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Seite 1454 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Nr. 27<br />

§ 7<br />

Ausnahmegenehmigungen<br />

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige<br />

Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung<br />

bedarf der Schriftform.<br />

(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen<br />

werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,<br />

Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,<br />

abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen<br />

Genehmigung oder bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung<br />

bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften<br />

Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder<br />

Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen<br />

keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung.<br />

Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige<br />

Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren,<br />

ihr Einvernehmen erforderlich.<br />

Artikel 3<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen in Kraft.<br />

Kassel, 18. Mai 2006<br />

559<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

gez. Klein<br />

Regierungspräsident<br />

StAnz. 27/2006 S. 1451<br />

Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung<br />

nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Neunten Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über das Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV) in der Fassung<br />

vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 21. Juni<br />

2005 (BGBl. I S. 1666), wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides<br />

lautet:<br />

Auf Antrag vom 21. Dezember 2005 wird dem Kreisausschuss des<br />

Landkreises Fulda, Wörthstraße 15 in 36037 Fulda, nach Maßgabe<br />

der im Folgenden unter III. aufgeführten Pläne, Zeichnungen und<br />

Beschreibungen und unter Beachtung der nachstehenden Nebenbestimmungen<br />

unter IV. nach § 4 BImSchG in Verbindung mit<br />

Nr. 8.14, Spalte 1 b) des Anhangs zur 4. BImSchV die Genehmigung<br />

erteilt, auf dem Grundstück in 36148 Kalbach, Grundbuch Gemarkung<br />

Mittelkalbach, Fluren 6 + 10, Flurstücke 6/8, 6/9, 6/12,<br />

6/7, 6/11, 7/3, 39/1, 43 und 44/1 die beantragte Anlage zur zeitweiligen<br />

Lagerung von zirka 80 000 m 3 nicht besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen, die vor deren Verwertung jeweils über<br />

einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, auf einer<br />

Grundfläche von zirka 14 200 qm im Bereich der Einbauflächen<br />

1 bis 3 der Deponie zu errichten und längstens bis zum 31. Mai 2011<br />

zu betreiben.<br />

Für die bereits aufgrund meines Bescheides vom 12. Mai 2005,<br />

Az. 32/HEF 100 g 18.07.04 — A — 144, bis zum 31. Mai 2006 eingebauten<br />

Abfälle gilt unter Abweichung von Ziffer 3.3 des vorgenannten<br />

Bescheides eine maximale Lagerzeit von drei Jahren<br />

entsprechend Ziffer 3.3.2. der abfallwirtschaftlichen Nebenbestimmungen<br />

dieses Bescheides.<br />

Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit<br />

des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen<br />

lässt, ohne mit der Errichtung der Anlage zu beginnen.<br />

Die Genehmigung erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei<br />

Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten<br />

Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage<br />

aufgenommen wird. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden.<br />

Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist<br />

mit der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung versehen.<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32,<br />

34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin<br />

oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder<br />

den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium<br />

Kassel zu richten.<br />

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<br />

Die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt<br />

werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt nach der<br />

Bekanntmachung, an zwei Wochen vom 4. Juli 2006 bis 17. Juli 2006<br />

beim Regierungspräsidium Kassel, Standort Bad Hersfeld, Konrad-<br />

Zuse-Straße 19—21, 36251 Bad Hersfeld, 3. Stock, Zimmer 3.14 und<br />

bei der Gemeindeverwaltung Kalbach, Zimmer 203 im 1. OG,<br />

Hauptstraße 12 in 36148 Kalbach, aus und kann dort während der<br />

Dienststunden eingesehen werden.<br />

Hinweis:<br />

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber<br />

Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.<br />

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />

am 18. Juli 2006 und läuft bis zum 17. August 2006.<br />

Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung<br />

von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben<br />

erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert<br />

werden: Regierungspräsidium Kassel, Standort Bad Hersfeld, Abteilung<br />

Umwelt und Arbeitsschutz, Konrad-Zuse-Straße 19—21,<br />

36251 Bad Hersfeld. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen<br />

angeben.<br />

Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen<br />

gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen.<br />

Bad Hersfeld, 13. Juni 2006<br />

560<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz<br />

Standort Bad Hersfeld<br />

32/HEF 100 g 18.07.04 A — 144 LKFD/Si<br />

StAnz. 27/2006 S. 1454<br />

Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung<br />

nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Nach § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

— 9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992<br />

(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666),<br />

wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides<br />

lautet:<br />

Auf Antrag vom 11. November 2005 wird der Abfallentsorgung<br />

Kreis Kassel — Eigenbetrieb — Wilhelmshöher Allee 19 A, 34117<br />

Kassel, nach Maßgabe der im Folgenden unter III aufgeführten<br />

Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter Beachtung der<br />

nachstehenden Nebenbestimmungen unter IV. nach § 4 BImSchG<br />

in Verbindung mit Nr. 8.15 Spalte 2 b, Nr. 8.12 Spalte 1 und Nr. 8.12<br />

Spalte 2 b sowie Nr. 8.11 Spalte 2 b) aa) des Anhangs zur 4. BImSchV<br />

die Genehmigung erteilt, auf dem Gelände der Bioabfallkompostierungsanlage<br />

in 34369 Hofgeismar, Gemarkung Hofgeismar, Flur<br />

1, 7, 8, Flurstücke 1/16, 3/5, 65/1 (jeweils teilweise) eine Anlage zum<br />

Umschlagen, Lagern und Behandeln von besonders überwachungsbedürftigen<br />

und nicht besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen zu errichten und zu betreiben.<br />

Die Genehmigung berechtigt:<br />

zum Umschlagen von nicht besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen mit einer Tagesleistung von zirka 286 Tonnen<br />

zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität<br />

von zirka 600 Tonnen, davon entfallen auf besonders überwachungsbedürftige<br />

Abfälle zirka 250 Tonnen<br />

zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen<br />

mit einer Tagesleistung von 8 Tonnen (Shreddern von Altholz).<br />

Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit<br />

des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen<br />

lässt, ohne mit der Anlagenänderung zu beginnen. Die Genehmigung<br />

erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />

nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten<br />

Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage aufgenommen<br />

wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Fristen können auf<br />

Antrag verlängert werden.<br />

Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist<br />

mit der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung versehen.

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