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Im Rahmen der Aktion wurden insgesamt 15 Händler<br />

vom Baumarkt über Kaufhaus bis zum Einzelhändler<br />

aufgesucht und dabei etwa 13 verschiedene<br />

Nachtlichter, die mit 220 V Wechselspannung<br />

betrieben werden, überprüft.<br />

Bild 24: Aufdruck Netzstecker<br />

Kontrolliert wurden einerseits die Angaben, die der<br />

Hersteller auf der Verpackung bzw. in der Beschreibung<br />

angibt, andererseits wurde eine Sichtprüfung<br />

vor Ort durchgeführt. Eine umfassende Überprüfung<br />

bzw. eine Messung der elektrischen Bauteile war bei<br />

der Aktion nicht vorgesehen.<br />

Alle vorgefundenen Produkte trugen das Konformitätszeichen<br />

„CE“ nach der 1. GPSGV – elektrische<br />

Betriebsmittel.<br />

Bei zwölf der 13 überprüften Nachtlichter war der<br />

Hersteller bzw. die Handelsmarke am Produkt oder<br />

der Verpackung erkennbar. Bei einem Nachtlicht<br />

konnte der Hersteller über den aufgedruckten EAN-<br />

Code ermittelt werden.<br />

Ein weiterer Punkt bei der Überprüfung der Formalien<br />

für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln<br />

war das Vorhandensein einer Gebrauchs-<br />

bzw. einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.<br />

Sieben Nachtlichter (54 %) haben einen entsprechenden<br />

Hinweis in der Anleitung.<br />

2.3 Sonderaktion Feuerzeuge<br />

Alexander Gaupp<br />

TLAtV<br />

In den zurückliegenden Jahren wurde mehrfach gegen<br />

das Inverkehrbringen von Feuerzeugen vorgegangen,<br />

die auf Grund ihrer Gehäuseform und –farben<br />

sowie ihrer Lichteffekte geeignet waren, Kinder<br />

zum Spielen zu verleiten. Die behördliche Vorgehensweise<br />

gegen diese „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt“,<br />

international als Novelty Lighters bezeichnet,<br />

war aber europaweit nicht einheitlich.<br />

- 35 -<br />

Bei sechs Nachtlichtern (46 %), also bei rund der<br />

Hälfte der überprüften Produkte, war die Gebrauchs-<br />

bzw. Bedienungsanleitung unvollständig oder gar<br />

nicht vorhanden. Hier fehlten Warnhinweise beim<br />

Umgang mit elektrischer Spannung oder der Aufdruck<br />

„kein Spielzeug“ bei entsprechendem Aussehen.<br />

Bei diesen Fällen bestand Handlungsbedarf.<br />

Die örtlich zuständigen Marktüberwachungsbehörden<br />

am Firmensitz des Herstellers oder Inverkehrbringers<br />

wurden informiert.<br />

Im weiteren Verlauf der Überprüfung wurden die<br />

einzelnen Nachtlichter durch die Mitarbeiter einer<br />

Sichtprüfung unterzogen. Hier war es wichtig festzustellen,<br />

ob elektrisch leitenden Materialien durch<br />

den Verwender zugänglich sind. Dann wurde die<br />

mechanische Festigkeit des Gehäuses untersucht.<br />

Dies konnte nur augenscheinlich durchgeführt werden,<br />

da sonst eine zerstörende Überprüfung in einer<br />

Untersuchungsstelle notwendig gewesen wäre.<br />

Eine erfreuliche Feststellung der Sichtprüfung war,<br />

dass alle Nachtlichter so konstruiert waren, dass<br />

keine elektrisch leitenden Materialien durch den<br />

Verwender zugänglich sind sowie eine ausreichende<br />

Festigkeit des Gehäuses besteht.<br />

Bei der durchgeführten Aktion gab es kein Nachtlicht,<br />

das so gravierende Mängel aufwies, dass eine<br />

Untersagungsverfügung oder ein Verkaufsverbot<br />

ausgesprochen werden musste.<br />

Mit allen Händlern wurde über das Thema<br />

Produktsicherheit und Verantwortung der Händler<br />

ausführlich gesprochen. Den Händlern wurde das<br />

Merkblatt des TLAtV „Sichere Produkte –- Hinweise<br />

für den Handel“ übergeben. Die formalen Mängel der<br />

Bedienungsanleitung bei einem Nachtlicht werden<br />

behoben. Hier wurde das zuständige Gewerbeaufsichtsamt<br />

informiert.<br />

Einige Einzelhändler äußerten ihr Unverständnis über<br />

den Sinn der Aktion. Sie sind der Meinung, dass ihre<br />

gesamten Produkte, also auch die Nachtlichter,<br />

sicher seien.<br />

Dass dies nicht so ist, zeigten die aufgetretenen<br />

Unfälle mit Nachtlichtern, deren Häufung der Anlass<br />

für diese Aktion war.<br />

Die Kommission der Europäischen Union hat auf<br />

Grund der Gefährdungslage von Kleinkindern entschieden,<br />

dass Einwegfeuerzeuge zukünftig nicht<br />

mehr ohne eine Kindersicherung und dass Novelty<br />

Lighters überhaupt nicht mehr in den Verkehr<br />

gebracht werden dürfen. Die Herstellung und der<br />

Import solcher Produkte in die EU war nur noch bis

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