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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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In der <strong>Betrieb</strong>sanweisung ist auf das Verhalten bei Gewitter hinzuweisen. Gewitterlagen,<br />

<strong>von</strong> denen Risiken ausgehen können, sind nicht eindeutig definiert. Es ist da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass bei in 5 bis 6 km Entfernung liegenden Gewitterfronten zündfähige<br />

Entladungen möglich sind. Bei dieser Entfernung ist der Donner hörbar.<br />

4.3.2 Rückwärtsfahren und Rangieren<br />

Ist ein gefahrloses Rückwärtsfahren oder Rangieren nicht möglich, hat sich der<br />

Fahrzeugführer durch einen Einweiser einweisen zu lassen.<br />

Siehe auch § 46 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).<br />

Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit<br />

Personen durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss ausreichende<br />

Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.<br />

Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem<br />

sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen<br />

Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten<br />

ausführen.<br />

Sobald keine Sichtverbindung zwischen dem Fahrzeugführer und dem Einweiser mehr<br />

besteht, muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug sofort anhalten.<br />

Siehe auch § 46 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).<br />

Bild 27: Einweiser richtig positioniert: Er ist im Rückspiegel sichtbar.<br />

Steht ein Einweiser nicht zur Verfügung, kann eine Gefährdung <strong>von</strong> Personen in der<br />

Regel vermieden werden, wenn<br />

• eine Abschrankung des Gefahrbereiches erfolgt,<br />

• das Fahrzeug mit einem geeigneten Kamera-Monitor-System ausgerüstet ist und das<br />

System bestimmungsgemäß benutzt wird,<br />

• das Fahrzeug mit einer Rangier-Warneinrichtung nach DIN 75031 ausgerüstet ist<br />

und das System bestimmungsgemäß benutzt wird.

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