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Nr. 27 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Seite 1433<br />

548<br />

Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG)<br />

Bezug: Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen<br />

Raum und Verbraucherschutz vom 6. Dezember<br />

2003 (StAnz. 2004 S. 231)<br />

Nach § 6 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten<br />

nach dem BImSchG vom 22. August 1997 (GVBl. I S. 346), zuletzt<br />

geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588)<br />

ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie für die Bekanntgabe<br />

der Stellen nach § 26 BImSchG zuständig. Im Rahmen<br />

dieser Zuständigkeit wird in der Anlage 1 die aktuelle Liste dieser<br />

für das Land Hessen bekannt gegebenen Stellen einmal jährlich veröffentlicht.<br />

Ein monatliches aktuelles Verzeichnis ist auch unter der<br />

Internetadresse<br />

http://www.hlug.de/medien/luft/emisskassel/em_ueberw1.htm<br />

einsehbar. Auf die mit oben genanntem Bezugserlass veröffentlichten<br />

Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von<br />

sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der<br />

Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30. September<br />

bis 2. Oktober 2003 in Hamburg weise ich hin.<br />

Aufgaben der Überwachungsbehörden<br />

Die Behörden haben darauf zu achten, dass die bekannt gegebenen<br />

Stellen im Einzelfall nur im Rahmen des Bekanntgabeumfangs tätig<br />

werden. Verstöße sind dem Hessischen Landesamt für Umwelt<br />

und Geologie, Dezernat I 3, Ludwig-Mond-Straße 33, 34121 Kassel,<br />

mitzuteilen.<br />

Kassel, 15. Juni 2006<br />

Hessisches Landesamt<br />

für Umwelt und Geologie<br />

I 3 — 53 e 16 01<br />

StAnz. 27/2006 S. 1433<br />

Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für<br />

das Land Hessen (Stand 15. Juni 2006)<br />

ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH<br />

Neuenhöfer Allee 49—51<br />

50935 Köln<br />

Gruppen: I<br />

Bereiche: Q, R, S, T<br />

Befristungen: 31. 12. 2009<br />

Einschränkungen:<br />

1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />

der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />

oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />

Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />

2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />

gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />

und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />

des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />

Stellen.<br />

3. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />

3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />

Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />

Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.<br />

4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />

die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />

angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />

Akustikbüro Göttingen GbR<br />

Theaterstraße 10<br />

37073 Göttingen<br />

Gruppen: I<br />

Bereiche: Q, R<br />

Befristungen: 31. 12. 2008<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

Einschränkungen:<br />

1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />

der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />

einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nicht<br />

eingesetzt werden.<br />

2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />

gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />

und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />

des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />

Stellen.<br />

3. Mit Ermittlungen nach diesem Bescheid darf ausschließlich nur<br />

das im Antrag benannte Personal oder nach gemeldetes Personal<br />

betraut werden. Sofern fachkundiges Personal nicht über<br />

eine mindestens 3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt,<br />

sind ergebnisrelevante Tätigkeiten bei Messungen nur unter<br />

Aufsicht des fachlich Verantwortlichen oder seines Vertreters<br />

durchzuführen.<br />

4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />

die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />

angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />

ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co<br />

Wehnerstraße 1—7<br />

41068 Mönchengladbach<br />

Gruppen: I, II, III, IV<br />

Bereiche: A, C, D, E, F, I, L, M1, M3, O, P<br />

Befristungen: 21. 2. 2010<br />

Einschränkungen:<br />

1. Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen<br />

hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen in<br />

extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],<br />

sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26<br />

BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.<br />

2. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />

der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />

oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />

Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />

3. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />

gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />

und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />

des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />

Stellen.<br />

4. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />

3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />

Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />

Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen. Im<br />

Übrigen sind Ermittlungen nach diesem Bescheid grundsätzlich<br />

von mindestens zwei Messtechnikern auszuführen, um eine eigene<br />

sachgerechte Erhebung emissionsrelevanter Anlagendaten<br />

sicherzustellen und gleichermaßen eine dem messtechnischen<br />

Regelwerk entsprechende Beprobung vornehmen zu können.<br />

5. Bei Ermittlung auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />

die in ihrem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />

angegebenen Verfahren anzuwenden. Sofern nicht anders<br />

bestimmt, sind die in den vorgenannten Bereichen<br />

anzuwendenden Ermittlungsverfahren jeweils als vollständige<br />

Messverfahren anzusehen. Dabei gelten zunächst die im<br />

VDI/DIN-Handbuch „Reinhaltung der Luft“ beschriebenen<br />

Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben.<br />

Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung<br />

kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der<br />

Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen<br />

nicht schlechter als die vergleichbarer<br />

VDI/DIN-Verfahren sein dürfen.<br />

6. Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer<br />

Olfaktometrie erfolgt nach EN13725:4/2003. Das erforderliche<br />

Probandenkollektiv nach DIN EN 13725:4/2003 muss<br />

für Ermittlungen nach diesem Bescheid bei jeder Messung nach<br />

der nachträglichen Auslese aus mindestens 4 Probanden (ohne<br />

Teamleiter) bestehen. Solange eine einschlägige Norm für die<br />

Probenahme noch nicht erschienen ist, beträgt die Probenahmezeit<br />

für den gesetzlich geregelten Bereich 30 Minuten je Probe.

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