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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Die Fahrsicherheit wird auch beeinflusst <strong>von</strong><br />

• der Geschwindigkeit,<br />

• dem Straßenverlauf,<br />

• der Fliehkraft bei Kurvenfahrt (zum Beispiel: Verdoppelung der Geschwindigkeit<br />

bewirkt Vervierfachung der Fliehkraft).<br />

Durch die Teilnahme an einem Sicherheitsfahrtraining können Risiken erkannt und eine<br />

vorausschauende Fahrweise erlernt werden.<br />

Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe des Tankfahrzeuges und im Fahrerhaus<br />

untersagt.<br />

Siehe auch Abschnitt 7.5.9 ADR.<br />

4.1.1 Persönliche Schutzausrüstungen<br />

Wichtig <strong>für</strong> die Sicherheit und die Gesundheit des Tankfahrzeugfahrers und<br />

gegebenenfalls seines Beifahrers ist die Verwendung geeigneter persönlicher<br />

Schutzausrüstungen. Darüber hinaus ist das Tragen geeigneter Arbeitskleidung <strong>für</strong> den<br />

persönlichen Schutz zu empfehlen. Bei der Auswahl ist zu vermeiden, dass durch die<br />

Bekleidung (Art und Zusammenstellung) zusätzliche Gefahren entstehen. Das gilt sowohl<br />

unter dem Aspekt der täglichen Arbeit als auch dem der Durchführung <strong>von</strong> zu treffenden<br />

Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen.<br />

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:<br />

• beim Be- und Entladen entzündbarer Produkte kann es zu einem Brand kommen,<br />

• durch elektrostatische Aufladungen können Zündgefahren entstehen,<br />

• bei dem Be- und Entladen handelt es sich um Arbeiten im Freien,<br />

• beim Be- und Entladen können <strong>von</strong> den Anlagen Gefahren ausgehen, zum Beispiel<br />

Anstoßgefahr an Einrichtungen,<br />

• bei Unfällen und Zwischenfällen besteht die Gefahr eines Hautkontaktes mit dem<br />

Produkt.<br />

Ergänzende Hinweise sind in den einzelnen Abschnitten enthalten. Detaillierte<br />

Ausführungen sind im Anhang 5 zu finden.<br />

Siehe auch § 2 Absätze 1 und 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />

der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-<br />

Benutzungsverordnung – PSA-BV).<br />

Siehe auch Abschnitt 8.1.5 ADR.<br />

Mit dem Produkt benetzte Kleidung – insbesondere Schutzhandschuhe – soll nicht im<br />

Führerhaus aufbewahrt werden!

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