Berichte
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keine Betriebsanleitung vom Verantwortlichen vorgelegt<br />
werden.<br />
Die Arbeitsmittel waren nicht mit einem CE- Kennzeichen<br />
versehen. Bei dem Traktor war seit Dezember<br />
2004 der TÜV abgelaufen.<br />
Aufgrund der Unfalluntersuchung in diesem Unternehmen<br />
wurde eine Anordnung mit sofortiger Vollziehung<br />
nach § 22 Absatz 3 ArbSchG ausgesprochen<br />
und schriftlich nachgereicht.<br />
Im Einzelnen wurde folgendes angeordnet:<br />
• Die Benutzung der selbstgebauten Arbeitsplattform<br />
in Verbindung mit der Hebeeinrichtung der<br />
Firma ist untersagt.<br />
• Das Arbeiten von Personen auf der selbstgebauten<br />
Arbeitsplattform in Verbindung mit der<br />
5.3 Schwerer Unfall an einer Exzenterpresse<br />
Rudi Kümpel<br />
TLAtV<br />
In einem Unternehmen kam es an einer Exzenterpresse,<br />
Typ KD 2324, Baujahr 1978, Hersteller UdSSR,<br />
zu einem schweren Arbeitsunfall mit verbleibendem<br />
Körperschaden.<br />
Eine Leiharbeiterin verlor dabei von Ihrer rechten<br />
Hand zwei Fingerglieder des Zeigefingers und jeweils<br />
ein Glied von Mittel- und Ringfinger.<br />
Bei ihrer Anstellung wurde sie in allgemeiner Form zu<br />
Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes unterwiesen.<br />
Nach etwa einem Jahr erfolgte ein Einsatz in<br />
einer Presserei. Bei diesem Einsatz wurde lediglich<br />
durch einen Vorarbeiter und Einrichter der Arbeitsablauf<br />
erläutert. Eine spezielle Unterweisung wurde<br />
nicht, schon gar nicht aktenkundig, durchgeführt.<br />
Aufgabe der Leiharbeiterin war es, an einer Exzenterpresse<br />
den Rand der gefertigten Überlaufsiebe zu<br />
beschneiden. Hierzu hatte sie die vorgefertigten Teile<br />
mit einer Zange in das Werkzeug einzulegen und mit<br />
der Zweihandbedienung die Presse auszulösen. Nach<br />
dem Arbeitsgang waren das Teil und der Abschnitt<br />
mittels Pressluft auszublasen.<br />
Bei der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass<br />
die Presse von einer befähigten Person geprüft war,<br />
ein Protokoll erstellt und eine Plakette zum Beleg der<br />
erfolgten Prüfung angebracht war. Lediglich im Prüfbericht<br />
wird ausgesagt, dass die Presse nicht den<br />
Forderungen der Berufsgenossenschaft entspricht.<br />
Ferner war festzustellen, dass das Unternehmen<br />
• keine spezielle Unterweisung nachweisen konnte<br />
(ArbSchG § 4 Nr. 7, BGV A 1, § 4);<br />
• eine Gefährdungsbeurteilung für die Presse mit<br />
den eingerichteten Werkzeugen nicht erfolgt war<br />
(ArbSchG § 5, BetrSichV § 3);<br />
- 48 -<br />
Hebeeinrichtung darf erst weitergeführt werden,<br />
wenn die Hebeeinrichtung sachgerecht repariert,<br />
von einer sachkundigen Person überprüft und<br />
mit einer Konformitätserklärung vom Hersteller<br />
ausgestattet worden ist.<br />
• Die weitere vorhandene alte Arbeitsplattform darf<br />
erst benutzt werden, wenn der einwandfreie Zustand<br />
von einer sachkundigen Person überprüft<br />
worden ist.<br />
• Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen<br />
die notwendigen Maßnahmen für die sichere<br />
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsplattformen<br />
ermittelt werden.<br />
Bild 38: Arbeitsplatz Exzenterpresse<br />
• der Abstand zwischen Ober- und Unterwerkzeug<br />
mit 36 mm zu groß war (ArbSchG §§ 3 und 4,<br />
BetrSichV § 7 und Anhang 1 zu § 7 Punkt 2.8);<br />
• nach dem Einrichten die Presse nicht durch eine<br />
Kontrollperson überprüft worden war (BGR 500<br />
Kap. 2.3 Ziffer 3.5) und<br />
• die Hinweise der Sicherheitsfachkraft auf erkannte<br />
Mängel bei der Prüfung und dem Betrieb der<br />
Pressen nicht beachtet wurden, so dass durch die<br />
Regionalinspektion festgestellt werden musste,<br />
dass grobe Verstöße gegen grundsätzliche und<br />
spezielle Arbeitsschutznormen vorliegen.<br />
Es wurde Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />
durch die Aufsichtsbehörde erstattet.<br />
Im Unternehmen wurde die Presse mit sofortiger<br />
Wirkung außer Betrieb genommen und verschrottet.<br />
Für alle anderen vorhandenen Pressen erfolgte eine