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FH Gießen-Friedberg - M/S VisuCom

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Nr. 27 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Seite 1443<br />

Umweltanalytik RUK GmbH<br />

Im Paesch<br />

54340 Longuich<br />

Gruppen: I<br />

Bereiche: A, D, I, M1, M3, O, P<br />

Befristungen: 15. 3. 2009<br />

Einschränkungen:<br />

1. Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen<br />

hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen in<br />

extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3]<br />

sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26<br />

BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.<br />

2. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />

der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />

oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />

Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />

3. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />

gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />

und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />

des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />

Stellen.<br />

4. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />

3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />

Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />

Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen. Im<br />

Übrigen sind Ermittlungen nach diesem Bescheid grundsätzlich<br />

von mindestens zwei Messtechnikern auszuführen, um eine eigene<br />

sachgerechte Erhebung emissionsrelevanter Anlagendaten<br />

sicherzustellen und gleichermaßen eine dem messtechnischen<br />

Regelwerk entsprechende Beprobung vornehmen zu können.<br />

5. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />

die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />

angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />

6. Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer<br />

Olfaktometrie erfolgt nach EN 13725:4/2003. Das erforderliche<br />

Probandenkollektiv nach EN 13725:4/2003 muss für Ermittlungen<br />

nach diesem Bescheid bei jeder Messung nach der<br />

nachträglichen Auslese aus mindestens 4 Probanden (ohne Teamleiter)<br />

bestehen. Solange eine einschlägige Norm für die Probenahme<br />

von Geruchsstoffen noch nicht erschienen ist, beträgt die<br />

Probenahmezeit für den gesetzlich geregelten Bereich 30 Minuten<br />

je Probe.<br />

Uppenkamp + Partner GmbH<br />

Sachverständigenbüro<br />

Coesfelder Straße 20<br />

48683 Ahaus<br />

Gruppen: I<br />

Bereiche: O, P, Q, R<br />

Befristungen: 24. 9. 2008<br />

Einschränkungen:<br />

1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />

der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />

oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />

Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden. Ohne Ausnahme<br />

dürfen für Ermittlungen nach diesem Bescheid in Hessen nur<br />

ordnungsgemäß gewartete, kalibrierte und sofern erforderlich,<br />

auf nationale Normale rückgeführte Messeinrichtungen eingesetzt<br />

werden. Hierüber ist bereits in der Phase der Messplanung<br />

nach II/4 und II/5 dieses Bescheides Nachweis zu führen.<br />

2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />

gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />

und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />

des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />

Stellen.<br />

3. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />

3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />

Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />

Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen. Im<br />

Übrigen sind Ermittlungen nach diesem Bescheid grundsätzlich<br />

von mindestens zwei Messtechnikern auszuführen, um eine eigene<br />

sachgerechte Erhebung emissionsrelevanter Anlagendaten<br />

sicherzustellen und gleichermaßen eine dem messtechnischen<br />

Regelwerk entsprechende Beprobung vornehmen zu können.<br />

4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />

die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />

angegebenen Verfahren anzuwenden. Sofern nicht anders<br />

bestimmt, sind die in den vorgenannten Bereichen anzuwendenden<br />

Ermittlungsverfahren jeweils als vollständige Messver-<br />

fahren anzusehen. Dabei gelten, sofern es sich um die Ermittlung<br />

Luftverunreinigender Stoffe handelt, zunächst die im<br />

VDI/DIN-Handbuch „Reinhaltung der Luft“ beschriebenen<br />

Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben.<br />

Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung<br />

kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der<br />

Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen<br />

nicht schlechter als die vergleichbarer<br />

VDI/DIN-Verfahren sein dürfen. Sobald die gültige Akkreditierungsurkunde<br />

geändert und neu ausgestellt wird, ist das neue<br />

Exemplar der Urkunde unaufgefordert beim HESSISCHEN<br />

LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, Außenstelle<br />

Kassel, vorzulegen. Weiterhin sind bei Ermittlungen auf der<br />

Grundlage dieses Bescheides in Hessen Unterauftragsvergaben<br />

nicht zulässig.<br />

5. Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration erfolgt nach<br />

EN 13725:4/2003. Das erforderliche Probandenkollektiv nach<br />

EN 13725:4/2003 muss für Ermittlungen nach diesem Bescheid<br />

bei jeder Messung nach der nachträglichen Auslese aus mindestens<br />

4 Probanden (ohne Teamleiter) bestehen. Sobald eine<br />

einschlägige Norm für die Probenahme im technischen Regelwerk<br />

erscheint, ist diese anzuwenden. Für Ermittlungen im gesetzlich<br />

geregelten Bereich beträgt die Probenahmezeit für die<br />

Ermittlung der Emissionen grundsätzlich 30 Minuten je Probe.<br />

Wölfel Beratende Ingenieure GmbH & Co.<br />

Max-Planck-Straße 15<br />

97204 Höchberg<br />

Gruppen: I<br />

Bereiche: Q, R, S, T<br />

Befristungen: 31. 12. 2007<br />

Einschränkungen:<br />

1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />

der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />

oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />

Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />

2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />

gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />

und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />

des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />

Stellen.<br />

3. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />

3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />

Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />

Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.<br />

4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />

die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />

angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />

5. Für alle Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides ist<br />

das Qualitätssicherungssystem ausschließlich stringent an der<br />

Norm DIN EN ISO/IEC 17025 auszurichten. Dies betrifft alle<br />

Elemente des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätsmanagement-Handbuch,<br />

Standardarbeitsanweisungen, Verfahrensanweisungen<br />

et cetera. Die Norm ISO 9001:2000 stellt keinen<br />

adäquaten Ersatz für die DIN EN ISO/IEC 17025 dar.<br />

Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2006 auslaufen.<br />

Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung<br />

noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wird<br />

gebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Landesamt<br />

für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen.

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