Berichte
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Im Rahmen der Aktion wurden insgesamt 15 Händler<br />
vom Baumarkt über Kaufhaus bis zum Einzelhändler<br />
aufgesucht und dabei etwa 13 verschiedene<br />
Nachtlichter, die mit 220 V Wechselspannung<br />
betrieben werden, überprüft.<br />
Bild 24: Aufdruck Netzstecker<br />
Kontrolliert wurden einerseits die Angaben, die der<br />
Hersteller auf der Verpackung bzw. in der Beschreibung<br />
angibt, andererseits wurde eine Sichtprüfung<br />
vor Ort durchgeführt. Eine umfassende Überprüfung<br />
bzw. eine Messung der elektrischen Bauteile war bei<br />
der Aktion nicht vorgesehen.<br />
Alle vorgefundenen Produkte trugen das Konformitätszeichen<br />
„CE“ nach der 1. GPSGV – elektrische<br />
Betriebsmittel.<br />
Bei zwölf der 13 überprüften Nachtlichter war der<br />
Hersteller bzw. die Handelsmarke am Produkt oder<br />
der Verpackung erkennbar. Bei einem Nachtlicht<br />
konnte der Hersteller über den aufgedruckten EAN-<br />
Code ermittelt werden.<br />
Ein weiterer Punkt bei der Überprüfung der Formalien<br />
für das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln<br />
war das Vorhandensein einer Gebrauchs-<br />
bzw. einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.<br />
Sieben Nachtlichter (54 %) haben einen entsprechenden<br />
Hinweis in der Anleitung.<br />
2.3 Sonderaktion Feuerzeuge<br />
Alexander Gaupp<br />
TLAtV<br />
In den zurückliegenden Jahren wurde mehrfach gegen<br />
das Inverkehrbringen von Feuerzeugen vorgegangen,<br />
die auf Grund ihrer Gehäuseform und –farben<br />
sowie ihrer Lichteffekte geeignet waren, Kinder<br />
zum Spielen zu verleiten. Die behördliche Vorgehensweise<br />
gegen diese „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt“,<br />
international als Novelty Lighters bezeichnet,<br />
war aber europaweit nicht einheitlich.<br />
- 35 -<br />
Bei sechs Nachtlichtern (46 %), also bei rund der<br />
Hälfte der überprüften Produkte, war die Gebrauchs-<br />
bzw. Bedienungsanleitung unvollständig oder gar<br />
nicht vorhanden. Hier fehlten Warnhinweise beim<br />
Umgang mit elektrischer Spannung oder der Aufdruck<br />
„kein Spielzeug“ bei entsprechendem Aussehen.<br />
Bei diesen Fällen bestand Handlungsbedarf.<br />
Die örtlich zuständigen Marktüberwachungsbehörden<br />
am Firmensitz des Herstellers oder Inverkehrbringers<br />
wurden informiert.<br />
Im weiteren Verlauf der Überprüfung wurden die<br />
einzelnen Nachtlichter durch die Mitarbeiter einer<br />
Sichtprüfung unterzogen. Hier war es wichtig festzustellen,<br />
ob elektrisch leitenden Materialien durch<br />
den Verwender zugänglich sind. Dann wurde die<br />
mechanische Festigkeit des Gehäuses untersucht.<br />
Dies konnte nur augenscheinlich durchgeführt werden,<br />
da sonst eine zerstörende Überprüfung in einer<br />
Untersuchungsstelle notwendig gewesen wäre.<br />
Eine erfreuliche Feststellung der Sichtprüfung war,<br />
dass alle Nachtlichter so konstruiert waren, dass<br />
keine elektrisch leitenden Materialien durch den<br />
Verwender zugänglich sind sowie eine ausreichende<br />
Festigkeit des Gehäuses besteht.<br />
Bei der durchgeführten Aktion gab es kein Nachtlicht,<br />
das so gravierende Mängel aufwies, dass eine<br />
Untersagungsverfügung oder ein Verkaufsverbot<br />
ausgesprochen werden musste.<br />
Mit allen Händlern wurde über das Thema<br />
Produktsicherheit und Verantwortung der Händler<br />
ausführlich gesprochen. Den Händlern wurde das<br />
Merkblatt des TLAtV „Sichere Produkte –- Hinweise<br />
für den Handel“ übergeben. Die formalen Mängel der<br />
Bedienungsanleitung bei einem Nachtlicht werden<br />
behoben. Hier wurde das zuständige Gewerbeaufsichtsamt<br />
informiert.<br />
Einige Einzelhändler äußerten ihr Unverständnis über<br />
den Sinn der Aktion. Sie sind der Meinung, dass ihre<br />
gesamten Produkte, also auch die Nachtlichter,<br />
sicher seien.<br />
Dass dies nicht so ist, zeigten die aufgetretenen<br />
Unfälle mit Nachtlichtern, deren Häufung der Anlass<br />
für diese Aktion war.<br />
Die Kommission der Europäischen Union hat auf<br />
Grund der Gefährdungslage von Kleinkindern entschieden,<br />
dass Einwegfeuerzeuge zukünftig nicht<br />
mehr ohne eine Kindersicherung und dass Novelty<br />
Lighters überhaupt nicht mehr in den Verkehr<br />
gebracht werden dürfen. Die Herstellung und der<br />
Import solcher Produkte in die EU war nur noch bis