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1. Waren die Puzzles überhaupt für Kinder unter drei<br />

Jahren geeignet? Sind bei Kleinkindern die motorischen<br />

Fähigkeiten ausreichend, um ein Puzzle<br />

zusammensetzen zu können?<br />

2. Unter welchen Bedingungen und durch wen könnte<br />

die notwendige CE-Kennzeichnung erfolgen?<br />

Da die Spielzeuge sehr einfache Puzzles waren,<br />

wurden sie prinzipiell als „für Kinder unter drei Jahren<br />

geeignet“ klassifiziert.<br />

Mit Hilfe und Unterstützung des TLAtV leitete der<br />

Verein als Inverkehrbringer der Puzzles das Konformitätsverfahren<br />

beim TÜV Thüringen ein.<br />

Außerdem setzte sich der Verein mit dem Hersteller<br />

in Bosnien-Herzegowina in Verbindung mit dem<br />

Ergebnis, dass<br />

• die verschluckbaren Kleinteile konstruktiv<br />

verändert,<br />

• scharfe Kanten entsprechend gebrochen und<br />

• geeignete Farben und Materialien verwendet<br />

wurden.<br />

2.5 Schwerpunktaktion „Verleih von Verbraucherprodukten“<br />

Doreen Kaiser-Petzoldt<br />

TLAtV<br />

Im Jahr 2006 wurde die Schwerpunktaktion „Überprüfung<br />

der Einhaltung der Forderungen des Geräte-<br />

und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) beim Verleih<br />

von Verbraucherprodukten“ durchgeführt.<br />

Das GPSG erlegt Herstellern, Importeuren und<br />

Händlern aber auch Verleihern von Produkten<br />

(Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte) eine weit<br />

reichende Verantwortung auf.<br />

So werden auch an die „zuletzt Genannten“ konkrete<br />

Anforderungen beim Verleih gestellt.<br />

Da wir es beim Verleih in der Regel mit einem sich<br />

mehrfach wiederholenden Akt zu tun haben, erfolgt<br />

auf diese Weise, den ersten Verleihvorgang ggf. ausgenommen,<br />

stets ein Inverkehrbringen gebrauchter<br />

Produkte. Damit unterliegen diese Produkte auch<br />

keiner Rechtsverordnung zum GPSG, die allesamt<br />

gebrauchte Produkte aus ihren Anwendungsbereichen<br />

ausschließen. In diesem Fall bildet § 4 Abs. 2<br />

GPSG die Rechtsgrundlage für jene an diese Produkte<br />

zu stellenden Anforderungen betreffs Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz.<br />

Da es sich bei den im Fokus dieser Überprüfung stehenden<br />

Produkten um Verbraucherprodukte handelt,<br />

die im gebrauchten Zustand keiner Rechtsverordnung<br />

zum GPSG unterliegen, ist bei jedem erneuten<br />

Inverkehrbringen (Verleihakt) maßgeblich für die an<br />

diese Produkte zu stellenden Anforderungen die<br />

Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens,<br />

- 38 -<br />

Als Ergebnis konnte das CE-Zeichen für die Spielzeuge<br />

vergeben werden.<br />

Beim gesamten Verfahren hatte der soziale Hintergrund<br />

(gegenseitige Unterstützung gemeinnütziger,<br />

sozialer Einrichtungen auf internationaler Ebene)<br />

äußerste Priorität.<br />

Vereine sind aus unserer Erfahrung heraus nicht in<br />

der Lage, entsprechende finanzielle Mittel für eventuell<br />

notwendige Prüfungen bei zugelassenen Prüfstellen<br />

aufzubringen. Dies kann aber unumgänglich<br />

werden, damit Produkte, die in den Bereich der EU<br />

importiert werden sollen, dann auch den entsprechenden<br />

EU-Richtlinien genügen.<br />

Aus diesem Anlass wurde darauf hingewiesen und<br />

empfohlen, dass in Zukunft bei der Haushaltsplanung<br />

der Vereine derartige finanzielle Mittel zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

Als Ergebnis konnte dem Zollamt gemeldet werden,<br />

dass die Spielzeuge nunmehr den Vorschriften der<br />

EU-Spielzeugrichtlinie und der Verordnung über die<br />

Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) entsprechen.<br />

d.h. zum Zeitpunkt des jeweiligen aktuellen Verleihvorganges.<br />

Die Verleiher haben insbesondere darauf zu achten,<br />

dass die vom Hersteller an den Produkten angebrachten<br />

Warnhinweise erhalten bleiben und bei jedem<br />

Verleihakt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung<br />

in deutscher Sprache mitgegeben wird.<br />

Es dürfen keine Produkte verliehen werden, von denen<br />

der Verleiher weiß oder anhand vorliegender Informationen<br />

und Erfahrungen wissen muss, dass diese<br />

den Anforderungen des GPSG nicht entsprechen.<br />

Da die anzutreffende Produktpalette (u.a. Gartengeräte,<br />

Pumpen, Baugeräte, Spielzeug, Persönliche<br />

Schutzausrüstungen) beim Verleih sehr weit gefächert<br />

ist, wurde zunächst eine Erhebung über die auf<br />

dem Verleihmarkt von Verbraucherprodukten tätigen<br />

Firmen einschließlich der von ihnen verliehenen Produkte<br />

durchgeführt.<br />

Gezielt wurden 27 Unternehmen unterschiedlicher<br />

Branchen aufgesucht, welche im Verleih tätig sind.<br />

Die 27 aufgesuchten Unternehmen sind folgenden<br />

Branchen zuzuordnen:

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