14.04.2013 Aufrufe

Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 44<br />

• mit einem Makel behaftete oder geringwertige Interessen<br />

• Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

nicht erkennbar waren und<br />

• Interessen, hinsichtlich derer die Betreffenden nicht (oder nicht mehr) schutzwürdig<br />

sind. 17<br />

Bei der Beurteilung der Abwägungserheblichkeit eines Interesses wird zwischen der<br />

tatsächlichen Schutzwürdigkeit und der rechtlichen Schutzwürdigkeit unterschieden.<br />

Nicht abwägungserheblich sind Interessen bzw. Belange in tatsächlicher Hinsicht, wenn<br />

sie sich objektiv nicht mehr als nur geringfügig nachteilig auswirken. Nicht abwägungserheblich<br />

sind Interessen bzw. Belange in rechtlicher Hinsicht, wenn auf deren Einhaltung<br />

entweder materiell-rechtlich (zulässigerweise) verzichtet wurde oder nach Treu<br />

und Glauben – sei es aus dem Gedanken der Verwirkung oder auf sonstige Weise –<br />

eine Berufung nicht oder nicht mehr stattfinden kann. 18<br />

Demgegenüber nicht Gegenstand der Abwägung sind die Ziele der Raumordnung,<br />

an die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG die Stadt <strong>Wadern</strong> ihre Bauleitplanung<br />

anzupassen hat. Eine Verfeinerung und Ausdifferenzierung der Ziele der Raumordnung<br />

ist zwar möglich, ihre Überwindung <strong>im</strong> Rahmen der Abwägung allerdings nicht.<br />

Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, trägt die Stadt <strong>Wadern</strong> mit der Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s dem Anpassungsgebot unmittelbar Rechnung und entspricht mit<br />

ihrer Planung auch dem raumordnerischen Leitbild.<br />

In seiner Sitzung am 11.02.2008 prüfte der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> die während der<br />

Offenlegung (26.10.2007 bis einschl. 26.11.2007) und Beteiligung der Behörden eingegangenen<br />

Stellungnahmen und wägte die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht ab.<br />

Der Stadtrat beschloss folgende Änderungen/ Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es:<br />

Die Art der baulichen Nutzung wird für den in der Planzeichnung festgesetzten Bereich<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet<br />

"Einzelhandel - EZH“ folgender Maßen festgesetzt.<br />

Zulässig sind Einzelhandelbetriebe, Discountmärkte.<br />

17<br />

vgl. BVerwG B. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78 –, BVerwGE 59, 87 ff.; BVerwG U. v. 30.04.04 – 4 C N 1.03 –,<br />

BauR 2004, 1427.<br />

18<br />

BVerwG B. v. 20.08.1992 – 4 NB 3.92 –, DVBl. 1992, 1441 ff..<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!