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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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4.1.4 Halten und Parken sowie Abstellen <strong>von</strong> <strong>Tankfahrzeugen</strong><br />

Im unmittelbaren Bereich einer Unfallstelle soll nicht gehalten werden, sofern es nicht im<br />

Zusammenhang mit dem Unfall – zum Beispiel als Unfallbeteiligter – erforderlich ist.<br />

Tankfahrzeuge <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten dürfen nur an Orten abgestellt werden, an<br />

denen eine Gefährdung sowohl des Tankfahrzeuges als auch der Umgebung und der<br />

Umwelt nicht zu be<strong>für</strong>chten ist, insbesondere sind Gefährdungen des Bodens und des<br />

Grundwassers zu vermeiden. Dies gilt sinngemäß auch <strong>für</strong> abzustellende Anhänger und<br />

kann praktisch nur auf eingefriedeten Grundstücken, zu denen Lager- und<br />

Werksbereiche gehören, sichergestellt werden. Bilden die beförderten gefährlichen Güter<br />

eine besondere Gefahr <strong>für</strong> andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen<br />

oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu<br />

beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts<br />

nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder<br />

benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder<br />

versehen zu lassen.<br />

Siehe auch § 4 Abs. 2 GGVSE.<br />

Tankfahrzeuge sind beim Abstellen zu sichern:<br />

• Feststellbremse betätigen,<br />

• Motor abstellen,<br />

• Anlass- oder Schaltschlüssel abziehen und das Fahrzeug ab schließen,<br />

• Prüfen, ob alle Armaturen und Abläufe geschlossen sind,<br />

• im Gefälle beziehungsweise wenn an- oder abgekuppelt beziehungsweise wenn aufoder<br />

abgesattelt werden soll: Unterlegkeile verwenden.<br />

Die meisten Tanksattelanhänger dürfen auf Grund ihrer Konstruktion nur in leerem<br />

Zustand abgesattelt werden.<br />

4.1.5 Umfüllen <strong>von</strong> <strong>Tankfahrzeugen</strong> und Anhängern<br />

Das Umfüllen vom Tank des Anhängers in den Tank des Zugwagens ist im öffentlichen<br />

Verkehrsraum grundsätzlich zu vermeiden.<br />

In einigen Bundesländern sind solche Umfüllvorgänge verboten; in anderen bedürfen sie<br />

der Genehmigung durch die zuständige Behörde.<br />

4.1.6 <strong>Betrieb</strong>ssicherheit<br />

Falls unterwegs Mängel auftreten, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen<br />

und nicht unverzüglich beseitigt werden können, hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug<br />

möglichst an einen geeigneten Standort zu verbringen und dann den Fahrbetrieb<br />

einzustellen. Auch kleinere Mängel sollten – soweit möglich – sofort behoben werden.<br />

Siehe auch § 36 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

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