FH Gießen-Friedberg - M/S VisuCom
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Nr. 27 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Seite 1455<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
Klage eingelegt werden. Die Klage ist schriftlich oder zur<br />
Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten einzulegen<br />
beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34117<br />
Kassel.<br />
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder<br />
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium<br />
Kassel, Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben<br />
werden. Die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder<br />
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
561<br />
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tag<br />
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (vom 4. Juli 2006 bis<br />
17. Juli 2006) beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6,<br />
34117 Kassel, 6. Stock, Zimmer 638, aus und kann dort während<br />
der Dienststunden eingesehen werden.<br />
Hinweis für Dritte:<br />
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />
am 18. Juli 2006 und läuft bis zum 17. August 2006.<br />
Kassel, 21. Juni 2006 Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 676<br />
StAnz. 27/2006 S. 1454<br />
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION<br />
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in<br />
den Flurbereinigungsverfahren Reichelsheim-Laudenau und<br />
Reichelsheim-Klein-Gumpen (Odenwaldkreis);<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigungen Reichelsheim-Laudenau<br />
und Reichelsheim-Klein-Gumpen beabsichtigen,<br />
auf der Grundlage des vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim<br />
— Flurbereinigungsbehörde — aufgestellten Wege- und Gewässerplanes<br />
mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach<br />
§ 41 des Flurbereinigungsgesetzes — FlurbG) die gemeinschaftlichen<br />
und öffentlichen Anlagen herzustellen. Es handelt sich um den Bau<br />
von Wirtschafts- und Fußwegen, die Einziehung von Wegen, die<br />
naturnahe Umgestaltung von Gewässern, die Erneuerung von<br />
Brücken und Durchlässen, die Schaffung von landschaftsgestaltenden<br />
Anlagen und die Umwandlung von Fichtenbeständen in<br />
Laubmischwald. Die Flurbereinigungsbehörde hat die mit den Trägern<br />
öffentlicher Belange, dem jeweiligen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft,<br />
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den<br />
Verbänden nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />
(Bundesnaturschutzgesetz — BNatSchG, alte Fassung)<br />
abgestimmten Pläne nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
zur Genehmigung vorgelegt.<br />
Hessische Gemeindeordnung und Hessische Landkreisordnung. Von<br />
Gieltowski/Meckert. 16. Auflage 2006, 296 S., 10,80 c. Richard Boorberg<br />
Verlag, Stuttgart. ISBN 3-415-03651-0<br />
Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich um eine Zusammenstellung<br />
von Gesetzen des hessischen Kommunalrechts. Neben der Hessischen<br />
Gemeindeordnung (HGO) und der Hessischen Landkreisordnung (HKO)<br />
findet sich — ebenfalls auf dem neuesten Stand — in der Textsammlung<br />
noch das<br />
• Eigenbetriebsgesetz,<br />
• Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit,<br />
• Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum<br />
Frankfurt/Rhein-Main,<br />
• Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-<br />
Main sowie<br />
• Hessische Kommunalwahlgesetz (auszugsweise).<br />
Die Autoren haben sich aber nicht darauf beschränkt, den jeweiligen<br />
Gesetzeswortlaut wiederzugeben, sondern die sowohl bei der HGO als<br />
auch bei der HKO angebrachten Fußnoten tragen wesentlich dazu bei,<br />
die Verbindung zu anderen Rechtsgebieten zu erkennen.<br />
Eine mehr als 24-seitige Einführung skizziert zunächst wichtige neuere<br />
Entwicklungen. Danach wird ein Überblick über die Grundlagen<br />
und Struktur der HGO und der HKO gegebene, was sicherlich zum besseren<br />
Verständnis der Materie beiträgt.<br />
Ein Abkürzungsverzeichnis sowie ein Sachregister runden das positive<br />
Bild dieses hilfreichen Arbeitsmittels für Verwaltungsmitarbeiter, Mandatsträger<br />
und Studierende ab. Da der Verlag die fragliche Textausgabe<br />
Die Bauvorhaben liegen im Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-<br />
Odenwald“ und zum Teil in dem potenziellen Gebiet von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung nach der F<strong>FH</strong>-Richtlinie „Buchenwälder des<br />
Vorderen Odenwaldes“.<br />
Die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Vermeidungs-,<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung schließen erhebliche nachhaltige<br />
Umweltwirkungen aus und tragen den Anforderungen der<br />
Schutzgebiete Rechnung.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni<br />
2005 (BGBl. I S. 1757) hat ergeben, dass mit erheblichen und nachhaltigen<br />
Umweltauswirkungen nicht zu rechnen ist und deshalb auf<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung in den beiden Flurbereinigungsverfahren<br />
verzichtet werden kann.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntgabe nicht selbständig<br />
anfechtbar ist.<br />
Wetzlar, 21. Juni 2006<br />
BUCHBESPRECHUNGEN<br />
Hessisches Landesamt<br />
für Bodenmanagement<br />
und Geoinformation<br />
— Obere Flurbereinigungsbehörde —<br />
II 3.3 — F 952/F 953<br />
StAnz. 27/2006 S. 1455<br />
kostenmäßig angemessen und darüber hinaus sogar gestaffelte Preisnachlässe<br />
bei Abnahme ab 15 und mehr Exemplaren anbietet, ist auch<br />
aus preislicher Sicht für kommunalrechtlich Interessierte die Anschaffung<br />
der in Rede stehenden Sammlung lohnenswert. Die Verfasser und<br />
der Verlag haben es zu Recht für erforderlich gehalten, die Gemeindehaushaltsverordnung<br />
für doppisch und kameral geführte Haushalte<br />
ebenfalls den NutzerInnen zur Verfügung zu stellen. Da diese Vorschriften<br />
allerdings erst kürzlich, nämlich im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />
I Nr. 8 vom 24. Mai 2006, S. 179 ff. veröffentlicht wurden,<br />
werden sie in einem Ergänzungsband abgedruckt.<br />
Regierungsoberrätin Sabine Weidtmann-Neuer<br />
Datenschutz im Call-Center. Von Peter Gola. 2., überarb. und erw. Auflage<br />
2006, 184 S. (Paperback), 29,— c. Datakontext-Fachverlag GmbH,<br />
Frechen. ISBN 3-89577-411-1<br />
Die zentrale Organisation des Kundenkontakts in Call-Centern basiert<br />
auf dem Zusammenwirken von Personal, Telekommunikation und automatisierter<br />
Datenverarbeitung.<br />
Was Call-Center und deren Auftraggeber aus Wirtschaft und Verwaltung<br />
datenschutzrechtlich zu beachten haben, wie Datenschutz effektiv<br />
umgesetzt und praktiziert werden kann, hierüber informiert die<br />
zweite überarbeitete Auflage. Der Ratgeber ist von Peter Gola — einem<br />
anerkannten Kenner der Materie — grundlegend überarbeitet und erweitert<br />
worden.<br />
Aufgezeigt werden die bei den Tätigkeiten von Call-Centern bestehenden<br />
Datenschutzprobleme und die in der Praxis oftmals festzustellen-