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Seite 1448 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Nr. 27<br />

rensverzeichnis. Es komme auch nicht eine Zuständigkeit des<br />

Hauptpersonalrats bzw. einer Stufenvertretung nach § 83 Abs. 2<br />

bzw. Abs. 3 HPVG in Betracht. § 83 Abs. 3 HPVG sei allein schon<br />

deshalb nicht einschlägig, da § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG auf ihn nicht<br />

verweise. Da von der Möglichkeit der Beteiligung der Stufenvertretung<br />

nach § 83 Abs. 2 HPVG seitens des Landes kein Gebrauch<br />

gemacht worden sei, bleibe es bei der Zuständigkeit des örtlichen<br />

Personalrats.<br />

Wäre die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG mit der Hessischen Verfassung<br />

vereinbar, stünde dem Antragsteller nur ein Beteiligungsrecht<br />

nach § 81 HPVG zu, so dass die Vorlagefrage entscheidungserheblich<br />

sei.<br />

II.<br />

Die Landesregierung hält die Vorlage für unzulässig.<br />

Die Vorlagefrage sei nicht entscheidungserheblich. Eine verfassungsgerichtliche<br />

Klärung der Vorlagefrage sei entbehrlich, weil das<br />

Verwaltungsgericht jedenfalls gegenwärtig das Begehren des Antragstellers<br />

ohnehin zurückweisen müsste, ohne dass es auf die<br />

Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 81 Abs. 5 HPVG ankäme.<br />

Der Antragsteller sei als örtlicher Personalrat nicht aktivlegitimiert.<br />

Zuständige Personalvertretung sei der bei der für die Einführung<br />

von SAP R/3 HR zuständigen obersten Landesbehörde gebildete<br />

Hauptpersonalrat. Die bislang streitige Frage, ob in Fällen<br />

der vorliegenden Art der örtliche Personalrat nach § 83 Abs. 6<br />

Satz 1 HPVG oder der Hauptpersonalrat nach § 83 Abs. 3 HPVG<br />

zuständig sei, habe der Landesgesetzgeber durch Änderung des<br />

§ 83 Abs. 6 HPVG nunmehr geklärt. Durch Art. 7 des Dritten Gesetzes<br />

zur Verwaltungsstrukturreform vom 17. Oktober 2005<br />

(GVBl. I S. 674) sei in § 83 Abs. 6 HPVG die bisherige Fassung von<br />

Satz 2 durch folgende Fassung ersetzt worden: „Abs. 2 und 3 bleiben<br />

unberührt.“ Damit sei klargestellt, dass auch in den Fällen des<br />

§ 74 Abs. 1 Nr. 17 und § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG bei Maßnahmen,<br />

die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner<br />

Bedeutung seien oder über die die Landesregierung entscheide,<br />

der Hauptpersonalrat bei der obersten Landesbehörde die<br />

Aufgaben der Stufenvertretung wahrnehme. Der örtliche Personalrat<br />

habe insoweit kein eigenes Beteiligungsrecht.<br />

Unabhängig davon hätte das vorlegende Gericht prüfen müssen, ob<br />

bereits vor dieser Neufassung des § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG aufgrund<br />

des Gesamtzusammenhangs des § 83 HPVG dessen Absatz 3<br />

auch ohne Bezugnahme in Absatz 6 Satz 2 HPVG a. F. dann anwendbar<br />

sei, also der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten<br />

Landesbehörde zuständig sei, wenn über Maßnahmen im Sinne<br />

von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG oder von § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG zu<br />

entscheiden sei. Da das vorlegende Gericht diese nahe liegende<br />

Rechtsauffassung, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof —<br />

allerdings erst in späteren Beschlüssen — vertreten habe (Beschluss<br />

vom 07.09.2005 — 22 TL 2624/04 —), und die hieraus folgende fehlende<br />

Aktivlegitimation des Antragstellers im Ausgangsverfahren<br />

nicht in Erwägung gezogen habe, genüge der Vorlagebeschluss auch<br />

insoweit nicht den Darlegungserfordernissen.<br />

Der Vorlagebeschluss genüge darüber hinaus nicht den Formerfordernissen,<br />

die aus den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1<br />

HV i. V. m. § 41 Absatz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof<br />

— StGHG — zu entwickeln seien. Dem Vorlagebeschluss fehle es<br />

bereits an der Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.<br />

Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände werde vorausgesetzt.<br />

Ohne Angabe zum entscheidungserheblichen Sachverhalt<br />

könne die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage indessen<br />

nicht festgestellt werden.<br />

Die Unzulässigkeit der Vorlage ergebe sich ferner daraus, dass es<br />

der vom Gericht vorgenommenen, von der Auslegung des Staatsgerichtshofs<br />

abweichenden Deutung des Art. 37 Abs. 2 HV an einer<br />

nachvollziehbaren Darlegung der verfassungsrechtlichen<br />

Grundlage fehle. Nach Sinn und Zweck des Vorlageverfahrens, das<br />

der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des einfachen<br />

Rechts diene, bedürfe es dann, wenn die Entscheidungserheblichkeit<br />

der Vorlagefrage allein davon abhänge, dass die Maßstabsnorm<br />

in einem von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs<br />

abweichenden Sinne ausgelegt werde, einer sorgfältigen und nachvollziehbaren<br />

Darlegung der Auslegungsalternativen.<br />

Selbst wenn man die staatlichen und kommunalen Behörden in<br />

den Betriebsbegriff des Art. 37 Abs. 2 HV einbezöge, fehle es an einer<br />

hinreichend ausführlichen, die verfassungsrechtliche Rechtsprechung<br />

und Literatur auswertenden Begründung dafür, dass<br />

Art. 37 Abs. 2 HV den einfachen Gesetzgeber dahin festlege, die Einführung,<br />

Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von<br />

technischen Einrichtungen, die dazu geeignet seien, das Verhalten<br />

und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, zwingend als<br />

Mitbestimmungstatbestand im personalvertretungsrechtlichen<br />

Sinne auszugestalten. Der Deduktion des vorlegenden Gerichts<br />

fehle nicht nur eine nähere verfassungsrechtliche Begründung des<br />

Kriteriums des öffentlichen Interesses, das den einfachen Gesetz-<br />

geber auf bestimmte Beteiligungsformen festlege. Es fehle auch<br />

jegliche Auseinandersetzung mit dem Begriff und der Reichweite<br />

des gesetzgeberischen Ermessens. Dieses folge aus Art. 37 Abs. 3<br />

HV, der die Ausgestaltung der Mitbestimmung dem einfachen Gesetzgeber<br />

überantwortet habe. Der Vorlagebeschluss versäume,<br />

dies zu thematisieren und damit der von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen<br />

Fragestellung eine schlüssige Problembeschreibung<br />

zu geben.<br />

III.<br />

Die Landesanwältin hält die Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden<br />

ebenfalls für unzulässig, da das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit<br />

der Vorlagefrage nicht hinreichend dargetan<br />

habe. Die Entscheidungserheblichkeit sei mit der am<br />

27. Oktober 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 83 Abs. 6 Satz<br />

2 HPVG zweifelhaft geworden. Hierzu hätte sich das vorlegende Gericht<br />

äußern müssen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe diese<br />

Gesetzesänderung nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Vorlagefrage<br />

gemacht und die Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit<br />

auch nicht beseitigt. Hierin sei ein Darlegungsmangel zu erblicken,<br />

der die Vorlage unzulässig werden lasse. Der Hinweis des<br />

vorlegenden Gerichts, nicht als Beteiligter im Sinne der §§ 39 Abs. 2,<br />

3, 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 StGHG zu gelten, berühre die Darlegungspflicht<br />

des Vorlagegerichts nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht.<br />

Darüber hinaus genüge die gerichtliche Darstellung des entscheidungserheblichen<br />

Sachverhalts auch nicht den Formerfordernissen,<br />

die sich aus den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV in<br />

Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 StGHG ergäben. Es fehle insbesondere<br />

eine exakte Beschreibung von SAP R/3 HR sowie des Ablaufs<br />

des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens.<br />

IV.<br />

Der Staatsgerichtshof hat dem vorlegenden Gericht die Stellungnahme<br />

der Hessischen Staatskanzlei vom 12. Dezember 2005 zur<br />

Kenntnisnahme übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />

Das vorlegende Gericht hat von einer Stellungnahme abgesehen und<br />

darauf hingewiesen, dass es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 18. Dezember 1953 — 1 BvL 106/53 —<br />

(BVerfGE 3, 225 [228]) im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht<br />

zulässig sei, das vorlegende Gericht als Beteiligten anzuhören oder<br />

einem seiner Mitglieder persönlich das Wort zu erteilen.<br />

V.<br />

Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht<br />

Wiesbaden 23 L 564/05 (V) haben vorgelegen.<br />

B.<br />

I.<br />

Die Vorlage ist unzulässig.<br />

Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber, ob ein Gesetz oder<br />

eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen in<br />

Widerspruch steht, kann nach Art. 133 Abs. 1 HV nur herbeigeführt<br />

werden, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung,<br />

auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig<br />

hält. Die Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung<br />

muss für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich<br />

sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht<br />

des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage<br />

gemachten Normen anders entscheiden müsste als bei ihrer Ungültigkeit.<br />

Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, diese Entscheidungserheblichkeit<br />

der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluss darzulegen,<br />

so dass er mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass und<br />

warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung<br />

zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit<br />

(vgl. StGH, Urteil vom 13.03.1996 — P.St. 1175 —, StAnz.<br />

1996, S. 1438 [1440]).<br />

Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss nach § 41 Abs. 1<br />

Satz 1 StGHG angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift<br />

die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher<br />

Bestimmung der Verfassung sie im Widerspruch steht. Seiner<br />

Darlegungspflicht genügt das Gericht nur, wenn es die für seine Entscheidung<br />

maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegt und<br />

sich dabei mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten<br />

auseinander setzt. Hierbei muss es auch die in Literatur<br />

und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen,<br />

die für die Auslegung und Prüfung der für<br />

verfassungswidrig gehaltenen Norm von Bedeutung sind (vgl.<br />

BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1994 — 1 BvL 12/94 —, NVwZ 1994,<br />

S. 894 ff., und vom 17.06.2002 — 1 BvL 9/01 —, NJW 2003, S. 279 f.;<br />

Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rdnr. 12).<br />

Der Vorlagebeschluss nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StGHG muss aus sich<br />

heraus verständlich sein. In den Gründen müssen der Sachverhalt,

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