FH Gießen-Friedberg - M/S VisuCom
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Nr. 27 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 3. Juli 2006 Seite 1443<br />
Umweltanalytik RUK GmbH<br />
Im Paesch<br />
54340 Longuich<br />
Gruppen: I<br />
Bereiche: A, D, I, M1, M3, O, P<br />
Befristungen: 15. 3. 2009<br />
Einschränkungen:<br />
1. Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen<br />
hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen in<br />
extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3]<br />
sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26<br />
BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.<br />
2. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />
der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />
oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />
Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />
3. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />
gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />
und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />
des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />
Stellen.<br />
4. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />
3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />
Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />
Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen. Im<br />
Übrigen sind Ermittlungen nach diesem Bescheid grundsätzlich<br />
von mindestens zwei Messtechnikern auszuführen, um eine eigene<br />
sachgerechte Erhebung emissionsrelevanter Anlagendaten<br />
sicherzustellen und gleichermaßen eine dem messtechnischen<br />
Regelwerk entsprechende Beprobung vornehmen zu können.<br />
5. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />
die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />
angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />
6. Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer<br />
Olfaktometrie erfolgt nach EN 13725:4/2003. Das erforderliche<br />
Probandenkollektiv nach EN 13725:4/2003 muss für Ermittlungen<br />
nach diesem Bescheid bei jeder Messung nach der<br />
nachträglichen Auslese aus mindestens 4 Probanden (ohne Teamleiter)<br />
bestehen. Solange eine einschlägige Norm für die Probenahme<br />
von Geruchsstoffen noch nicht erschienen ist, beträgt die<br />
Probenahmezeit für den gesetzlich geregelten Bereich 30 Minuten<br />
je Probe.<br />
Uppenkamp + Partner GmbH<br />
Sachverständigenbüro<br />
Coesfelder Straße 20<br />
48683 Ahaus<br />
Gruppen: I<br />
Bereiche: O, P, Q, R<br />
Befristungen: 24. 9. 2008<br />
Einschränkungen:<br />
1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />
der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />
oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />
Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden. Ohne Ausnahme<br />
dürfen für Ermittlungen nach diesem Bescheid in Hessen nur<br />
ordnungsgemäß gewartete, kalibrierte und sofern erforderlich,<br />
auf nationale Normale rückgeführte Messeinrichtungen eingesetzt<br />
werden. Hierüber ist bereits in der Phase der Messplanung<br />
nach II/4 und II/5 dieses Bescheides Nachweis zu führen.<br />
2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />
gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />
und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />
des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />
Stellen.<br />
3. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />
3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />
Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />
Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen. Im<br />
Übrigen sind Ermittlungen nach diesem Bescheid grundsätzlich<br />
von mindestens zwei Messtechnikern auszuführen, um eine eigene<br />
sachgerechte Erhebung emissionsrelevanter Anlagendaten<br />
sicherzustellen und gleichermaßen eine dem messtechnischen<br />
Regelwerk entsprechende Beprobung vornehmen zu können.<br />
4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />
die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />
angegebenen Verfahren anzuwenden. Sofern nicht anders<br />
bestimmt, sind die in den vorgenannten Bereichen anzuwendenden<br />
Ermittlungsverfahren jeweils als vollständige Messver-<br />
fahren anzusehen. Dabei gelten, sofern es sich um die Ermittlung<br />
Luftverunreinigender Stoffe handelt, zunächst die im<br />
VDI/DIN-Handbuch „Reinhaltung der Luft“ beschriebenen<br />
Verfahren, soweit keine anderen Regelungen Gültigkeit haben.<br />
Sofern im Ausnahmefall ein vergleichbares Verfahren zur Anwendung<br />
kommen soll, ist dessen Validierung im Rahmen der<br />
Kompetenzprüfung der Messstelle zu prüfen, wobei die Verfahrenskenngrößen<br />
nicht schlechter als die vergleichbarer<br />
VDI/DIN-Verfahren sein dürfen. Sobald die gültige Akkreditierungsurkunde<br />
geändert und neu ausgestellt wird, ist das neue<br />
Exemplar der Urkunde unaufgefordert beim HESSISCHEN<br />
LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, Außenstelle<br />
Kassel, vorzulegen. Weiterhin sind bei Ermittlungen auf der<br />
Grundlage dieses Bescheides in Hessen Unterauftragsvergaben<br />
nicht zulässig.<br />
5. Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration erfolgt nach<br />
EN 13725:4/2003. Das erforderliche Probandenkollektiv nach<br />
EN 13725:4/2003 muss für Ermittlungen nach diesem Bescheid<br />
bei jeder Messung nach der nachträglichen Auslese aus mindestens<br />
4 Probanden (ohne Teamleiter) bestehen. Sobald eine<br />
einschlägige Norm für die Probenahme im technischen Regelwerk<br />
erscheint, ist diese anzuwenden. Für Ermittlungen im gesetzlich<br />
geregelten Bereich beträgt die Probenahmezeit für die<br />
Ermittlung der Emissionen grundsätzlich 30 Minuten je Probe.<br />
Wölfel Beratende Ingenieure GmbH & Co.<br />
Max-Planck-Straße 15<br />
97204 Höchberg<br />
Gruppen: I<br />
Bereiche: Q, R, S, T<br />
Befristungen: 31. 12. 2007<br />
Einschränkungen:<br />
1. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung<br />
der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland<br />
oder den Akkreditierer einbezogen wurden, dürfen für<br />
Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.<br />
2. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,<br />
gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen<br />
und sonstige Außenstellen/Nebenstellen<br />
des Antragstellers einschließlich des Personals dieser<br />
Stellen.<br />
3. Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens<br />
3-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrelevante<br />
Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fachlich<br />
Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.<br />
4. Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind ausschließlich<br />
die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungssystem<br />
angegebenen Verfahren anzuwenden.<br />
5. Für alle Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides ist<br />
das Qualitätssicherungssystem ausschließlich stringent an der<br />
Norm DIN EN ISO/IEC 17025 auszurichten. Dies betrifft alle<br />
Elemente des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätsmanagement-Handbuch,<br />
Standardarbeitsanweisungen, Verfahrensanweisungen<br />
et cetera. Die Norm ISO 9001:2000 stellt keinen<br />
adäquaten Ersatz für die DIN EN ISO/IEC 17025 dar.<br />
Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2006 auslaufen.<br />
Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung<br />
noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wird<br />
gebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Landesamt<br />
für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen.