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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Folgende gebrauchsfähige Gegenstände und Unterlagen sind mitzuführen:<br />

• Warnweste oder Warnkleidung gemäß DIN EN 471 und Handlampe in einer Anzahl<br />

entsprechend der Anzahl des Fahrpersonals.<br />

Siehe Abschnitt 8.1.5 ADR in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift<br />

"Fahrzeuge" (BGV D29).<br />

• Schutzausrüstung gemäß Unfallmerkblatt in einwandfreiem Zustand.<br />

Siehe Abschnitt 8.1.5 ADR.<br />

• Zwei selbststehende Warnzeichen (zum Beispiel reflektierende Leitkegel oder<br />

Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die <strong>von</strong> der elektrischen<br />

Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind).<br />

Siehe Abschnitt 8.1.5 ADR.<br />

• Mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug.<br />

Siehe Abschnitt 8.1.5 ADR.<br />

• Ein oder mehrere geprüfte und verplombte Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität<br />

<strong>von</strong> 12 kg (A, B, C) bei mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugs (einer<br />

mit mindestens 6 kg). Werden keine Pulverlöscher eingesetzt, muss das andere<br />

Löschmittel eine vergleichbare Kapazität aufweisen.<br />

Siehe Abschnitt 8.1.4 ADR.<br />

• Zwei Schachthaken mit je einem Griff (<strong>für</strong> Gefahrklassen AI/AII nicht funkenreißend).<br />

Siehe Abschnitt 5.8 Abs. 3 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 30<br />

"Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

• Kupfer- oder Gummihammer.<br />

Siehe Abschnitt 5.8 Abs. 3 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 30<br />

"Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".<br />

• Ölbindemittel, wenn im Unfallmerkblatt gefordert. Ansonsten handelt es sich hier um<br />

eine Empfehlung.<br />

Siehe Abschnitt 8.1.5 ADR in Verbindung mit § 19g Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des<br />

Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG).<br />

• Geeignete Schaufel (gegebenenfalls Spaten) aus nicht funkenreißendem Material<br />

(bei Gefahrklassen AI/AII), sofern sie sich aus dem Unfallmerkblatt ergibt, um dort<br />

genannte zusätzliche und besondere Maßnahmen zu treffen. Geeigneter Eimer und<br />

Besen sind eine sinnvolle Ergänzung.<br />

Siehe Schriftliche Weisungen gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR.<br />

Tankfahrzeug-<strong>Betrieb</strong> sind ergänzend zu Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein folgende<br />

Begleitpapiere mitzuführen:<br />

• Beförderungspapier(e) (z.B. Frachtbrief, Lieferschein).<br />

Siehe Abschnitt 5.4.1 ADR.<br />

• Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter).<br />

Siehe Abschnitt 5.4.3 ADR.

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