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BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

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Heiße oder brennende Stoffe, die unmittelbar auf die Haut gelangt sind, dürfen nicht<br />

entfernt werden. Dennoch muss sofort gekühlt werden. (In die Haut eingebrannte<br />

Materialien dürfen vom Ersthelfer oder Laien nicht entfernt werden, da Haut und Gewebe<br />

mitgerissen werden könnten.)<br />

Besonders wichtig:<br />

• Notruf.<br />

• Schockbekämpfung.<br />

• Keimfreie Bedeckung der Brandwunden mit Verbandtüchern (Verbandkasten).<br />

• Wärmeerhaltung, aber keine zusätzliche Wärmezuführung (Rettungsdecke).<br />

Anhang 7<br />

Erforderliche Schulungen und Unterweisungen<br />

Führer <strong>von</strong> <strong>Tankfahrzeugen</strong> müssen sowohl an einem Basiskurs <strong>für</strong> die Beförderung<br />

gefährlicher Güter als auch an einem Aufbaukurs <strong>für</strong> die Beförderung in Tanks teilgenommen<br />

und eine Prüfung darüber erfolgreich abgelegt haben.<br />

Über jede Teilnahme und erfolgreich abgelegte Prüfung erhält der Fahrzeugführer eine<br />

Bescheinigung, die er mitzuführen hat.<br />

Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer <strong>von</strong> fünf Jahren. Innerhalb des letzten Jahres vor<br />

Ablauf der Gültigkeit muss ein Auffrischungskurs besucht und darüber eine Prüfung erfolgreich<br />

abgelegt werden. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.<br />

Siehe Kapitel 8.2 ADR.<br />

Die Schulungsveranstalter müssen in Deutschland <strong>von</strong> den regional zuständigen Industrie- und<br />

Handelskammern (IHK) anerkannt sein. Insofern lassen sich dort auch Anschriften <strong>von</strong> in<br />

Betracht kommenden Schulungsveranstaltern erfragen.<br />

Darüber hinaus bestehen aufgrund <strong>von</strong> Vorschriften Verpflichtungen zur Durchführung <strong>von</strong><br />

Unterweisungen durch den Unternehmer. Diese gelten über den Fahrzeugführer des<br />

Tankfahrzeuges hinaus <strong>für</strong> alle Beschäftigten und müssen die bei den Tätigkeiten auftretenden<br />

Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwendung beinhalten. Eine wichtige Grundlage da<strong>für</strong> sind<br />

die erstellten <strong>Betrieb</strong>sanweisungen. Darunter werden schriftliche, <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />

verständliche Anweisungen, verstanden. Hier werden die erforderlichen Verhaltensregeln und<br />

sich ergebende Schutzmaßnahmen dargelegt. Sie müssen im <strong>Betrieb</strong> allgemein bekannt<br />

gemacht werden. Wenn spezielle Aspekte, wie beispielsweise der Umgang mit Additiven, zur<br />

regelmäßigen Arbeit hinzukommen, sind auch diese zu berücksichtigen.<br />

Die Unterweisungen müssen vor dem Beginn der Tätigkeiten erfolgen und danach mindestens<br />

einmal jährlich. Es ist empfehlenswert, die Sachinhalte und die Teilnahme der einzelnen<br />

Beschäftigten zu dokumentieren, soweit dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.<br />

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).<br />

Siehe auch § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1,<br />

bisherige VBG 1).<br />

Siehe auch Anhang 2 Abschnitt 2.5 <strong>Betrieb</strong>ssicherheitsverordnung (BetrSichV).<br />

Siehe auch § 6 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).<br />

Die Unterweisungen sollen auch darüber informieren, dass der Fahrzeugführer solche<br />

Instandhaltungsmaßnahmen, <strong>für</strong> die er nicht eingewiesen ist, nicht durchführen darf.

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