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FH Gießen-Friedberg - M/S VisuCom

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Nr. 27 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Seite 1455<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

Klage eingelegt werden. Die Klage ist schriftlich oder zur<br />

Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten einzulegen<br />

beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34117<br />

Kassel.<br />

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder<br />

den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium<br />

Kassel, Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben<br />

werden. Die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder<br />

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

561<br />

Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tag<br />

nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (vom 4. Juli 2006 bis<br />

17. Juli 2006) beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6,<br />

34117 Kassel, 6. Stock, Zimmer 638, aus und kann dort während<br />

der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Hinweis für Dritte:<br />

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />

am 18. Juli 2006 und läuft bis zum 17. August 2006.<br />

Kassel, 21. Juni 2006 Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 676<br />

StAnz. 27/2006 S. 1454<br />

HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION<br />

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in<br />

den Flurbereinigungsverfahren Reichelsheim-Laudenau und<br />

Reichelsheim-Klein-Gumpen (Odenwaldkreis);<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigungen Reichelsheim-Laudenau<br />

und Reichelsheim-Klein-Gumpen beabsichtigen,<br />

auf der Grundlage des vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim<br />

— Flurbereinigungsbehörde — aufgestellten Wege- und Gewässerplanes<br />

mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach<br />

§ 41 des Flurbereinigungsgesetzes — FlurbG) die gemeinschaftlichen<br />

und öffentlichen Anlagen herzustellen. Es handelt sich um den Bau<br />

von Wirtschafts- und Fußwegen, die Einziehung von Wegen, die<br />

naturnahe Umgestaltung von Gewässern, die Erneuerung von<br />

Brücken und Durchlässen, die Schaffung von landschaftsgestaltenden<br />

Anlagen und die Umwandlung von Fichtenbeständen in<br />

Laubmischwald. Die Flurbereinigungsbehörde hat die mit den Trägern<br />

öffentlicher Belange, dem jeweiligen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft,<br />

der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den<br />

Verbänden nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(Bundesnaturschutzgesetz — BNatSchG, alte Fassung)<br />

abgestimmten Pläne nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

zur Genehmigung vorgelegt.<br />

Hessische Gemeindeordnung und Hessische Landkreisordnung. Von<br />

Gieltowski/Meckert. 16. Auflage 2006, 296 S., 10,80 c. Richard Boorberg<br />

Verlag, Stuttgart. ISBN 3-415-03651-0<br />

Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich um eine Zusammenstellung<br />

von Gesetzen des hessischen Kommunalrechts. Neben der Hessischen<br />

Gemeindeordnung (HGO) und der Hessischen Landkreisordnung (HKO)<br />

findet sich — ebenfalls auf dem neuesten Stand — in der Textsammlung<br />

noch das<br />

• Eigenbetriebsgesetz,<br />

• Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit,<br />

• Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main,<br />

• Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-<br />

Main sowie<br />

• Hessische Kommunalwahlgesetz (auszugsweise).<br />

Die Autoren haben sich aber nicht darauf beschränkt, den jeweiligen<br />

Gesetzeswortlaut wiederzugeben, sondern die sowohl bei der HGO als<br />

auch bei der HKO angebrachten Fußnoten tragen wesentlich dazu bei,<br />

die Verbindung zu anderen Rechtsgebieten zu erkennen.<br />

Eine mehr als 24-seitige Einführung skizziert zunächst wichtige neuere<br />

Entwicklungen. Danach wird ein Überblick über die Grundlagen<br />

und Struktur der HGO und der HKO gegebene, was sicherlich zum besseren<br />

Verständnis der Materie beiträgt.<br />

Ein Abkürzungsverzeichnis sowie ein Sachregister runden das positive<br />

Bild dieses hilfreichen Arbeitsmittels für Verwaltungsmitarbeiter, Mandatsträger<br />

und Studierende ab. Da der Verlag die fragliche Textausgabe<br />

Die Bauvorhaben liegen im Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-<br />

Odenwald“ und zum Teil in dem potenziellen Gebiet von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung nach der F<strong>FH</strong>-Richtlinie „Buchenwälder des<br />

Vorderen Odenwaldes“.<br />

Die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Vermeidungs-,<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung schließen erhebliche nachhaltige<br />

Umweltwirkungen aus und tragen den Anforderungen der<br />

Schutzgebiete Rechnung.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni<br />

2005 (BGBl. I S. 1757) hat ergeben, dass mit erheblichen und nachhaltigen<br />

Umweltauswirkungen nicht zu rechnen ist und deshalb auf<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung in den beiden Flurbereinigungsverfahren<br />

verzichtet werden kann.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntgabe nicht selbständig<br />

anfechtbar ist.<br />

Wetzlar, 21. Juni 2006<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

Hessisches Landesamt<br />

für Bodenmanagement<br />

und Geoinformation<br />

— Obere Flurbereinigungsbehörde —<br />

II 3.3 — F 952/F 953<br />

StAnz. 27/2006 S. 1455<br />

kostenmäßig angemessen und darüber hinaus sogar gestaffelte Preisnachlässe<br />

bei Abnahme ab 15 und mehr Exemplaren anbietet, ist auch<br />

aus preislicher Sicht für kommunalrechtlich Interessierte die Anschaffung<br />

der in Rede stehenden Sammlung lohnenswert. Die Verfasser und<br />

der Verlag haben es zu Recht für erforderlich gehalten, die Gemeindehaushaltsverordnung<br />

für doppisch und kameral geführte Haushalte<br />

ebenfalls den NutzerInnen zur Verfügung zu stellen. Da diese Vorschriften<br />

allerdings erst kürzlich, nämlich im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

I Nr. 8 vom 24. Mai 2006, S. 179 ff. veröffentlicht wurden,<br />

werden sie in einem Ergänzungsband abgedruckt.<br />

Regierungsoberrätin Sabine Weidtmann-Neuer<br />

Datenschutz im Call-Center. Von Peter Gola. 2., überarb. und erw. Auflage<br />

2006, 184 S. (Paperback), 29,— c. Datakontext-Fachverlag GmbH,<br />

Frechen. ISBN 3-89577-411-1<br />

Die zentrale Organisation des Kundenkontakts in Call-Centern basiert<br />

auf dem Zusammenwirken von Personal, Telekommunikation und automatisierter<br />

Datenverarbeitung.<br />

Was Call-Center und deren Auftraggeber aus Wirtschaft und Verwaltung<br />

datenschutzrechtlich zu beachten haben, wie Datenschutz effektiv<br />

umgesetzt und praktiziert werden kann, hierüber informiert die<br />

zweite überarbeitete Auflage. Der Ratgeber ist von Peter Gola — einem<br />

anerkannten Kenner der Materie — grundlegend überarbeitet und erweitert<br />

worden.<br />

Aufgezeigt werden die bei den Tätigkeiten von Call-Centern bestehenden<br />

Datenschutzprobleme und die in der Praxis oftmals festzustellen-

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