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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Bitumen<br />

Bitumen ist ein Destillationsrückstand. Sein Flammpunkt liegt in der Regel zwischen 210 und<br />

300 °C, bei sogenanntem Verschnittbitumen ab 110 °C. Somit unterliegt Bitumen nicht der<br />

bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />

(VbF). Verwendet wird es <strong>für</strong> die Herstellung <strong>von</strong> Dachmaterialen und zum Straßenbau.<br />

Aber auch als Feuchtigkeitsschutz bei Bauwerken und Korrosionsschutz bei Stahlbauten<br />

wird es eingesetzt.<br />

Bitumen ist bei Umgebungstemperaturen halbfest bis fest, so dass es in erwärmtem Zustand<br />

umgeschlagen und befördert werden muss. In der Regel liegt die Verladetemperatur<br />

zwischen 160 und 200 °C. Deshalb ist es Gefahrgut und als solches der Klasse 9<br />

zugeordnet.<br />

Fluxbitumen<br />

Fluxbitumen ist ein Additiv <strong>für</strong> den Raffinerieprozess, das aus Altölen "aufgekocht" wird. In<br />

der Raffinerie dient es als Fließverbesserer.<br />

Es ist im erwärmten Zustand entzündbar. Außerdem kann es korrosive Eigenschaften<br />

haben.<br />

Anhang 2<br />

Beförderung gefährlicher Güter<br />

Die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen sind durch das<br />

Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Straße (ADR) geregelt. Die inhaltlichen Anforderungen sind in den Anlagen A und B<br />

niedergelegt. Diese waren bisher insgesamt mit einer Randnummernsystematik strukturiert.<br />

Um die Anforderungen leichter verständlich zu machen, wurden sie im Rahmen der ADR-<br />

Strukturreform <strong>von</strong> 2001 numerisch gegliedert. Bei dieser Gelegenheit wurden auch Sachinhalte<br />

modifiziert. Deshalb handelt es sich um eine sehr umfassende Rechtsfortentwicklung. Das neu<br />

strukturierte ADR ist <strong>von</strong> der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung<br />

Straße und Eisenbahn – GGVSE) in Bezug genommen und wird auf diese Weise national<br />

angewandt.<br />

Die nummerische Gliederung entspricht dem UN-Modellvorschriftenwerk (Orange Book). Sie<br />

wird auch <strong>für</strong> die Gefahrgutvorschriften anderer Verkehrsträger angewandt, so dass die<br />

Unterschiede reduziert werden konnten.<br />

Das ADR besteht jetzt aus neun Teilen. Diese sind gegliedert in<br />

• Kapitel (zweistellig),<br />

• Abschnitte (dreistellig),<br />

• Unterabschnitte (vierstellig) und<br />

• Absätze (fünfstellig).<br />

Die Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7.

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