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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Verantwortlich <strong>für</strong> den Inhalt der schriftlichen Weisungen ist der Absender.<br />

Siehe Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR.<br />

Bei der Darlegung der zu treffenden Maßnahmen muss der Verantwortliche berücksichtigen,<br />

dass der Fahrzeugführer nur diejenigen ausführen darf, die ihm ohne eigene Gefährdung<br />

möglich sind.<br />

Siehe Unterabschnitt 5.4.3.8 ADR.<br />

Alles darüber Hinausgehende ist infolge dessen Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zu<br />

überlassen.<br />

Bild 32: Unfallmerkblatt, Vorder- und Rückseite (Muster).<br />

Eine überarbeitete Fassung des ADR trat zum 1. Januar 2003 in Kraft, wobei die Übergangsfrist<br />

bis zum 30. Juni 2003 dauerte.<br />

Neu ist unter anderem die Abgabe eines Unfallberichtes nach einem festgelegten<br />

Berichtsmuster an die zuständige Behörde, wenn bei einem Unfall Personen verletzt wurden,<br />

Produkt ausgetreten ist oder eine unmittelbare Gefahr bestanden hat beziehungsweise ein<br />

Umweltschaden entstanden ist.<br />

Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich der Anzahl und Kapazität der Feuerlöscher.

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