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Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 20<br />

A.5.1.2 Bauweise, Baugrenzen<br />

Im gesamten Geltungsbereich wird eine abweichende (halboffene) Bauweise (a) gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 4 S. 1 BauNVO festgesetzt: Zulässig sind bauliche Anlagen<br />

ohne Grenzabstand zu den westlich angrenzenden Flurstücksgrenzen mit einer<br />

Gebäudelänge von bis zu 60m. Zu den übrigen Flurstücksgrenzen sind Abstandsflächen<br />

gemäß § 7 LBO <strong>im</strong> Sinne der offenen Bauweise (mindestens 3,0m) einzuhalten.<br />

Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen<br />

gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO festgesetzt.<br />

Die Stellung der baulichen Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird durch die graphische<br />

Darstellung der Firstrichtung festgesetzt. Untergeordnete Nebenanlagen und<br />

Einrichtungen gemäß § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen gemäß § 23 Abs. 5 S. 2<br />

BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.<br />

Begründung:<br />

Das Erfordernis der Festsetzung einer abweichenden Bauweise liegt <strong>im</strong> Interesse der<br />

Stadt <strong>Wadern</strong>, die bestehende Brachfläche neuen Nutzungsmöglichkeiten zuzuführen<br />

und hierbei einen max<strong>im</strong>alen Ausnutzungsgrad der Flächen zu erreichen. Durch die<br />

zulässige Bebaubarkeit der westlich angrenzenden Flurstücksgrenzen ohne Grenzabstand<br />

entstehen keine städtebaulichen Missstände oder sonstige Konflikte, da die benachbarte<br />

Flurstücksfläche keine besondere städtebauliche oder sonstige Funktion besitzt.<br />

Die Übertragung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück ist gemäß § 7<br />

Abs. 6 LBO durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gemäß § 83 LBO zu sichern. Hierdurch<br />

wird unter anderem sichergestellt, dass die maßgeblichen Flächen nicht überbaut<br />

werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet<br />

werden.<br />

Durch die Festsetzung von Baugrenzen sind – mit Ausnahme der untergeordneten Nebenanlagen<br />

i.S.d. § 14 BauNVO – bauliche Vorhaben außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen bauplanungsrechtlich unzulässig. Darüber hinaus wird durch die<br />

Festsetzung von Baugrenzen der Bodenschutzklausel i.S.d. § 1a Abs. 2 BauGB, das<br />

heißt dem umweltgerechten, sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden,<br />

Rechnung getragen. Des Weiteren werden städtebauliche und funktionale Akzente<br />

gesetzt, der Nachbarschutz berücksichtigt und die bestmögliche städtebauliche Raumwirkung<br />

und Raumgliederung innerhalb des Gebiets erreicht. Der Flächenumfang der<br />

beiden Baufenster umfasst ca. 1.380m² und ca. 500m², das heißt insgesamt ca.<br />

1.880m².<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche ist eine Teilfläche der Grundstücksfläche, die bis<br />

zu dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung bebaut werden darf. Geplante Gebäude<br />

und Gebäudeteile dürfen diese sogenannte „Baugrenze“ nicht überschreiten,<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>

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