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Seite 1454 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Nr. 27<br />
§ 7<br />
Ausnahmegenehmigungen<br />
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige<br />
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung<br />
bedarf der Schriftform.<br />
(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen<br />
werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,<br />
Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,<br />
abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen<br />
Genehmigung oder bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung<br />
bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften<br />
Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder<br />
Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen<br />
keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung.<br />
Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige<br />
Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren,<br />
ihr Einvernehmen erforderlich.<br />
Artikel 3<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen in Kraft.<br />
Kassel, 18. Mai 2006<br />
559<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
gez. Klein<br />
Regierungspräsident<br />
StAnz. 27/2006 S. 1451<br />
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung<br />
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Neunten Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über das Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV) in der Fassung<br />
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 21. Juni<br />
2005 (BGBl. I S. 1666), wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides<br />
lautet:<br />
Auf Antrag vom 21. Dezember 2005 wird dem Kreisausschuss des<br />
Landkreises Fulda, Wörthstraße 15 in 36037 Fulda, nach Maßgabe<br />
der im Folgenden unter III. aufgeführten Pläne, Zeichnungen und<br />
Beschreibungen und unter Beachtung der nachstehenden Nebenbestimmungen<br />
unter IV. nach § 4 BImSchG in Verbindung mit<br />
Nr. 8.14, Spalte 1 b) des Anhangs zur 4. BImSchV die Genehmigung<br />
erteilt, auf dem Grundstück in 36148 Kalbach, Grundbuch Gemarkung<br />
Mittelkalbach, Fluren 6 + 10, Flurstücke 6/8, 6/9, 6/12,<br />
6/7, 6/11, 7/3, 39/1, 43 und 44/1 die beantragte Anlage zur zeitweiligen<br />
Lagerung von zirka 80 000 m 3 nicht besonders überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen, die vor deren Verwertung jeweils über<br />
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, auf einer<br />
Grundfläche von zirka 14 200 qm im Bereich der Einbauflächen<br />
1 bis 3 der Deponie zu errichten und längstens bis zum 31. Mai 2011<br />
zu betreiben.<br />
Für die bereits aufgrund meines Bescheides vom 12. Mai 2005,<br />
Az. 32/HEF 100 g 18.07.04 — A — 144, bis zum 31. Mai 2006 eingebauten<br />
Abfälle gilt unter Abweichung von Ziffer 3.3 des vorgenannten<br />
Bescheides eine maximale Lagerzeit von drei Jahren<br />
entsprechend Ziffer 3.3.2. der abfallwirtschaftlichen Nebenbestimmungen<br />
dieses Bescheides.<br />
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit<br />
des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen<br />
lässt, ohne mit der Errichtung der Anlage zu beginnen.<br />
Die Genehmigung erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei<br />
Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten<br />
Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage<br />
aufgenommen wird. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden.<br />
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist<br />
mit der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung versehen.<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32,<br />
34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin<br />
oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder<br />
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium<br />
Kassel zu richten.<br />
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<br />
Die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt<br />
werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden.<br />
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt nach der<br />
Bekanntmachung, an zwei Wochen vom 4. Juli 2006 bis 17. Juli 2006<br />
beim Regierungspräsidium Kassel, Standort Bad Hersfeld, Konrad-<br />
Zuse-Straße 19—21, 36251 Bad Hersfeld, 3. Stock, Zimmer 3.14 und<br />
bei der Gemeindeverwaltung Kalbach, Zimmer 203 im 1. OG,<br />
Hauptstraße 12 in 36148 Kalbach, aus und kann dort während der<br />
Dienststunden eingesehen werden.<br />
Hinweis:<br />
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber<br />
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.<br />
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />
am 18. Juli 2006 und läuft bis zum 17. August 2006.<br />
Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung<br />
von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben<br />
erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert<br />
werden: Regierungspräsidium Kassel, Standort Bad Hersfeld, Abteilung<br />
Umwelt und Arbeitsschutz, Konrad-Zuse-Straße 19—21,<br />
36251 Bad Hersfeld. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen<br />
angeben.<br />
Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen<br />
gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen.<br />
Bad Hersfeld, 13. Juni 2006<br />
560<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz<br />
Standort Bad Hersfeld<br />
32/HEF 100 g 18.07.04 A — 144 LKFD/Si<br />
StAnz. 27/2006 S. 1454<br />
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung<br />
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Nach § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />
— 9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992<br />
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666),<br />
wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides<br />
lautet:<br />
Auf Antrag vom 11. November 2005 wird der Abfallentsorgung<br />
Kreis Kassel — Eigenbetrieb — Wilhelmshöher Allee 19 A, 34117<br />
Kassel, nach Maßgabe der im Folgenden unter III aufgeführten<br />
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter Beachtung der<br />
nachstehenden Nebenbestimmungen unter IV. nach § 4 BImSchG<br />
in Verbindung mit Nr. 8.15 Spalte 2 b, Nr. 8.12 Spalte 1 und Nr. 8.12<br />
Spalte 2 b sowie Nr. 8.11 Spalte 2 b) aa) des Anhangs zur 4. BImSchV<br />
die Genehmigung erteilt, auf dem Gelände der Bioabfallkompostierungsanlage<br />
in 34369 Hofgeismar, Gemarkung Hofgeismar, Flur<br />
1, 7, 8, Flurstücke 1/16, 3/5, 65/1 (jeweils teilweise) eine Anlage zum<br />
Umschlagen, Lagern und Behandeln von besonders überwachungsbedürftigen<br />
und nicht besonders überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen zu errichten und zu betreiben.<br />
Die Genehmigung berechtigt:<br />
zum Umschlagen von nicht besonders überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen mit einer Tagesleistung von zirka 286 Tonnen<br />
zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität<br />
von zirka 600 Tonnen, davon entfallen auf besonders überwachungsbedürftige<br />
Abfälle zirka 250 Tonnen<br />
zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen<br />
mit einer Tagesleistung von 8 Tonnen (Shreddern von Altholz).<br />
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit<br />
des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen<br />
lässt, ohne mit der Anlagenänderung zu beginnen. Die Genehmigung<br />
erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />
nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten<br />
Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage aufgenommen<br />
wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Fristen können auf<br />
Antrag verlängert werden.<br />
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist<br />
mit der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung versehen.