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Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 24<br />

Da der Geltungsbereich eng umgrenzt innerhalb bestehender Gewerbeflächen liegt,<br />

können hier keine eigenständigen Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. Diese Belange können lediglich <strong>im</strong><br />

Sinne einer städtebaulichen Gestaltung der anzusetzenden inneren Durchgrünung in<br />

begrenztem Maße angewendet werden. Hierzu geeignet sind die vorgenannten grünordnerischen<br />

Festsetzungen.<br />

A.5.2 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 1<br />

LBO)<br />

Zulässig sind Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 40°. Material<br />

und Farbe der Dacheindeckung sind den umliegenden Gebäuden anzugleichen.<br />

Garagen und überdachte Stellplätze sind in Material und Farbgestaltung dem Hauptgebäude<br />

anzugleichen.<br />

Nicht zulässig sind Leucht- bzw. signalfarbene Fassaden und Dacheindeckungen. Alle<br />

Fassaden mit einer Länge über 30m sind vertikal zu gliedern, z.B. mit Hilfe unterschiedlicher<br />

Materialien, Farben oder Gebäudevorsprüngen.<br />

Werbeanlagen sind lediglich an der Stätte der Leistung zulässig. Grelle und kontrastreiche<br />

Werbeanlagen und Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel-, oder Blinklicht mit negativen<br />

Auswirkung auf den Verkehr der Poststraße sind unzulässig.<br />

Begründung:<br />

Die baugestalterischen Festsetzungen sind erforderlich, um dem Nachbar- und Immissionsschutz<br />

Rechnung zu tragen, die Eingriffe in das Stadt- und Landschaftsbild zu min<strong>im</strong>ieren<br />

und ein optisch attraktives Einzelhandelsgebiet zu erreichen.<br />

A.5.2.1 Umsetzung und Zuordnung landespflegerischer und wasserwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen (§ 21 BNatSchG i.V.m. § 9 Abs. 1a und §§ 135a-c BauGB)<br />

Die festgesetzten Anpflanzungen sind in der auf die Gebrauchsfertigstellung des jeweiligen<br />

unmittelbaren räumlichen Umfelds folgenden Vegetationsruhe herzustellen. Bei<br />

jungen Bäumen ist ein sachgerechter Aufbau- und Erziehungsschnitt sicherzustellen.<br />

Die Anlagen zur Regenwasserrückhaltung und -ableitung sind zeitgleich mit dem Ausbau<br />

des Erschließungsbereichs herzustellen. Die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems<br />

ist dauerhaft sicherzustellen.<br />

A.5.3 Kennzeichnung von Flächen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke<br />

(§ 9 Abs. 5, 6, 6a BauGB)<br />

Innerhalb des Geltungsbereichs sind<br />

• belastete Böden mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen,<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>

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