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kräfte zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang<br />

fanden intensive Beratungen zu Problemen des<br />

Arbeitsschutzes bei der Durchführung von Massentötungsaktionen<br />

von infizierten Geflügelbeständen<br />

statt.<br />

Die Überwachung der Einhaltung der Gefahrguttransportvorschriften<br />

konzentrierte sich wie im Vorjahr<br />

auf die Kontrolle von Unternehmen, die bei Straßenkontrollen<br />

der Polizeibehörden auffällig wurden.<br />

6.3 Sozialer Arbeitsschutz<br />

Henning Junghanns<br />

TLAtV<br />

Im Jahr 2006 lagen die Arbeitsschwerpunkte des<br />

TLAtV im sozialen Arbeitsschutz u.a. im Bereich des<br />

Arbeitszeitgesetzes und im Fahrpersonalrecht.<br />

Im Rahmen der länderübergreifenden Kontrollen des<br />

gewerblichen Personen- und Güterverkehrs beteiligen<br />

sich die Thüringer Arbeitsschutzbehörden regelmäßig<br />

an den Überprüfungen der Thüringer Straßenpolizeibehörden.<br />

Die gemeinsamen Aktionen, in die u. a.<br />

auch das Bundesamt für Güterverkehr einbezogen<br />

ist, fördern die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch<br />

der für die Durchführung der Sozialvorschriften<br />

im Straßenverkehr zuständigen Aufsichtsbehörden.<br />

Bei der Kontrollaktion am 21. September<br />

2006 stand u. a. die Überprüfung der Fahrpersonalvorschriften<br />

im Vordergrund und bot eine<br />

gute Gelegenheit, sich gemeinsam praktische Erfahrungen<br />

beim Einsatz neuer Kontrollsysteme zur<br />

Überprüfung der auf Fahrerkarte und digitalem Kontrollgerät<br />

aufgezeichneten Daten der Lenkzeiten und<br />

Fahrtunterbrechungen zu sammeln.<br />

Mit Inkrafttreten des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes<br />

(ThürLadÖffG) am 30. November 2006 sind<br />

die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

abgelöst worden. Das ThürLadÖffG regelt die Öffnungszeiten<br />

für Verkaufsstellen und das gewerbliche<br />

Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen<br />

und dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie<br />

dem Arbeitnehmerschutz.<br />

In der Folge der Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst wurde das<br />

6.4 Medizinischer Arbeitsschutz<br />

Dr. Dagmar Wenzlaff<br />

TLAtV<br />

Ziel des medizinischen Arbeitsschutzes ist die Aufrechterhaltung<br />

der Gesundheit der Arbeitnehmer im<br />

Arbeitsprozess. Dazu sind präventive Konzepte erforderlich,<br />

die die Umsetzung bzw. Optimierung von<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />

absichern helfen. Dabei stellen z.B. neue Technologien<br />

auch neue Herausforderungen dar.<br />

- 17 -<br />

Der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit lag hierbei in<br />

der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bestellung<br />

und Schulung von Gefahrgutbeauftragten und beauftragten<br />

Personen.<br />

Der Vollzug der sprengstoffrechtlichen Vorschriften<br />

erfolgte auf gleich bleibend hohem Niveau. Wesentliche<br />

Schadensereignisse blieben aus.<br />

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zum 1. Januar 2004 geändert.<br />

Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft<br />

und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen<br />

Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide<br />

Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche<br />

Höchstarbeitszeit angerechnet werden.<br />

Zum 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber eine befristete<br />

Übergangsregelung (um für den Abschluss neuer<br />

Tarifverträge eine angemessene Zeit zur Verfügung<br />

zu stellen) im Zusammenhang mit den Änderungen<br />

im ArbZG zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst<br />

verabschiedet, welche zuletzt bis zum<br />

31. Dezember 2006 für Alt-Tarifverträge (welche am<br />

1. Januar 2004 bestanden oder nachgewirkt haben)<br />

i.V.m. dem Arbeitszeitgesetz (§ 25 ArbZG) verlängert<br />

wurde und nunmehr ausgelaufen ist.<br />

Ab dem 1. Januar 2007 sind bei der Arbeitszeitgestaltungen<br />

in Krankenhäusern bei Arbeitsbereitschaft<br />

und Bereitschaftsdienst ausschließlich noch diejenigen<br />

Arbeitszeitregelungen oder Betriebsvereinbarungen,<br />

die auf Tarifverträge Bezug nehmen, zulässig,<br />

welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen<br />

der §§ 7 und 12 ArbZG einhalten.<br />

Bereits Anfang November 2006 wurden vom TLAtV<br />

alle Thüringer Krankenhäuser angeschrieben und<br />

noch einmal ausdrücklich auf die Rechtslage ab<br />

1. Januar 2007 aufmerksam gemacht. Gleichzeitig<br />

wurde die Entwicklung und Einführung geeigneter<br />

Arbeitszeitorganisationen gefordert.<br />

Nur durch das frühzeitige Einbringen arbeitsmedizinischen<br />

Sachverstandes können ungünstige Einflüsse<br />

am Arbeitsplatz auf den Gesundheitszustand<br />

erkannt, verhindert oder zumindest minimiert werden.<br />

An dieser Stelle ist eine enge Zusammenarbeit<br />

mit allen Beteiligten, wie Kontrollbeauftragten, Un-

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