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Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 42<br />

hältnisse, qualitativ angemessene und ökologisch hochwertige Durchgrünung des Plangebiets<br />

erreicht.<br />

A.7 Flächenbilanzierung<br />

Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5.440m² bzw. 0,54ha. Eine<br />

Differenzierung der Flächenanteile <strong>im</strong> derzeitigen Zustand (Bestandsnutzung) und nach<br />

Umsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s entsprechend den Festsetzungen ist in dargestellt.<br />

Abbildung 12: Flächenbilanzierung<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong><br />

Fläche [%] Fläche [m²]<br />

Gesamtfläche des Geltungsbereichs 100 5.443,0<br />

A. Bestandsnutzung 100,0% 5.443,0<br />

A.1 Vollversiegelte Flächen (incl. Best. Halle) - 3.1 41,9% 2.283,0<br />

A.2 Schnittrasen - 3.5.1 26,1% 1.418,0<br />

A.3 Ruderalfluren - 3.6 2,4% 130,0<br />

A.4 Feldgehölze - 2.11 29,6% 1.612,0<br />

B. Planung 100,0% 5.443,0<br />

B.1 Sondergebiet Einzelhandel 100,0% 5.443,0<br />

B.2 Überbaubare Grundstücksfläche 34,5% 1.877,0<br />

B.3 Vollversiegelte Flächen (Überbaubare Flächen,<br />

Verkehrsflächen, Stellplätze)<br />

93,2% 5.073,0<br />

B.4 Unversiegelte Freifläche 6,8% 370,0<br />

A.8 Abwägung<br />

Die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander<br />

gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist bei der Aufstellung dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s von maßgeblicher<br />

Bedeutung. Hierzu war die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belange in<br />

den obigen Kapiteln Grundvoraussetzung für ein fehlerfreies Abwägungsergebnis. Einen<br />

Hinweis darauf, welche konkreten Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

und insoweit auch <strong>im</strong> Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, geben die in § 1<br />

Abs. 5 BauGB beispielhaft aufgezählten Oberziele der Bauleitplanung, die in § 1 Abs. 6<br />

BauGB konkretisierenden Planungsleitlinien sowie der Investitionsbedarf <strong>im</strong> Sinne des<br />

§ 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Dabei ist hervorzuheben, dass die von der Planung betroffenen<br />

Belange grundsätzlich alle gleichwertig nebeneinander stehen, das heißt grund-

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