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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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3.5.1 Hochgelegene Arbeitsplätze<br />

Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen<br />

sicheren Aufenthalt gewährleisten. Deshalb müssen hochgelegene Arbeitsplätze und die<br />

dazugehörigen Aufstiege so beschaffen sein, dass insbesondere Sturz- und<br />

Absturzgefahren vermieden werden.<br />

Bild 10: Darstellung eines sicheren Aufstieges (Anhang 1 UVV "Fahrzeuge")<br />

Die zu den hochgelegenen Arbeitsplätzen führenden Aufstiege müssen mit ausreichend<br />

breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmenden Oberflächen versehen sein. Der<br />

Abstand der untersten Sprosse vom Boden soll nicht mehr als 500 mm betragen und darf<br />

650 mm als Höchstmaß nicht überschreiten, wobei auch im Bereich des hinteren<br />

Anfahrschutzes die Anforderungen an den Abstand der Sprossen <strong>von</strong> maximal 280 mm<br />

und die Fußraumtiefe <strong>von</strong> mindestens 150 mm gewährleistet sein muss. Holme und<br />

Haltegriffe müssen den Aufstiegen zweckmäßig zugeordnet sein. Dabei müssen sie am<br />

oberen Übergang ausreichende Haltemöglichkeiten bieten.<br />

Um einen sicheren Aufenthalt auf den Standflächen und Laufstegen zu gewährleisten,<br />

sind unter anderem die äußeren Abmessungen und die rutschhemmende Ausführung<br />

wichtig. Besonders an Übergängen ist darauf zu achten, dass Stolperstellen vermieden<br />

werden.

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