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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Siehe § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Unfallverhütungsvorschrift<br />

"Fahrzeuge" (BGV D29).<br />

Sofern geeignete stationäre Absturzsicherungen vorhanden sind, kann der Fahrer auf<br />

das Benutzen der fahrzeugeigenen Geländer verzichten.<br />

Bild 22: Tankfahrzeuge an Füllstelle mit ortsfesten Absturzsicherungen.<br />

Das Auslaufrohr des Füllarmes (Standrohr) muss möglichst senkrecht auf dem Boden<br />

der Kammer aufstehen und ständigen Kontakt mit dem Tank haben. Die Befüllung wird<br />

mit gedrosselter Leistung begonnen, bis die Ausläufe des Füllrohres mit Produkt bedeckt<br />

sind. Damit soll vermieden werden, dass Produkt in der Kammer versprüht wird und<br />

dadurch elektrostatische Aufladungen entstehen.<br />

Siehe Abschnitt 8 Absätze 1 und 2 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF<br />

30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" in Verbindung mit Abschnitt<br />

3.2.4.2 der BG-Regel "Vermeidung <strong>von</strong> Zündgefahren infolge elektrostatischer<br />

Aufladungen" (BGR 132).<br />

Siehe auch Abschnitt 7.5.10 ADR.<br />

Bei der Befüllung mit DK können besondere Maßnahmen erforderlich sein, wenn zuletzt<br />

OK in der Kammer befördert wurde. Eine <strong>Betrieb</strong>sanweisung des Verladers kann<br />

detaillierte Vorgaben enthalten. Die Domdeckel derjenigen Kammern, die gerade nicht<br />

befüllt werden, müssen aus Gründen des Brandschutzes und des Umweltschutzes<br />

geschlossen sein.<br />

Siehe auch Absatz 4.3.2.3.3 ADR.<br />

Während des Befüllvorganges ist der Zughebel oder die Zugleine zum Betätigen des<br />

Schnellschlussventils mit der Hand zu halten.<br />

Um ein Überfüllen oder Überlaufen zu vermeiden, ist die Füllgeschwindigkeit so<br />

rechtzeitig zu drosseln, dass unter Berücksichtigung der Nachlaufmenge die zulässige<br />

oder vorgesehene Füllmenge nicht überschritten wird.

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