BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte
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3.5.1 Hochgelegene Arbeitsplätze<br />
Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen<br />
sicheren Aufenthalt gewährleisten. Deshalb müssen hochgelegene Arbeitsplätze und die<br />
dazugehörigen Aufstiege so beschaffen sein, dass insbesondere Sturz- und<br />
Absturzgefahren vermieden werden.<br />
Bild 10: Darstellung eines sicheren Aufstieges (Anhang 1 UVV "Fahrzeuge")<br />
Die zu den hochgelegenen Arbeitsplätzen führenden Aufstiege müssen mit ausreichend<br />
breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmenden Oberflächen versehen sein. Der<br />
Abstand der untersten Sprosse vom Boden soll nicht mehr als 500 mm betragen und darf<br />
650 mm als Höchstmaß nicht überschreiten, wobei auch im Bereich des hinteren<br />
Anfahrschutzes die Anforderungen an den Abstand der Sprossen <strong>von</strong> maximal 280 mm<br />
und die Fußraumtiefe <strong>von</strong> mindestens 150 mm gewährleistet sein muss. Holme und<br />
Haltegriffe müssen den Aufstiegen zweckmäßig zugeordnet sein. Dabei müssen sie am<br />
oberen Übergang ausreichende Haltemöglichkeiten bieten.<br />
Um einen sicheren Aufenthalt auf den Standflächen und Laufstegen zu gewährleisten,<br />
sind unter anderem die äußeren Abmessungen und die rutschhemmende Ausführung<br />
wichtig. Besonders an Übergängen ist darauf zu achten, dass Stolperstellen vermieden<br />
werden.