „Reinhaltung der Luft“ beschriebenen<br />
Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben.<br />
Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung<br />
kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der<br />
Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen<br />
nicht schlechter als die vergleichbarer<br />
VDI/DIN-Verfahren sein dürfen.<br />
6. Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer<br />
Olfaktometrie erfolgt nach EN13725:4/2003. Das erforderliche<br />
Probandenkollektiv nach DIN EN 13725:4/2003 muss<br />
für Ermittlungen nach diesem Bescheid bei jeder Messung nach<br />
der nachträglichen Auslese aus mindestens 4 Probanden (ohne<br />
Teamleiter) bestehen. Solange eine einschlägige Norm für die<br />
Probenahme noch nicht erschienen ist, beträgt die Probenahmezeit<br />
für den gesetzlich geregelten Bereich 30 Minuten je Probe.