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kräfte zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang<br />
fanden intensive Beratungen zu Problemen des<br />
Arbeitsschutzes bei der Durchführung von Massentötungsaktionen<br />
von infizierten Geflügelbeständen<br />
statt.<br />
Die Überwachung der Einhaltung der Gefahrguttransportvorschriften<br />
konzentrierte sich wie im Vorjahr<br />
auf die Kontrolle von Unternehmen, die bei Straßenkontrollen<br />
der Polizeibehörden auffällig wurden.<br />
6.3 Sozialer Arbeitsschutz<br />
Henning Junghanns<br />
TLAtV<br />
Im Jahr 2006 lagen die Arbeitsschwerpunkte des<br />
TLAtV im sozialen Arbeitsschutz u.a. im Bereich des<br />
Arbeitszeitgesetzes und im Fahrpersonalrecht.<br />
Im Rahmen der länderübergreifenden Kontrollen des<br />
gewerblichen Personen- und Güterverkehrs beteiligen<br />
sich die Thüringer Arbeitsschutzbehörden regelmäßig<br />
an den Überprüfungen der Thüringer Straßenpolizeibehörden.<br />
Die gemeinsamen Aktionen, in die u. a.<br />
auch das Bundesamt für Güterverkehr einbezogen<br />
ist, fördern die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch<br />
der für die Durchführung der Sozialvorschriften<br />
im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden.<br />
Bei der Kontrollaktion am 21. September<br />
2006 stand u. a. die Überprüfung der Fahrpersonalvorschriften<br />
im Vordergrund und bot eine<br />
gute Gelegenheit, sich gemeinsam praktische Erfahrungen<br />
beim Einsatz neuer Kontrollsysteme zur<br />
Überprüfung der auf Fahrerkarte und digitalem Kontrollgerät<br />
aufgezeichneten Daten der Lenkzeiten und<br />
Fahrtunterbrechungen zu sammeln.<br />
Mit Inkrafttreten des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes<br />
(ThürLadÖffG) am 30. November 2006 sind<br />
die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss<br />
abgelöst worden. Das ThürLadÖffG regelt die Öffnungszeiten<br />
für Verkaufsstellen und das gewerbliche<br />
Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen<br />
und dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie<br />
dem Arbeitnehmerschutz.<br />
In der Folge der Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst wurde das<br />
6.4 Medizinischer Arbeitsschutz<br />
Dr. Dagmar Wenzlaff<br />
TLAtV<br />
Ziel des medizinischen Arbeitsschutzes ist die Aufrechterhaltung<br />
der Gesundheit der Arbeitnehmer im<br />
Arbeitsprozess. Dazu sind präventive Konzepte erforderlich,<br />
die die Umsetzung bzw. Optimierung von<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />
absichern helfen. Dabei stellen z.B. neue Technologien<br />
auch neue Herausforderungen dar.<br />
- 17 -<br />
Der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit lag hierbei in<br />
der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bestellung<br />
und Schulung von Gefahrgutbeauftragten und beauftragten<br />
Personen.<br />
Der Vollzug der sprengstoffrechtlichen Vorschriften<br />
erfolgte auf gleich bleibend hohem Niveau. Wesentliche<br />
Schadensereignisse blieben aus.<br />
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zum 1. Januar 2004 geändert.<br />
Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft<br />
und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen<br />
Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide<br />
Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche<br />
Höchstarbeitszeit angerechnet werden.<br />
Zum 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber eine befristete<br />
Übergangsregelung (um für den Abschluss neuer<br />
Tarifverträge eine angemessene Zeit zur Verfügung<br />
zu stellen) im Zusammenhang mit den Änderungen<br />
im ArbZG zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst<br />
verabschiedet, welche zuletzt bis zum<br />
31. Dezember 2006 für Alt-Tarifverträge (welche am<br />
1. Januar 2004 bestanden oder nachgewirkt haben)<br />
i.V.m. dem Arbeitszeitgesetz (§ 25 ArbZG) verlängert<br />
wurde und nunmehr ausgelaufen ist.<br />
Ab dem 1. Januar 2007 sind bei der Arbeitszeitgestaltungen<br />
in Krankenhäusern bei Arbeitsbereitschaft<br />
und Bereitschaftsdienst ausschließlich noch diejenigen<br />
Arbeitszeitregelungen oder Betriebsvereinbarungen,<br />
die auf Tarifverträge Bezug nehmen, zulässig,<br />
welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen<br />
der §§ 7 und 12 ArbZG einhalten.<br />
Bereits Anfang November 2006 wurden vom TLAtV<br />
alle Thüringer Krankenhäuser angeschrieben und<br />
noch einmal ausdrücklich auf die Rechtslage ab<br />
1. Januar 2007 aufmerksam gemacht. Gleichzeitig<br />
wurde die Entwicklung und Einführung geeigneter<br />
Arbeitszeitorganisationen gefordert.<br />
Nur durch das frühzeitige Einbringen arbeitsmedizinischen<br />
Sachverstandes können ungünstige Einflüsse<br />
am Arbeitsplatz auf den Gesundheitszustand<br />
erkannt, verhindert oder zumindest minimiert werden.<br />
An dieser Stelle ist eine enge Zusammenarbeit<br />
mit allen Beteiligten, wie Kontrollbeauftragten, Un-