TB 1 - Landesfilmdienst Nordrhein-Westfalen eV
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DAS „KOLONISTENGESETZ“ – BS 4 <strong>TB</strong> 8<br />
Anreise und Niederlassung im Wolgagebiet – Das sog. „Kolonistengesetz“<br />
Das sog. „Kolonistengesetz“ 19. März 1764<br />
Nur kurze Zeit nach Veröffentlichung des Manifests in Europa beschließt Katharina die vorrangige Besiedlung<br />
des Wolgagebiets. Von den 30.000 eingereisten Deutschen werden 26.000 auf die Weiterreise<br />
ins Wolgagebiet geschickt; einige wenige Tausend siedeln in der Umgebung Petersburgs. Mehr als 3000<br />
Menschen überleben die Strapazen der Reise nicht. Es zeichnet sich ab, dass das Versprechen der freien<br />
Landwahl und auch das der freien Berufswahl nicht eingehalten wird. Handwerkern und Kaufleuten<br />
wird zwangsweise Land zugeteilt, dessen Bebauung sie später nicht leisten können, da ihnen jegliche<br />
Erfahrung fehlt.<br />
Zuständig für die Belange der Kolonisten ist die Niederlassung der obersten Vormundschaftsbehörde der<br />
Ausländer (Tutelkanzlei, Petersburg) in Saratow.<br />
Hier erhalten die Kolonisten ihre Landzuteilung und Kredite für Hausbau, Anschaffung landwirtschaftlicher<br />
Geräte, Saatgut, Vieh.<br />
Als sich 1764 der unerwartet hohe Zustrom von Kolonisten aus dem Ausland abzeichnet, werden die<br />
Versprechungen des Manifestes konkretisiert (Landverteilung) und Regelungen zum rechtlichen Status<br />
der Einwanderer, Landverteilungsfragen, Erbrecht… in einem sog. „Kolonistengesetz“ vom 19. März<br />
1764 zusammengefasst.<br />
Quelle: http://www.russlanddeutschegeschichte.de/deutsch1/kolonialgesetzgebung.htm<br />
Die Kolonisierung der frei stehenden Gebiete wird darin geregelt.<br />
Regelungen:<br />
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Die Einteilung des Siedlungsgebietes an der Wolga in kreisförmige Gebiete mit einem Durchmesser<br />
von ca. 70 Werst (1 Werst = 1,067 km). Diese Gebiete (volost) durften jeweils mit ca. 1000 Familien<br />
besiedelt werden.<br />
Die Anzahl der zu gründenden Kolonien: 52 auf der „Bergseite“ der Wolga, 52 auf der „Wiesenseite“<br />
der Wolga (links steil abfallend, rechts fruchtbares Flachland)<br />
Die Zuteilung des Landes zur Erbleihe – 30 Desjatinen. Das Land bleibt Eigentum der Krone (nicht,<br />
wie zugesagt, Eigentum des einzelnen Kolonisten). Es soll nicht geteilt, verpfändet oder verkauft<br />
werden, die Gemeindeverwaltung vertritt den Anspruch der Krone.<br />
Die Selbstverwaltung der Gemeinden<br />
Die Aufteilung der Kolonien nach Konfession getrennt<br />
Das Anerbrecht – einzelne Höfe sollen nicht aufgeteilt werden ( dies wird später in den Kolonien des<br />
Wolgagebiets nicht eingehalten)<br />
Viele der im Manifest zugesagten Versprechungen werden mit dem Kolonistengesetz relativiert, z.B. die<br />
freie Landwahl , freie Berufswahl, Erlangung des Grundbesitzes als Erbeigentum. Zudem wird mit dem<br />
Kolonisteneid der Status als Untertan der russischen Krone fixiert, so dass eine beliebige Rückreise nahezu<br />
unmöglich gemacht wird.<br />
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